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VU-Abrechnung fiktiv UND real (MwSt.) + Nutzung gewerblich UND privat

Themenstarteram 23. Juli 2010 um 19:40

Hallo an alle Experten und Ratgeber,

ich habe ein aus meiner Sicht gar nicht so kniffliges Problem, was aber meinem RA scheinbar echte Mühe bereitet:

Nach einem VU (Gegner ist Schuld, Haftpflichtversicherer hat das auch schon anerkannt und Zahlungen lt. Gutachten geleistet) wurde der Schaden nur teilweise repariert (Verkehrssicherheit war unabhängig davon auch so gegeben, es gibt auch keine Probleme mit Restwert etc.), jedoch vorher (der gesamte Netto-)Betrag aus dem Gutachten an mich ausbezahlt.

Ich nutze das Fahrzeug zu einem geringen Teil gewerblich (2009 ca. 11%) und sonst privat. Nun würde ich gern für den überwiegend privaten Nutzungsanteil die lt. Teilreparaturrechnung angefallene MwSt. von der Versicherung verlangen, mein Anwalt sperrt sich allerdings mit dem Argument, dass dann die Versicherung evtl. auf Basis der Rechnung abrechnet, also die bisher fiktive Abrechnung verwirft, den (geringeren) MwSt.-Anteil mit der Differenz Gutachten minus Rechnung verrechnet und diese von mir zurückfordert.

Außerdem möchte ich nur ungern auf den Nutzungsausfall (lt. Gutachten vier Reparaturtage) verzichten, jedoch meint der RA auch hier, dass es aufgrund der gewerblichen Nutzung schwierig werden könnte und ich für diese Abrechnung auf jeden Fall einen Nachweis der Reparatur (oder ein Zusatzgutachten über die Instandsetzung) bräuchte.

Daher meine Fragen, die hoffentlich eine(r) von euch aus eigener Erfahrung oder mittels Quellen beantworten kann:

1. Kann ich Teile des Unfallschadens fiktiv, andere Teile real mittels Werkstattrechnung und somit inkl. MwSt. (zumindest für den privaten Anteil) abrechnen? Immerhin könnte ich mir damit offen halten, die restlichen Schrammen später zu reparieren. Oder kann die Versicherung dann plötzlich Geld aus der fiktiven Abrechnung zurückfordern?

2. Falls 1. schwierig wird, wie kann ich dann der Versicherung nachweisen, dass der Schaden repariert wurde, ich also auch einen Nutzungsausfall hatte? Rechnung einreichen ist ja dann nicht so der Bringer, oder?!

Würde mich sehr über Feedback freuen, vielen Dank im Voraus!

BG, fth77

Beste Antwort im Thema

Und wo genau ist jetzt Dein sinnvoller Beitrag?:rolleyes:

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Hallo,

eine ich nenne es mal einfach Mischabrechnung geht nicht.

Sofern Du Teilerechnungen sowie eine Lackiererrechnung hast kannst Du diese der Versicherung geben.

Diese ersetzt dann bei der fiktiven Abrechnung sowie privater Nutzung noch die Mwst. welche in den beiden Rechnungen enthalten ist.

Einen Anspruch auf die im Gutachten enthaltene Mwst. hast Du allerdings bei der fiktiven Abrechnung nicht.

Die Versicherung kann da eigentlich nichts mehr kürzen.

Denn wenn fiktiv abgerechnet wird sind die Reparaturkosten Netto zu erstatten.

Zum Nutzungsausfall:

den bekommst Du nur wenn die Reparatur des Fahrzeuges erfolgt ist.

Dabei muss der Reparaturweg im Gutachten eingehalten werden denn nach dem richtet sich ja die Reparaturdauer.

Also mal schnell ausklopfen und dann Nutzungsausfall für 4 Tage kassieren geht nicht.

Hierfür erstellt der Sachverständige eine Reparaturbestätigung und fügt dieser Lichtbilder bei.

Auch bei gewerblicher Nutzung hast Du Anspruch darauf jedoch musst Du nachweisen das Du auf das Fahrzeug angewiesen bist.

