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Vorführwagen selber versichern

Themenstarteram 19. Februar 2008 um 15:59

Vielleicht ist die Überschrift etwas verwirrend, aber hier mal zu meiner Frage:

Ich habe mir einen Neuwagen bestellt, welcher die ersten 31Tage auf das Autohaus angemeldet wird und dann auf meinen Namen ungeschrieben wird. Grund hierfür ist natürlich ein saftiger Rabatt.

Einziger Fahrer werde ich bzw meine Lebensgefährting sein.

Jetzt habe ich schon festgestellt, dass eine solche Konstellation (ich als Versicherungsnehmer/Autohändler als Halter) durchaus bei einigen Versicherungs-Rechnern vorgesehen ist.

Jetzt hat der Händler jedoch einige Bedenken eingeräumt.

Seiner Meinung nach, könnte es zu Problemen im Schadensfall kommen. Da der gerwerbliche Händler ja nur den Nettopreis, sprich ohne Mehrwertsteuer ersetzt bekäme.

Ist das in der Tat so?

Wenn ich einen Totalschaden hätte, würde ich dann den Bruttopreis erstattet bekommen oder nur den Nettopreis?

Der Händler möchte da natürlich jedem möglichen Ärger aus dem Weg gehen.

Von daher war auch geplant, dass ich das Fahrzeug erst nach den 31Tagen ausgeliefert bekomme.

Da ich aber auf ein Auto angewiesen bin, möchte ich auf diese Möglichkeit nicht verzichten.

Weiss jemand, wie es sich damit verhält?

Beste Antwort im Thema

Hallo,

wer Halter des Fahrzeugs ist, spielt für den Anspruch auf Entschädigungsleistung keine Rolle.

Bei einem Haftpflichtfall hat den Anspruch auf Schadensersatz, das Fahrzeug betreffend, immer der Eigentümer. Wenn Du also das Fahrzeug bereits bezahlt hast, steht Dir der Schadensersatz zu, also auch incl. MwSt.

Bei einem Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer den Anspruch.

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Autohaus als Halter bekommt tatsächlich nur netto, da vorsteuerabzugsberechtigt. egal wer fahrer oder versicherungsnehmer.

Themenstarteram 19. Februar 2008 um 17:53

Der Händler sagt mir, das wäre dann ein grosser Ärger.

Wenn ich einen Schaden habe, bekomme ich die Mwst ja nicht ersetzt.

Ich frag mich nur, was das den Händler angeht.

Da ich Versicherungsnehmer bin, muss ich ja auch mit der Versicherung abrechnen. Oder würde das der Halter tun?

dir würden 19 % fehlen, bei totalschaden eine menge geld

Zitat:

Original geschrieben von Adler TDI

Jetzt hat der Händler jedoch einige Bedenken eingeräumt.

Seiner Meinung nach, könnte es zu Problemen im Schadensfall kommen. Da der gerwerbliche Händler ja nur den Nettopreis, sprich ohne Mehrwertsteuer ersetzt bekäme.

Ist das in der Tat so?

Warum sollte der Händler eine Leistung von der Versicherung erhalten? Er ist weder Versicherungsnehmer, noch Eigentümer des Autos. Das ganze klingt ein wenig wie ein Vorwand, um das Fahrzeug selbst einen Monat lang als Ausstellungsstück oder gar Vorführer nutzen zu können.

Oliver

Themenstarteram 20. Februar 2008 um 0:15

Nein, nein. Der Wagen wird in die Tiefgarage gestellt und nicht bewegt.

Werde es nochmal mit meiner Versicherung abklären.

Falls es klappt, werde ich den Wagen ab dem ersten Tag bekommen und verzichte dann zur Not auch auf die 19%.

Was ich nur nicht verstehe, wo liegt der Unterschied zwischen Halter und Besitzer?

Wenn ich doch der Besitzer und der Versicherungsnehmer bin, warum würde ich dann die Mwst nicht ersetzt bekommen????

am 20. Februar 2008 um 9:01

wenn ich es richtig verstanden habe, ist das autohaus als halter eingetragen. Wer die versicherung bezahlt. ist egal. Wenn das Autohaus auf die Schwierigkeiten hinweist, ist es nicht nur ok, sondern eine prima sache. Wenn dir die 19 % egal sind, leg es schriftlich nieder, gib es dem Händler, damit er dich erinnern kann, das du bescheid wußtest. Das Das Auto angemeldet beim Händler stehen muß, ist warscheinlich eine Auflage des Herstellers, und wird auch entsprechend rabbatiert. Es gibt sonst ja keinen grund Autos im Showraum anzumelden. für Testfahrten gibts rote nummern und genügend poolfahrzeuge. Ein verkauftes auto in den showroom zu stellen, bedarf eines sonnigen gemüts des händler, wenn jeder darin probesitzt mit allen folgekrankheiten, wie dreck, kratzer, diebstahl von kleinteilen.

