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Vorgefertigte Kaufverträge von mobile.de, autoscout.de u.s.w. sind rechtlich undicht? Alternative?

Themenstarteram 25. April 2017 um 9:28

Hallo,

ich stehe kurz vor einem Gebrauchtwagenverkauf und habe mir eines der vorgefertigten Kaufverträge der oben genannten Anbieter runtergeladen.

Im Punkt Gewährleistung steht:

Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten

des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen

Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.

Weil mich das "gilt nicht für.." bisschen zum Grübeln gebracht hat, habe ich mal gegoogelt und ein Gerichtsurteil darüber gelesen.

Zitat:

Gebrauchtwagen: Problematische Musterkaufverträge

Vorformulierter Haftungsausschluss griff nicht

Vorformulierte Kaufverträge sind mit Vorsicht zu genießen. Nicht immer halten Sie einer rechtlichen Überprüfung stand. Das bekam jetzt ein privater Autoverkäufer vor dem Landgericht Oldenburg zu spüren (Urteil vom 1. Februar 2012, AZ: 6 O 2527/11).

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Es geht um einen alten Gebrauchtwagen von unter 1000 Euro. Verheimlichen werde ich nichts sondern natürlich jegliche Mängel erwähnen. Ich möchte mich nur vor Käufern, wie eines dieser im Fall berichteten, weitgehend schützen. Man weiß ja nie. Gibt es einen Mustervertrag im Internet der "wasserdicht" ist?

Danke schon Mal :)

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9 Antworten

100% wird es nie geben, irgendwo werden sich immer Wenige finden die was auseinandernehmen, bzw. versuchen sich eine Vorteil zu erschaffen, die Lieblingswörter von Anwälten "Es kommt darauf an..." und solange Honorar fließt machen die jeden Blödsinn mit...

Mach dich jetzt nicht verrückt und das wird man im I-Net schnell, ist wie mit Wehwechen am Körper...gebe mal "Ziehen in der Brustkorb-Gegend" ein, nach der "Internetdiagnose" rennste zur Notaufnahme, weil du von Lungenkrebs bis zum schweren Infarkt alles haben wirst....:D

Es werden täglich 100erte ...tausende ?? Wagen gekauft/verkauft und du findets da mal EIN Urteil, wo es mal Probleme gab, das ist der 6 im Lotto + ZS, vorher wird man aber noch 7 x vom Blitz getroffen... ich denke das sagt alles...;)

Lass dich nicht verrückt machen, sei ehrlich bei der Beschreibung und dann passiert da auch zu 99,98% nichts und die 0,02%, ärgerlich wenn man an diese Gruppe gerät, wollen nur nachträglich Geld rausschlagen und hoffen auf einen gutmütigen oder ängstlichen Verkäufer....:cool:

Hast du mal geschaut von wann das Urteil ist? 2012!

Seit dem hat zumindest der ADAC seine Musterverträge entsprechend überarbeitet und eben die vom Gericht bemängelten Dinge angepasst.

Ob Mobile; Autoscout und Konsorten das ebenso getan haben, entzieht sich meiner Kenntnis

EDIT:

Du hast es doch selbst gepostet:

Mobile.de hat den bemängelten Passus auch angepasst.

..nimm den Kaufvertrag von ADAC...der "passt" :)

ich verwende "immer" den Kaufvertrag vom TÜV Süd. Bislang ohne rechtliche Probleme. Ehrlichkeit ist oft besser, als ein wasserdichter Vertrag. Wenn der Käufer schon vorher den Anschein von "Scheiße und Potential für Stress" macht, dann verkaufe ich ihm das Auto eben nicht. Morgen steht ein neuer Käufer auf.

Moin,

Bei dem Urteil wurde der Vertrag v.a. mal falsch angewandt bzw. Von beiden Partnern falsch interpretiert. Unter diesen Bedingungen war der Ausschluss dann ungültig. Sowas gibt es und wird es in Spezialfällen immer wieder geben, weil niemand ALLES vorhersehen kann.

Wenn du z.B. ein Auto mit dir bekanntermaßen unsicherer Bremsanlage verkaufst - reicht die Ausschlußformulierung inkl. Besichtigung nicht aus, um dieses Risiko allgemein zu adressieren - in dem Fall musst du den Mangel separat benennen, damit du für Folgen nicht haftest, die entstehen, wenn du das nicht ausdrücklich benennst. Da beginnt der Faktor Ehrlichkeit auf den Keksemann hinweist. Sprich - so wie du nicht Alkohol an Jugendliche verkaufen darfst, nur weil du an deine Tür ein "Eintritt für unter 18 Jährige" hinhängst und dann annimmst alle halten sich daran gilt das auch für den Auto verkauf analog. Ein paar Grundsätzliche Vernunftsregeln bleiben auch beim Ausschluss von Gewährleistung bestehen. Damit kann man aber umgehen.

