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Vorfahrt Verkehrsberuhigter Bereich / Abgesenkter Bordstein
Moin,
ich bin mir bei folgender Situation nicht sicher, wer hier Vorfahrt hätte.
Das Auto will über den abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn abbiegen. Das Fahrrad kommt aus dem verkehrsberuhigten Bereich (endet ca. 5-10m vor der Stelle, wo das Auto steht/der abgesenkte Bordstein beginnt). Siehe Bilder.
Wer hätte jetzt Vorfahrt?
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38 Antworten
§ 10 der Straßenverkehrsordnung (StvO) gibt vor:
Wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (§ 10 StVO)
Gerichtsurteil des Landgerichts Hagen
Das Landgericht Hagen verhandelte im November 2007 in zweiter Instanz (Aktenzeichen 10 S 35/07) einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Pkw zusammengestoßen waren, nachdem ein Fahrzeug von rechts kommend über einen abgesenkten Bordstein in eine andere Straße einbiegen wollte. Das LG Hagen urteilte, dass gemäß § 10 StVO die Vorfahrtsregel “rechts vor links” nicht gilt und Fahrzeuge, die über einen abgesenkten Bordstein fahren, generell wartepflichtig sind. Die Länge des abgesenkten Bordsteins spielt keine Rolle. Ebenso ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, inwiefern die Straße, von der das Fahrzeug über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn einbiegen möchte, dem Verkehrsfluss dienlich ist.
Wer nur über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann,
hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. (LG Hagen, Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen 10 S 35/07)
"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist[...]" (§ 10 StVO)
Dieser Paragraph gilt sowohl für den verkehrsberuhigten Bereich als auch für den abgesenkten Bordstein. Dann müssten ja beide Vorfahrt gewähren?
Der verkehrsberuhigte Bereich endet in deinem Fall vor der Ausfahrt.
Also ist das KFZ wartepflichtig gegenüber dem Radfahrer (und auch Fußgängern auf dem Bürgersteig).
Gilt diese Regelung nicht für bis zu 30 Meter (zumindest finde ich das so im Internet) nach dem Schild: https://www.verl.de/.../...ahrtsregeln-in-verkehrsberuhigten-bereichen
Egal ob noch im oder schon ausserhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - wenn der von rechts Kommende über einen abgesenkten Bordstein muss ist dieser wartepflichtig.
Sollte es allerdings zum Unfall kommen, könnte ich mir in diesem speziellen Fall eine Schuldbeteiligung des Radfahres wegen §1 (Ständige Vorsicht/gegenseitige Rücksicht) vorstellen.
Ich meine die Regelung, nach der aus dem verkehrsberuhigten Bereich Ausfahrende ebenfalls wartepflichtig sind. Diese Wartepflicht soll wohl auch bis zu einer möglichen Einmündung/Kreuzung in max. 30m Entfernung gelten.
Deswegen interessiert mich, weshalb die Wartepflicht für den Radfahrer doch nicht bestehen soll.
Interessanter Link, was die Stadt Verl da bekannt macht.
Hier bei mir sind solche Bereiche zusätzlich durch abgesenkte Randsteine und andere Fahrbahnoberflächen gekennzeichnet.
Wäre ich in Verl an der angegebenen Stelle unterwegs, würde ich nach dem Schild von "rechts vor links" ausgehen.
Zur Radfahrergeschichte und den oberen Fotos:
für mich ist der Bereich wo der PKW ausfährt, klar abgegrenzt durch den Gehweg und auch keine richtige Straße. Eher eine Häuser-/Garagenzufahrt. Da hat man normalerweise überhaupt keine Vorfahrt.
Ich halte das hier im Link beschriebene mit den 15 oder 30m für höchst fragwürdig
https://www.verl.de/.../...ahrtsregeln-in-verkehrsberuhigten-bereichen
(es scheint aber tatsächlich urteile zu geben https://verkehrslexikon.de/Module/Verkehrsberuhigter_Bereich.php )
Für mich höchst unverständlich.
Hab ich einen Begin (schild 325.1) oder ein Ende (schild 3252) eines Verkehrsberuhigten Bereichs ist für mich dort wo das Schild steht Ende und nicht erst 15 oder 30 Meter später. Das soll mir doch bitte mal jemand erklären - wichtig ist dass ich beim Verlassen, also "unmittelbar nach dem Schild" entsprechend vorsichtig und wartepflichtig bin (ähnlich wie nach dem stopschild oder vorrang gewähren schild) das gilt in meinen Augen dann im zweifel für den Kreuzungsbereich - in dem bebilderten Fall hier, bis ran an die Hauptstraße (die dann eh vorrang hat)
Selbst wenn es für das Aufstellen der Schilder also den Ort wo es Platziert wird eine solche Verwaltungsvorschrift gäbe (gibt es die tatsächlich) muss ich diese als Verkehrsteilnehmer mit einem Führerschein icht kennen.