Wenn mehrere Fahrzeuge parat stehen kann das unter Umständen möglicherweise gestrichen werden.

Themenstarteram 27. Juli 2010 um 6:19

@fordfuchs: Vielen Dank schon mal. Allerdings muss ich doch noch einmal nachfragen, da deine Aussagen etwas widersprüchlich sind - du verneinst einerseits die "Mischabrechnung", andererseits benennst du aber auch die Möglichkeit, Einzelrechnungen zur Erstattung der MwSt. vorzulegen. Bezieht sich dein 'nein' auf die Erstattung der MwSt. im Ganzen, wobei man eben nur den Teil ersetzt bekommt, den man tatsächlich in der Werkstatt oder für Ersatzteile ausgegeben hat? Dann würde sich das mit meiner Einschätzung decken.

Mir geht es allerdings vielmehr darum, im Vorfeld abzuklären (also vor Einreichung verschiedener Unterlagen bei der Versicherung), inwieweit die bisherige Zahlung der Versicherung auf Grundlage des Gutachtens (=fiktive Abrechnung) im Nachgang unantastbar ist. Nehmen wir beispielsweise an, die Versicherung zahlte mir auf Gutachtenbasis 2.000 EUR netto und meine Teil- (und dabei auch noch etwas günstigere) Rechnung würde nur 1.000 EUR netto betragen, weist aber eindeutig nicht alle im Gutachten festgelegten Einzelpositionen auf, dann würde ich schon gern die 190 EUR MwSt. für die tatsächliche Reparatur abrechnen. Für mich stellt sich allerdings die Frage, ob die Versicherung dann sagen könnte, dass sie mir die 190 EUR MwSt. erstattet, ich aber im Gegenzug die Differenz zwischen Gutachten und (Teil-)Reparatur i.H.v. 1.000 EUR zurückzahlen soll. Das meinte ich mit gemischter Abrechnung, dass ich also einen Teil reparieren lasse, d.h. inkl. Rechnung und MwSt.-Erstattung, den anderen Teil evtl. erst wesentlich später in Angriff nehme.

Was den Nutzungsausfall angeht, so weiß ich bereits um die Schwierigkeiten des Nachweises auf gewerblicher Basis. Hier würde ich deshalb nur den NA für den privaten Nutzungsanteil abrechnen. Hat damit jemand Erfahrung?

Warum kommt mir da bloß wieder der Gedanke, dass manche den Hals nicht voll genug bekommen?

Wenn die VS doch 2000,-€ bezahlt hat und du mit MwSt nur 1190,-€ bezahlt hast, bleiben dir noch immer 810,-€ zum verprassen.

Eine Versicherung ist nicht dazu da sich zu bereichern, sondern um wieder so gestellt zu werden wie vor einem Schadenfall.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Warum kommt mir da bloß wieder der Gedanke, dass manche den Hals nicht voll genug bekommen?

Wenn die VS doch 2000,-€ bezahlt hat und du mit MwSt nur 1190,-€ bezahlt hast, bleiben dir noch immer 810,-€ zum verprassen.

Eine Versicherung ist nicht dazu da sich zu bereichern, sondern um wieder so gestellt zu werden wie vor einem Schadenfall.

Wer lesen kann (z.B. Teil des letzten Beitrages vom TE "weist aber eindeutig nicht alle im Gutachten festgelegten Einzelpositionen auf") ist klar im Vorteil!

Weder das Problem des TE noch seine Fragenstellung verstanden, aber nen dämmlichen Kommentar abgegeben!

Setzen 6!

Und wo genau ist jetzt Dein sinnvoller Beitrag?:rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Und wo genau ist jetzt Dein sinnvoller Beitrag?:rolleyes:

Ich schätze mal du hast schon verstanden was ich damit sagen und zum Ausdruck bringen wollte :cool:

Hätte natürlich auch "sry für OT" schreiben können, Asche über mein Haupt :rolleyes:

Themenstarteram 27. Juli 2010 um 13:35

Hmm, das hat tatsächlich nur sehr nebensächlich den Hintergrund der Bereicherung, wenngleich das wohl keiner von sich weisen möchte, dass er/sie nicht auch bei "günstiger Gelegenheit" die Hand aufhalten würde. Oder?!