Versicherungen kennen den begriff des abweichenden halters. Und bei leasingfahrzeugen ist die problematik mit der umsatzsteuer auch ein thema, wenn der leasinggeber als halter eingetragen ist. Halter ist die leasing, besitzer der leasingnehmer. Hier zahlt auch der leasingnehmer die versicherung, aber der leasinggeber hat das verfügungsrecht. keine Versicherung wird ein leasingauto mit "werkstattbindung" versichern, wenn der leasinggeber nicht damit einverstanden ist.

Themenstarteram 20. Februar 2008 um 10:59

Also bei der Devk gibt es folgende Auswahlmöglichkeiten:

Das Fahrzeug soll auf einen anderen Fahrzeughalter zugelassen werden. Bei dem Fahrzeughalter handelt es sich um: *

Ihren Ehe-/Lebenspartner

Ihre Tochter, Ihren Sohn

einen Autohändler, auf den das Fahrzeug nur vorübergehend zugelassen wird

einen Werksangehörigen eines Automobilherstellers, auf den das Fahrzeug nur vorübergehend zugelassen wird

eine Firma, bei der Sie Inhaber/Mitinhaber bzw. Geschäftsführer sind und auf die das Fahrzeug aus steuerlichen Gründen zugelassen wird

keiner dieser Punkte trifft zu

Da hätte ich dann gedacht, dass es da auch ein passende Regelung zu gibt.

Wenn ich doch der Besitzer und Versicherungsnehmer bin, sollte es doch keine Probleme geben?!

Den Versicherungen ist es doch durchaus bekannt, dass die Händler als sogenannte Vorführwagen anmelden, um noch mehr Rabatt geben zu können.

Wir werden sehen, was mein DEVK Mensch heute mittag sagt.

und wenn nicht zutrifft kostet es 50% Aufschlag. Das auto gehört demjenigen, der im brief (zulassungsbescheinigung teil 2) drin steht. Kannst das auto ja der haftpflicht zulassen, mir der geringsten kilometerleistung. ohne mitfahrer. und wenn das auto dann auf dich zugelassen wird, dann wieder aufstocken. Übrigens wird das auto nicht wie ein neuwagen bei der versicherung bewertet, sondern als gebraucht. und wenn du totalschaden machst, mußt du sehr genau lesen, was in der AKB steht. dann kann es nämlich essig werden mit der neupreis entschädigung.

Themenstarteram 20. Februar 2008 um 12:12

Danke für den Tip, werde ich mal nachfragen.

Heut ist ja erst Mittwoch, dann werde ich erst morgen genaueres wissen.

Werde mir die Fragen aber gut aufschreiben!

Hallo,

bei mir war das damals anders. Ich hatte mein Auto auch einige Zeit als Vorführwagen zugelassen. Allerdings war es in dieser Zeit über den Händler versichert (SB 300/150). Erst nach Übernahme (2 Monate) habe ich es dann selbst versichert.

Zitat:

@GSeppo schrieb am 20. Februar 2008 um 17:45:57 Uhr:

Hallo,

bei mir war das damals anders. Ich hatte mein Auto auch einige Zeit als Vorführwagen zugelassen. Allerdings war es in dieser Zeit über den Händler versichert (SB 300/150). Erst nach Übernahme (2 Monate) habe ich es dann selbst versichert.

Und wie sieht es hier bei einem Unfall aus? Würde die Versicherung dann ohne Mwst. an den Händler zahlen und dieser dann auch ohne die Mwst. reparieren? Was aber passiert bei einem Totalschaden?

 

Hallo,

wer Halter des Fahrzeugs ist, spielt für den Anspruch auf Entschädigungsleistung keine Rolle.

Bei einem Haftpflichtfall hat den Anspruch auf Schadensersatz, das Fahrzeug betreffend, immer der Eigentümer. Wenn Du also das Fahrzeug bereits bezahlt hast, steht Dir der Schadensersatz zu, also auch incl. MwSt.

Bei einem Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer den Anspruch.

Eigentlich sollte der thread 10 Jahre abhängen ... :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Oktober 2016 um 20:04:30 Uhr:

Eigentlich sollte der thread 10 Jahre abhängen ... :)

Ja genau, und falsch war die Einschätzung von RR auch. Eigentümer einer Sache wird man nicht allein durch das Zahlen des Kaufpreises. Das Eigentum muss dem Käufer auch verschafft werden, die Sache muss übergeben werden. Wenn der Händler damals das Auto einen Monat in die Tiefgarage gestellt hatte und dann erst dem TE übergeben hatet - dann war vermutlich der TE ín dieser Zeit nicht Eigentümer. Schwierig, schwierig, aber nach 8 Jahren dürfte der gekaufte Wagen wohl längst in hoffentlich zufriedener dritter Hand durch's Land gurken ;-)

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