Es gibt also Sachen die gibt es gar nicht - vielleicht ließt man die konkreten Urteile die 15 oder 30 Meter ergaben mal, wer weiß was da für eine Sondersituation vorlag?
Im vorliegendem Fall reden wir nicht von 15 oder 30 meter oder irgendwas.
Ich bin als Radfahrer am Schild beim Verlassen des Verkehrsberuhigtem Bereich zur Vorsicht angehalten und wartepflichtig habe also keinen Vorrang gegenüber der Straße/Kreuzung in die ich möchte.
Genauso ist derjenige der aus dem abgesenktem Bordstein kommt ebenfalls wartepflichtig.
Für mich haben sich hier beide vorsichtig zu verhalten, sich notfalls zu einigen und paragraph 1 stvo gilt ohnehin überall.
Also irgendwo gleichstand.
@Neeson Handelt es sich bei dieser Einfahrt über den abgesenkten Bordstein überhaupt um eine Straße (gibt es ein Straßenschild) oder ist das nicht eher ein reiner Parkplatz? Wenn dem so wäre, würde das Fahrzeug aus einer Grundstückseinfahrt herauskommen und wäre eindeutig wartepflichtig.
Wegen der 30m habe ich auch hier was gefunden. Scheint so zu sein, dass bis zu 30m nach dem Schild zur nächsten Kreuzung hin man keine Vorfahrt hat und man als "gerade aus dem Bereich herausgefahren" gilt. Bei mehr als 30m dann nicht mehr.
Zitat:
Zeichen 325.2 sollte nicht weiter als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt werden. Ist das “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” mehr als 30 m von der Einmündung oder Kreuzung entfernt aufgestellt, fällt das Einfahren in eine andere Straße nicht mehr zweifelsfrei mit dem Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches zusammen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 6a zu § 10 StVO; BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07; LG Gießen, Urteil vom 20.09.1995 – 1 S 216/95).
Im Umkehrschluss: Ist das “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” mehr als 30 m von der Einmündung oder Kreuzung abgerückt, gilt § 8 StVO. An der Einmündung oder Kreuzung heißt es dann entweder “rechts vor links”, oder die Vorfahrt wird durch Verkehrszeichen geregelt.
Link: https://www.stvo2go.de/verkehrsberuhigter-bereich-voraussetzungen/
Was ich sehr schade finde, dass der TE die Bilder derart verfremdet hat, dass es schlichtweg unmöglich ist herauszufinden wo das ist. So hätte man mit weiteren Bildern den Sachverhalt mehr durchleuchten können.
Aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, dass der TE derjenige ist, der jeden Morgen vom abgesenkten Bordstein brettert und dabei partout der Meinung ist, die Vorfahrt gepachtet zu haben
Hier wird über den Fall "Vorfahrt in verkehrsberuhigten Bereichen" gesprochen:
In meinen Augen gibt es nur drei Möglichkeiten:
1.) Der verkehrsberuhigte Bereich endet dort, wo das Schild steht, was man in der Regel erwarten würde. Demnach hat der, der vom abgesenkten Bordstein kommt, zu warten.
2.) Der verkehrsberuhigte Bereich gilt noch, es handelt sich bei dem abgesenkten Bordstein allerdings nur um eine Grundstücksausfahrt von einem großen Parktplatz. Demnach hat ebenfalls der, der vom abgesenkten Bordstein kommt, zu warten.
3.) Es ist wirklich ein "echter" abgesenkter Bordstein in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dieser Fall ist, wie im Link beschrieben, nicht von der StVO geregelt. In so einem Fall würde ich persönlich auch davon ausgehen, dass man sich an die regulär geltende Reihenfolge der Vorfahrtsregeln hält. D.h. Vorfahrtsschild > Rechts vor Links > abgesenkter Bordstein. Auch in dem Fall sollte der, der vom abgesenkten Bordstein kommt, also warten.
Es deutet nichts darauf hin, dass das Fahrrad KEINE Vorfahrt hätte.
Egal ob 10 oder 30m,der abgesenkte Birdstein gilt immer als wartepflichtig.
Wenn die 30m nach dem Schild gelten bezieht sich das auf reguläre Einmündungen oder Kreuzungen,macht für den abgesenkten Bordstein keinen Unterschied.
Ein abgesenkter Bordstein wird wie eine Ausfahrt gewertet.
Das ist aber dennoch kniffelig. Denn auch bei einer Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich und das bis zu 30m nach dem Schild bist du wartepflichtig gegenüber den anderen Verkehr an der Kreuzung. Und wenn nun an dieser Kreuzung von rechts ein abgesenkter Bordstein kommt ist die Frage - wer ist "mehr" wartungspflichtiger gegenüber dem Anderen.
Ich würde auch auf §1 der STVO machen und gegenseitige Rücksicht und Verständigung (persönlich in dem Fall zuerst vorsichtig versuchen: "der zuerst da war").