Aber ganz abgesehen davon wird, wie bereits eingangs erwähnt, das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt. Daraus ergeben sich leider nicht nur Vorteile, so z.B. bei einer solchen Unfallabwicklung. Denn das, was ich vermeintlich als Gewinn aus der Geschichte ziehe, wenn ich nur teilweise oder eben wesentlich preiswerter als im Gutachten reparieren lasse, ist steuerrechtlich als Einkommen zu bewerten, d.h. ich muss darauf Einkommenssteuer zahlen. Als gewerblicher Nutzer bekomme ich theoretisch nicht mal bei Reparaturnachweis die MwSt. von der Versicherung, da es als durchlaufender Posten gegenüber des Finanzamts abgerechnet werden kann. Dummerweise kommt aber hier wiederum die teilweise private Nutzung ins Spiel, d.h. von den beispielhaft aufgeführten 190 EUR MwSt. bekomme ich nur den Anteil anerkannt (und somit evtl. bei "Guthaben" vom FA erstattet), der dem Anteil der gewerblichen Fahrzeugnutzung entspricht. Will heißen, dass ich dann wieder auf der eigentlich bezahlten MwSt. sitzen bleibe.

Daher noch immer meine Frage, ob jemand aus Erfahrung weiß oder - noch besser - es mit entsprechenden Quellen belegen kann, ob und wie die Teils-Teils-Abrechnung funktioniert. ;)

Für eine "Ferndiagnose" ist der Fall zu kompliziert, da ja auch die steuerliche Behandlung durch das FA eine rolle spielt.

Auch ob der Unfall bei einer Privatfahrt oder bei gewerblicher Nutzung passierte, sowie ob das Kfz. zum Privat- oder Firmenvermögen gehört.

Ich würde die Abrechnung so akzeptieren und fertig.

Wenn du erst noch RA und StB einschalten mußt, um keine Fehler zu machen, hast du nichts mehr von den evtl. erhaltenen 190,00 €.

Themenstarteram 27. Juli 2010 um 15:23

Das steuerliche Procedere etc. ist nicht das Problem, ebenfalls die Beiziehung eines RA (da dieser ja von der gegnerischen Versicherung übernommen werden muss). Einzig und allein interessiert mich die Frage, ob die Versicherung (irgen)d(ein)en Differenzbetrag von mir zurückfordern kann, wenn ich nur Teilrechnungen hinsichtich der Märchensteuererstattung vorlege...

vorsicht RA zahlt eben nicht immer die gegnerische VS

Themenstarteram 27. Juli 2010 um 16:05

@schrittmacher: wieso bzw. wann nicht?

am 27. Juli 2010 um 16:14

http://www.motor-talk.de/.../...e-anwaltliche-vertretung-t2819760.html

(Hafis posts in erster linie)

sicherlich ist da allerdings auch viel spielraum ^^

am 27. Juli 2010 um 16:33

Das Gesetz räumt dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit über seinen Schadensersatzanspruch und dessen Geltendmachung ein. Deshalb kann sich der Geschädigte aussuchen, ob er (abstrakt bzw. fiktiv) den für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag auf der Grundlage eines Kostenanschlags oder Sachverständigengutachtens oder (konkret) auf der Grundlage eines Nachweises über die aufgewendeten notwendigen Kosten (z. B. durch eine Reparaturrechnung) verlangt.

 

Probleme entstehen hierbei, wenn sich der Geschädigte in einem bestimmten Stadium der Schadensregulierung für eine bestimmte Abrechnungsmethode entschieden hat, sich sodann aber später umentscheiden und von der zunächst abstrakten zur konkreten Abrechnung übergehen will.

 

Du hast dich für die fiktive Abrechnung entschieden und dein Fahrzeug offensichtlich auch nur teilweise repariert/reparieren lassen. Sofern deine gesamten Aufwendungen für die bisher durchgeführten Reparaturen den bereits erstatteten Schadenersatz nicht übersteigt, wirst du dich damit abfinden müssen, keine weiteren Geldbeträge vom Versicherer erstattet zu bekommen.

 

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