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Videos und Polizei
Guten Abend,
ich bin am Überlegen, mit eine GOpro o.ä. zu kaufen um ein paar Video von meinen Touren zu machen. Jetzt frag ich mich nur, was passiert wenn ich in eine Polizeikontrolle fahre und die sehen, dass ich meine Tour gefilmt habe. Können die die Videos einsehen und ggf. als Beweis verwenden wenn auf dem Video zu sehen wäre, dass ich zu schnell unterwegs war? Oder ist das Video mein "Eingentum" und ich kann es verweigern, dass die Videos eingesehen werden ?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Hi,
klar kannst Du das im Fall der Fälle "verweigern", es wird aber wenig helfen, denn dafür bietet die StPO, die auch OWi-Sachen gilt (§ 46 OWiG, wir gehen mal nur von einer OWi aus), "Gegenmittel": Durchsuchung und Beschlagnahme.
Und die Polizei darf im genannten Fall auch grundsätzlich die Kamera beschlagnahmen. Weil es aber "nur" um OWis geht, erfährt der Verhältnismäßigkeitgrundsatz erhöhte Bedeutung. Bei der zu treffenden Abwägung sind u.a. dann folgende Punkte in Betracht zu ziehen: Stärke des Tatverdachts, selbstverständlich auch das Interesse des Betroffenen, möglicher Zugriff auf andere Beweismittel, mögliche Bedeutung des zu beschlagnahmenden Beweismittels etc.
Bei einem kleinen Geschwindigkeitsverstoß, den der Beamte nur durch sein Augenmaß grob abschätzt, dürfte die Beschlagnahme unverhältnismäßig sein, anders z.B. bei längerer Beobachtung mit mehreren gefährlichen Aktionen, deutlich überhöhter Geschwindigkeit, Flucht.
Und ja, grundsätzlich muß eine Durchsuchung von einem Richter angeordnet werden, aber bei der Konstellation "Moppedsünder steht auf der Straße und kann mit einem Fingerdruck alles löschen" dürfte man die dann zur Ersetzung des Richtervorbehalts erforderliche Gefahr im Verzug wohl bejahen können. (Im Wesentlichen gleiches gilt für die Beschlagnahme).
Also, nicht zu munter bei Kamerafahrten :-)
Grüße
Christian
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12 Antworten
Das kannst Du pauschal verweigern, denn dein Persönlichkeitsrecht überwiegt hier ganz klar... Was nun allerdings nicht bedeutet, dass Du es nicht selbst zum Beweismittel machen kannst...
Möchte man Dir ans Leder ist die Polizei zwar in der Beweispflicht, aber da Du hierfür keinerlei Mitwirkungspflicht hast, musst Du auch keine Videos zeigen :-) Ein einfaches NEIN ohne weitere Begründung ist hier mehr als ausreichend!
Manchmal kann es allerdings vorkommen, dass (Vor allem bei der Polizei) geglaubt wird, Nein hieße eigentlich JA und man möchte Dich beugen, weil Du ja nur ein Bürger bist. Da musst Du halt standhaft bleiben, Dir keinen Scheiß erzählen lassen und (selbst bei einer Beschlagnahmung, mit der Du selbstverständlich NICHT einverstanden bist) die Auswertung ohne richterlichen Entscheid untersagen! In diesem Falle muss nämlich erst mal geprüft werden, ob die Beschlagnahmung rechtmäßig war - Und bei zu schnellem fahren und dem Verweis auf dein Persönlichkeitsrecht dürfte das wohl kaum ein Richter abnicken...
Die Plotzizei kann und will zwar vieles, aber hier geht ohne deinen Segen so ziemlich garnichts! Kannst also beruhigt sein und Deine Races aufzeichnen :-)
Zitat:
Original geschrieben von Pirat77
Die Plotzizei kann und will zwar vieles, aber hier geht ohne deinen Segen so ziemlich gar nichts! Kannst also beruhigt sein und Deine Races aufzeichnen :-)
Soll er froh sein das er in Good Old Germany ist
Im Süden gehen die Uhren da doch anders ........
Solange er das Ding nicht auf dem Helm trägt fällt es eh nicht sofort auf.
Allerdings sollte er dann auch in D etwas mehr Abstand beim Filmen von der Obrigkeit und deren Fahrzeugen nehmen wenn er hinterher fährt oder diese in der Aufnahme zu sehen ist .
Das wäre dann schon ein Grund zur Beschlagnahme der Aufnahme .
Ähemm, ganz so einfach ist es nicht.
Die Polizei darf natürlich Beweismittel sicherstellen. Hat sie den Anfangsverdacht einer Straftat, sprich sie hatten zwar kein Radar, aber
die Brülltüte hat Dein Kommen mit 5-stelligen Drehzahlen eh schon vor 5 Minuten angekündigt, möchte ich sehen, wie Du die Beschlagnahme vor Ort verhindern möchtest.