LG Kester

Themenstarteram 26. April 2017 um 9:57

Zitat:

ngültig. Sowas gibt es und wird es in Spezialfällen immer wieder geben, weil niemand ALLES vorhersehen kann.

Wenn du z.B. ein Auto mit dir bekanntermaßen unsicherer Bremsanlage verkaufst - reicht die Ausschlußformulierung inkl. Besichtigung nicht aus, um dieses Risiko allgemein zu adressieren - in dem Fall musst du den Mangel separat benennen, damit du für Folgen nicht haftest, die entstehen, wenn du das nicht ausdrücklich benennst.

LG Kester

Alle Mängel, die ich kenne, werden auf jeden Fall genannt. Nur was ist, wenn es ein Mangel gibt, der mir überhaupt nicht bekannt ist und der bspw. nach dem Verkauf beim Käufer auftritt? Als Laie habe ich nämlich von der Mechanik nicht viel Ahnung, was in nächster Zeit zu machen ist. Also dann lieber alles auf gut Glück, und das dem potenziellen Käufer auch so mitteilen?

Hast du denn schon einen Käufer?

Autos um die 1000 Euro, werden meistens von Exporteuren, Schrotthändlern oder Bastlern gekauft. Diese Wissen worauf sie sich einlassen.

Exporteure handeln zwar auf Teufel komm raus, aber nach dem "Ware gegen Geld" Austausch hört man von denen nie wieder was.

Die im Umlauf befindlichen Kaufverträge vom ADAC, AVD etc. sind gebräuchlich. Bei Ausschluss von Garantie und Mängelhaftung, passiert danach nichts mehr.

Lass dir keine Angst einjagen.

Zitat:

Nur was ist, wenn es ein Mangel gibt, der mir überhaupt nicht bekannt ist und der bspw. nach dem Verkauf beim Käufer auftritt?

Nichts ist dann. Dir als Privatmann wird der Käufer dann nachweisen müssen, dass du Kenntnis davon hattest. Einfach ehrlich sein und gut. Alles darüber hinaus hat dich nicht zu interessieren.

Wenn das anders wäre, würde es keine Privatverkäufe jeglicher Art mehr geben.

Moin,

Ein Mangel, den du nicht erkennen kannst und den dir ein Fachmann nicht nennt - für den kannst du nicht haftbar gemacht werden.

Bei der Diskussion damals ging es meiner Erinnerung nach darum, dass ein Verkäufer einen PKW mit gefährlich abgefahrenen Reifen verkauft hatte, den Käufer darüber aber gar nicht, nicht wirksam darauf hinwies oder es nicht mehr nachweisen konnte. Bei der Überführung kam es dann zu einem Unfall, dafür wollte der Käufer den Verkäufer in Haftung nehmen. Dieser lehnte mit Verweis auf den Gewährleistungsausschluss eine Haftung ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der allgemein formulierte Gewährleistungsausschluss dafür eben nicht gilt (was bei Anwendung des gesunden Menschenverstandes auch eigentlich klar ist). Der Punkt ist - wenn der Gewährleistungsausschluss durch eine Fehlanwendung außer Kraft gesetzt wird - dann muss man das ergänzen. Genau das passiert ja mit der in den Musterverträgen getroffenen Formulierungen.

Die allgemeine Formulierung generiert den allgemeinen Gewährleistungsausschluss für alles das, was DU nicht sehen kannst, weil du keine ausreichende Ahnung davon hast. Damit dir dieser nicht "zerlegt" wird - gibt es diese Zusatzformulierung, weil man diese speziellen Mängel eben nicht pauschal "wegschreiben" kann. Führst du diese Mängel auf, dann ist das eben keine "AGB" mehr, und dann gilt der Ausschluss durch das exakte "Nennen" für diese Dinge auch. Und ob die Reifen, die Bremsen und das Licht grundsätzlich funktionieren - das bemerkst du ja auch als Laie, ggf. ist dir über die DOT Nummer auch bekannt, wenn die Reifen sehr alt sind und deshalb eventuell Mangelhaft sein könnten.

Du musst dir also bei der Benutzung eines aktuellen Vertrages und bei grundsätzlicher Ehrlichkeit deinerseits ziemlich wenig Sorgen machen.

LG Kester

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