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Vorgeschriebene Gurte
Hi!
In StVO §21a heißt es:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Im Fahrzeugschein meines 1973er C3 Cabriolets steht:
Sicherheitsgurte nicht in amtl. genehm. Bauart.
Bedeutet das etwa, daß die Gurte nicht den Vorschriften entsprechen, also keine vorgeschriebenen Gurte sind und demnach auch nicht angelegt werden müssen? Wer sachdienliches zur Beantwortung dieser Frage beizutragen hat, ist dazu herzlich eingeladen.
PS: Wer lieber die Frage diskutieren möchte, ob es sinnvoll ist auch einen nicht vorgeschriebenen Gurt anzulegen, da möge bitte ein eigenes Thema dazu eröffnen.
Beste Antwort im Thema
Die Eintragung bedeutet nur, dass anstatt der vorgeschriebenen Gurte, die eigentlich in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, solche verbaut wurden, die eben nicht genehmigt sind. Quasi eine Ausnahme. Daher müssen diese Gurte auch angelegt werden.
PS: Gurt ist sinnvoll, auch wenn nicht vorgeschrieben
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11 Antworten
Die Eintragung bedeutet nur, dass anstatt der vorgeschriebenen Gurte, die eigentlich in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, solche verbaut wurden, die eben nicht genehmigt sind. Quasi eine Ausnahme. Daher müssen diese Gurte auch angelegt werden.
PS: Gurt ist sinnvoll, auch wenn nicht vorgeschrieben
Danke Tecci ...
Weshalb werden eigentlich im §21a explizit "vorgeschriebene Gurte" erwähnt? Demnach muß es doch auch "nicht vorgeschriebene Gurte" geben, die dann nicht genutzt werden müssen. Würde mich mal interessieren, was das für Gurte sind.
mit " vorgeschriebene Gurte " ist das Bj. des Fahrzeugs gemeint, ab dem Gute vorgeschrieben waren. Bei den Amis schon in den 60ern hier in D ab den 70ern
Zitat:
Original geschrieben von nansenbach
Weshalb werden eigentlich im §21a explizit "vorgeschriebene Gurte" erwähnt? Demnach muß es doch auch "nicht vorgeschriebene Gurte" geben, die dann nicht genutzt werden müssen. Würde mich mal interessieren, was das für Gurte sind.
Für Fahrzeuge mit Neuzulassung vor dem 01.05.1979 sind hinten keine Gurte vorgeschrieben.
Für Vordersitze sind keine Gurte vorgeschrieben bei Fahrzeugen mit Neuzulassung vor dem 01.04.1970.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
......... Gurte vorgeschrieben bei Fahrzeugen mit Neuzulassung vor dem 01.04.1970.
Womit mit Neuzulassung die Typisierung im Land gemeint ist - also ein Fahrzeug welches vor dem 1.4.1970 erstmalig typisiert wurde und dann auch über dieses Datum produziert und verkauft wurde muß keine Gurte haben bzw. wenn sie bei der Typisierung vorhanden waren müssen diese auch angelegt werden.
LG r.
Zitat:
Womit mit Neuzulassung die Typisierung im Land gemeint ist - also ein Fahrzeug welches vor dem 1.4.1970 erstmalig typisiert wurde und dann auch über dieses Datum produziert und verkauft wurde muß keine Gurte haben bzw. wenn sie bei der Typisierung vorhanden waren müssen diese auch angelegt werden
Blödsinn !
Die richtige Antwort steht davor.
MfG Volker
Zitat:
Original geschrieben von schreyhalz
Zitat:
Womit mit Neuzulassung die Typisierung im Land gemeint ist - also ein Fahrzeug welches vor dem 1.4.1970 erstmalig typisiert wurde und dann auch über dieses Datum produziert und verkauft wurde muß keine Gurte haben bzw. wenn sie bei der Typisierung vorhanden waren müssen diese auch angelegt werden
Blödsinn !
Die richtige Antwort steht davor.
MfG Volker
Sorry, hast recht - hab da was verwechselt .
SH
LG robert
Zitat:
Original geschrieben von nansenbach
Würde mich mal interessieren, was das für Gurte sind.
Gutes Beispiel wären Busse die im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Auf Linie existiert keine Ausrüstungspflicht mit Gurten, im Linienverkehr müssen Fahrgäste diese auch nicht anlegen selbst wenn vorhanden. Im Gelegenheitsverkehr müssen dagegen Gurte vorhanden sein - und da entsprechend auch von allen genutzt werden.
Im Falle des hier genannten Oldtimers sind Gurte vorhanden und auch gem. BE in den Fahrzeugpapieren explizit genannt, also auch zu nutzen.
OT: Immer wieder amüsant wie oft Leute Möglichkeiten suchen um die Gurtpflicht herum zu kommen.
Moin Moin !
Zitat:
Im Falle des hier genannten Oldtimers sind Gurte vorhanden und auch gem. BE in den Fahrzeugpapieren explizit genannt, also auch zu nutzen.
Nicht schon wieder ! Die Anlegepflicht ergibt sich weder aus dem Vorhandensein noch daraus ,dass diese genannt sind ,sondern einzig und allein aus der EZ des Fzges. (1973). Genannt sind die Gurte ausschliesslich deswegen ,weil sie abweichend von den Zul.vorschriften nicht bauartgen. sind.
Hätte das Fzg eine EZ von bspw. 1965 , könnten Gurte eingebaut sein , diese müssten aber nicht benutzt werden , da es sich in diesem Fall aufgrund der EZ nicht um "vorgeschriebene" handelt. Aus der freiwilligen Nachrüstung erwächst also keine Anlegepflicht ,sondern auch das Anlegen bleibt freiwillig.
MfG Volker
Zitat:
Original geschrieben von schreyhalz
Nicht schon wieder ! Die Anlegepflicht ergibt sich weder aus dem Vorhandensein noch daraus ,dass diese genannt sind ,sondern einzig und allein aus der EZ des Fzges. (1973).
Nicht ganz. Wenn die BE ausschließlich mit Gurten erteilt wurde sind die vorgeschrieben und zu nutzen, auch wenn das Baujahr vor 1973 liegt, im Rahmen von Einzelgenehmigungen kann das durchaus so sein.
Macht bezüglich "vorgeschrieben" einen Unterschied ob freiwillig nachgerüstet oder BE nur mit erteilt. Die gleiche Diskussion führt man heute mit ABS und Airbags.
Moin Moin !
Zitat:
Nicht ganz. Wenn die BE ausschließlich mit Gurten erteilt wurde sind die vorgeschrieben und zu nutzen, auch wenn das Baujahr vor 1973 liegt, im Rahmen von Einzelgenehmigungen kann das durchaus so sein.
In diesem Fall wäre die Anlegepflicht ebenfalls im Feld 22 genannt. Findet man ja gelegentlich bei Trikes ,Quads oder ähnlichen Gefährten.
Hier handelt es sich aber wohl um eine Corvette von 1973 ,also ist das Fzg bereits ab Werk mit Gurten ausgerüstet ,die allerdings keine Bauartgen. haben ,da sie eben aus dem Amiland stammen. Insofern ist die Sache eindeutig, die Gurte sind bei dieser EZ vorgeschrieben und demzufolge auch anzulegen.
MfG Volker