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Verwarngeld 55€ wegen Fußgängerzone, Zeichen 242.1 - Lieferverkehr?
Guten Morgen,
ich habe eine schriftliche Verwarnung mir Verwarngeld in Höhe von 55 Euro bekommen.
Mir wird zur Last gelegt:
Sie parkten im Bereich einer Fußgängerzone, der durch Zeichen 242.1 gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 § 49 StVO; 24 StVG; 144 Bkat
Ich hatte auf diesem Platz geparkt, weil wir eben ein Paket bei einem Kollegen abgeben mussten, der genau da einen kleinen Laden betreibt.
Während wir dies getan hatten, hatten wir uns auch ein Sandwich bei Subway genau daneben gekauft, in dem Zuge kam eine Besatzung mit Bereitschaftspolizei (Corona), und verhängte mir die Strafe.
Es handelt sich nicht um eine klassischen Fußgängerweg, da ist eine Baustelle, da könnten drei Busse parken, das Schild hatte ich nicht gesehen, wollte ja auch nur eben das Paket abliefern, Uhrzeit 21:40 Uhr.
Wie ist eure Einschätzung, Einspruch einlegen? Chancen stehen wie? 55 € empfinde ich als sehr viel, steht in keiner Relation.
Mit freundlichen Grüßen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@dreiliterSMG schrieb am 29. Mai 2020 um 07:40:45 Uhr:
Guten Morgen,
ich habe eine schriftliche Verwarnung mir Verwarngeld in Höhe von 55 Euro bekommen.
Mir wird zur Last gelegt:
Sie parkten im Bereich einer Fußgängerzone, der durch Zeichen 242.1 gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 § 49 StVO; 24 StVG; 144 Bkat
Ich hatte auf diesem Platz geparkt, weil wir eben ein Paket bei einem Kollegen abgeben mussten, der genau da einen kleinen Laden betreibt.
Während wir dies getan hatten, hatten wir uns auch ein Sandwich bei Subway genau daneben gekauft, in dem Zuge kam eine Besatzung mit Bereitschaftspolizei (Corona), und verhängte mir die Strafe.
Es handelt sich nicht um eine klassischen Fußgängerweg, da ist eine Baustelle, da könnten drei Busse parken, das Schild hatte ich nicht gesehen, wollte ja auch nur eben das Paket abliefern, Uhrzeit 21:40 Uhr.
Wie ist eure Einschätzung, Einspruch einlegen? Chancen stehen wie? 55 € empfinde ich als sehr viel, steht in keiner Relation.
Mit freundlichen Grüßen
Schild stand also da, übersehen.
Paket könnte man auch ein Stück tragen wenn man denn das Schild gesehen hätte.
Unwissent schützt bekanntlich nicht vor Strafe.
Meiner Meinung nach hätte Blasen schlagen wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg.
Zahlen und fertig.
Ähnliche Themen
14 Antworten
Zitat:
@dreiliterSMG schrieb am 29. Mai 2020 um 07:40:45 Uhr:
.....
Wie ist eure Einschätzung, Einspruch einlegen? Chancen stehen wie? 55 € empfinde ich als sehr viel, steht in keiner Relation...
Bei 55€ wäre es mir keinen weitere Lebenszeit wert, aber wenn Du das einfach nur Deinem Anwalt/ RSV in die Hand drücken musst...
Zitat:
@dreiliterSMG schrieb am 29. Mai 2020 um 07:40:45 Uhr:
Guten Morgen,
ich habe eine schriftliche Verwarnung mir Verwarngeld in Höhe von 55 Euro bekommen.
Mir wird zur Last gelegt:
Sie parkten im Bereich einer Fußgängerzone, der durch Zeichen 242.1 gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 § 49 StVO; 24 StVG; 144 Bkat
Ich hatte auf diesem Platz geparkt, weil wir eben ein Paket bei einem Kollegen abgeben mussten, der genau da einen kleinen Laden betreibt.
Während wir dies getan hatten, hatten wir uns auch ein Sandwich bei Subway genau daneben gekauft, in dem Zuge kam eine Besatzung mit Bereitschaftspolizei (Corona), und verhängte mir die Strafe.
Es handelt sich nicht um eine klassischen Fußgängerweg, da ist eine Baustelle, da könnten drei Busse parken, das Schild hatte ich nicht gesehen, wollte ja auch nur eben das Paket abliefern, Uhrzeit 21:40 Uhr.
Wie ist eure Einschätzung, Einspruch einlegen? Chancen stehen wie? 55 € empfinde ich als sehr viel, steht in keiner Relation.
Mit freundlichen Grüßen
Schild stand also da, übersehen.
Paket könnte man auch ein Stück tragen wenn man denn das Schild gesehen hätte.
Unwissent schützt bekanntlich nicht vor Strafe.
Meiner Meinung nach hätte Blasen schlagen wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg.
Zahlen und fertig.