Aber es gibt ja hier Fachleute, die dazu was verbindliches sagen können.
Ich filme grundsätzlich niemals den eigenen Tacho.
Zitat:
Original geschrieben von Lewellyn
Ich filme grundsätzlich niemals den eigenen Tacho.
Bis vor kurzem hatte ich nicht mal einen Drehzahlmesser geschweige einen Tachometer
Gibt spannendere Bilder als die zuckende Nadel
Zitat:
Original geschrieben von Lewellyn
Ich filme grundsätzlich niemals den eigenen Tacho.
Und das, obwohl du auf Straßen wo das relevant wäre, streng nach Vorschrift fährst.
Nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit. Geschwindigkeit, Lautstärke, ... ist Kleinkram.
Aber bei Verdacht auf Straftaten (Strassenverkehrsgefährdung, Unfall mit Personenschaden, ...) bestünde die Möglichkeit.
Dann braucht man sich auch nicht aufplustern oder gar wehren, denn die Freunde und Helfer holen sich an Ort und Stelle das "Ok" fernmündlich beim Bereitschaftsdienst des Gerichts.
Patrick, ich mag Dich wirklich, aber das
"Die Plotzizei kann und will zwar vieles, aber hier geht ohne deinen Segen so ziemlich garnichts! Kannst also beruhigt sein und Deine Races aufzeichnen :-)"
ist als Tipp weiß Gott ungeeignet, weil schlicht falsch.
Statt wilden Spekulierens empfehle ich, mal einen Blick in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder die StPO zu werfen.
hm, ok... danke für die Antworten.
Kollege von mir ist Polizist und mit dem hatte ich mal ein bisschen drüber gequatscht weil ich selbst viel filme und auch fleißig bei Youtube hochlade. Ich nehme vorsichtshalber alle Kennzeichen raus aber alles in allem ist es kein Problem. Deine Kamera wegnehmen ist in der Regel auch nicht drin, es sei denn du fährst eine Strecke den ganze Tag auf und ab, nimmst Vorfahrten etc - Sprich irgendwer beschwert sich oder so. Wenn die Polizei dich dann dort erwischt kanns sein dass was mit der Cam gemacht wird. Aber direkt beschlagnahmt wierd da sowieso nichts. Das läuft dann über Anwalt etc.
Also alles in allem kann man dir beruhigt sagen : Film und zeig her :P
Hi,
klar kannst Du das im Fall der Fälle "verweigern", es wird aber wenig helfen, denn dafür bietet die StPO, die auch OWi-Sachen gilt (§ 46 OWiG, wir gehen mal nur von einer OWi aus), "Gegenmittel": Durchsuchung und Beschlagnahme.
Und die Polizei darf im genannten Fall auch grundsätzlich die Kamera beschlagnahmen. Weil es aber "nur" um OWis geht, erfährt der Verhältnismäßigkeitgrundsatz erhöhte Bedeutung. Bei der zu treffenden Abwägung sind u.a. dann folgende Punkte in Betracht zu ziehen: Stärke des Tatverdachts, selbstverständlich auch das Interesse des Betroffenen, möglicher Zugriff auf andere Beweismittel, mögliche Bedeutung des zu beschlagnahmenden Beweismittels etc.
Bei einem kleinen Geschwindigkeitsverstoß, den der Beamte nur durch sein Augenmaß grob abschätzt, dürfte die Beschlagnahme unverhältnismäßig sein, anders z.B. bei längerer Beobachtung mit mehreren gefährlichen Aktionen, deutlich überhöhter Geschwindigkeit, Flucht.
Und ja, grundsätzlich muß eine Durchsuchung von einem Richter angeordnet werden, aber bei der Konstellation "Moppedsünder steht auf der Straße und kann mit einem Fingerdruck alles löschen" dürfte man die dann zur Ersetzung des Richtervorbehalts erforderliche Gefahr im Verzug wohl bejahen können. (Im Wesentlichen gleiches gilt für die Beschlagnahme).
Also, nicht zu munter bei Kamerafahrten :-)
Grüße
Christian
Danke, Christian. Man sieht: Gelernt ist gelernt. Respekt.
Danke für das Lob, Sammler.
Nicht alles gelernt, ich hab ein wenig "geschummelt": Ich mache ja nicht sehr viel OWi-Sachen, da ich gerade das neue OWi-Handbuch von D. Burhoff für eine Fachzeitschrift rezensiere, konnte ich mal eben unauffällig checken, ob ich mich zu weit aus dem Fenster lehne, was die einzelnen Kriterien der Verhältnismäßigkeit angeht.
Cheerio
Christian