Zitat:
@dreiliterSMG schrieb am 29. Mai 2020 um 07:40:45 Uhr:
Während wir dies getan hatten, hatten wir uns auch ein Sandwich bei Subway genau daneben gekauft, in dem Zuge kam eine Besatzung mit Bereitschaftspolizei (Corona), und verhängte mir die Strafe.
Es handelt sich nicht um eine klassischen Fußgängerweg, da ist eine Baustelle, da könnten drei Busse parken, das Schild hatte ich nicht gesehen, wollte ja auch nur eben das Paket abliefern, Uhrzeit 21:40 Uhr.
Der Liefervorgang war beim Besuch von Subway schon beendet. Das Fahrzeug hätte also vor dem Betreten von Subway wieder entfernt werden müssen. Wenn man Subway verlässt und die Polizei sieht es wird man nicht mehr eine Belieferung annehmen können.
Was ist denn ein "nicht klassischer Fußgängerweg"? Durch eine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum entfällt nicht die Gültigkeit der Beschilderung mit VZ 242.1 (Fußgängerbereich). Die Breite der Verkehrsfläche / Fußgängerzone ist irrelevant für die Beschilderung mit VZ 242.1 und die damit verbundenen Regelungen.
Gab es ein Zusatzzeichen das Lieferzeiten frei gibt?
den Verstoß hast Du einwandfrei begangen. Stehst Du auch als Fahrer fest? Wenn man das abstreiten könnte, liefe es auf 23,50€ Verwaltungskosten für den Halter hinaus. Falls nicht, bringt zahlen Frieden.
Ist aber ein teurer Sandwich geworden.
Ein Foto von dem Schild wäre interessant. Aber vermutlich doch ganz gut erkennbar und leicht bewusst "übersehen"
Vielen Dank, ich werde zahlen, ist halt mein Fehler.
Es ist ja auch einfacher einen Falschparker zu sanktionieren, als nach dem wirklich Rechtlichen zu schauen, was jetzt gerade wesentlich wichtiger wäre !
Zitat:
@Geisslein schrieb am 29. Mai 2020 um 13:00:18 Uhr:
Es ist ja auch einfacher einen Falschparker zu sanktionieren, als nach dem wirklich Rechtlichen zu schauen, was jetzt gerade wesentlich wichtiger wäre !
hast recht, einfach Falschparker nicht mehr sanktionieren, dann wird alles besser. Was Deiner Meinung nach das "wirklich Rechtliche" ist, behalt einfach für Dich.
"Bei 55€ wäre es mir keinen weitere Lebenszeit wert, aber wenn Du das einfach nur Deinem Anwalt/ RSV in die Hand drücken musst..."
Die meisten RS-Versicherungen übernehmen für Verstöße im ruhenden Verkehr keine Kosten. Und bei der oft üblichen SB von 150,- € und mehr lohnt sich ein Vorgehen ohnehin nur für den Anwalt.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Begriff "Lieferverkehr" so definiert:
"Unter dem Begriff Lieferverkehr sei „eine stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlichen, geschäftsmäßig – das heißt von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transportes von Gegenständen von oder zu (anderen) Gewerbetreibenden oder Kunden“ zu verstehen. Das Zusatzschild soll das Fortbestehen wirtschaftlich sinnvoller, geschäftlicher Betätigung in der Fußgängerzone ermöglichen; nicht zuletzt deshalb, weil diese dadurch in allgemein erwünschter Weise belebt werde."
Und damit ist das Beliefern eines Pakets in ein Geschäft durch einen Privatmann kein Lieferverkehr. Hätte DHL o.a. das Päckchen/Paket (unabhängig von der Größe) ausgeliefert, hätten die das gedurft.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 29. Mai 2020 um 14:54:29 Uhr:
Hätte DHL o.a. das Päckchen/Paket (unabhängig von der Größe) ausgeliefert, hätten die das gedurft.
Aber den Kaffee hinterher hätten sie auch nicht trinken dürfen. Genau das ging vor Jahren in meiner alten Heimatstadt durch die Presse: Lieferanten, die nach der Lieferung noch im Café daneben gefrühstückt haben und dafür ein Ticket kassiert haben.
Beim TE keine Rede davon, dass ein entsprechendes Zusatzschild 850 vorhanden gewesen wäre. Dann darf selbst DHL und Co. da nicht rein.
Stimmt, nur in der Überschrift schreibt er was von Lieferverkehr. Dann brauchen (und haben oft) DHL und Co. eine Sondergenehmigung.
55,00 € - das wirkt hoffentlich bewusstseinserweiternd!
Bewusstsein für das Vorhandensein von Verkehrsregeln, die auch tatsächlich zu beachten sind.
Den TE will ich nicht weiter belästigen, er hat ja schon zugestanden, dass er zahlen wird. Aber ganz allgemein möchte ich meine Erleichterung ausdrücken, dass der Bußgeldkatalog nun auch mal Bußgelder hergibt, die solche Anfragen und anschließenden Erkenntnisgewinn nach sich ziehen!