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VW Käfer 1300 Speed Star Umbau mit H Zulassung?

VW Käfer 1200
Themenstarteram 5. Dezember 2009 um 21:12

Hallo liebe VW Gemeinschaft.

Ich bin neu hier, stelle mich kurz vor, mein richtiger Name ist Gerrit, komme aus dem hohen Norden Cuxhaven. Ich besitze einen VW Golf 2 90 PS und einen Passat 3C Kombi 140 PS.

So, mein problem. Ich habe mit meiner Freundin im Internet einen VW Käfer Speed Star entdeckt. Wir möchten unbedingt einen VW Käfer Kabriolet haben egal wieviele sitze. Der steht genau da wie wir ihn haben wollen, Farbe stimmt, das Aussehen auch. Der Sieht nicht nur optisch gut aus, der ist auch technisch tip top. Das Baujahr des Käfers ist 1973 hat einen 44 PS Motor und schon das neuere Armaturenbrett drinne.

Ich habe mich auch schon mit dem Händler kurz geschlossen und mehrere Fotos und Infos bekommen. Wenn ich den Kaufe bekommt er 2 Jahre TÜV. Der Käfer hat kein Rost, das garantiert mir der Verkäufer er hat mir auch Bilder vom Motor, Unterboden, Kofferraum, und empfindliche Stellen geschickt. Da war nix.

Allerdings musste ich hören das der Käfer vorher ein geschlossener Käfer war. Der wurde 1997 zu einem Speed Star von einer Firma umgebaut (Bieber). Nun meine Frage, bekommt der Käfer trotz diesem Umbaus die H Zulassung????

Dann hat der noch ein älteres Sportlenkrad drinne, mit ABE und hinten ein seitlichen Auspuff, sieht aus wie eine Trompete.

Was müsste ich machen damit der H Zulassung bekommt wenn das so nicht geht???

Ich würde mich sehr über eure Antworten freuen.

MfG

Gerrit

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14 Antworten

Der Totalumbau fand 1997 statt, somit ist dieser Umbau, als solcher, zum 97er Speedster, 2027 mit einem H versehbar.

am 6. Dezember 2009 um 0:55

nein bei nem speedsterumbau wird die erstzufallung nich geändert, somit H-Kennzeichen 2017 ;)

am 6. Dezember 2009 um 1:21

Wie kommst Du auf 2017?

Mindestalter sind 30 Jahre, der Käfer wurde erst 1997 zum Speedster.

Somit ist der Käfer geschlossen, 5 Sitzer, nun ein Cabrio 2 Sitzer, die Regelung, Umbau innerhalb der 1. 10Jahre nach Erstzulassung trifft auch nicht zu.

am 6. Dezember 2009 um 1:54

bei einem gnädigen prüfer kann er auch ein h bekommen weil es die umbauten schon länger gibt. wenn der speedster bei verkauf tüv neu bekommt verlange doch als bedingung das er auch ein h bekommt weil es eh ein und die selbe arbeit ist und du sonst nochmal 100 euro für das h bezahlen musst. gerade bei einem speedster dürfte der verkäufer sehr aufgeschlossen dem gegenüber sein. er wird nicht sehr viele interessenten haben. wenn er den loswerden will wird er dann auch probieren ein h kennzeichen zu erlangen.

solltest du den kaufen solltest du das endrohr gegen zwei einzelne tauschen, dieses querrohr ist sehr ungesund für den motor.

und wenn der verkäufer rostfrei garantiert heisst das nicht unbedingt rostfrei. besichtige den käfer mit jemandem der ahnung von käfern hat und schaut euch den wagen genau an.

gute n8

also ingolffahrer, der steini, und zum glück nur der steini hat recht!

die speedsterumbauten gab es bereits in den 70er jahren und nur das zählt! also kümmer dich um vergleichsmodelle und deren unterlagen! gibt zum beispiel bei ebay oder mobile.de immer wieder speedster mit H-zulassung, da gibts bestimmt nen kontakt, der dir weiterhilft!

daher: projekt nicht aufgeben und bisschen recherchieren!

mfg ric

Nachdem ich heute Nachmittag, einen Bekannten vom TÜV Nord im Café getroffen, und ihn bezüglich einiger Umbauten befragt habe, bekäme der Käfer, bei ihm vorgestellt, nicht vor 2027 das H zugeteilt..

Man muss schon einen TÜV(t)ler kennen und gute Beziehungen haben, um sowas vorzeitig umschreiben lassen zu können.

am 6. Dezember 2009 um 21:28

also der tüver der zu mir in die werkstatt kommt macht sowas. er hat aber auch ahnung von luftgekühlten, er hat selber einige.

dann sieht man das schonmal mit anderen augen.

das h kennzeichen ist zum glück grösstenteils auslegungssache;)

Themenstarteram 7. Dezember 2009 um 11:50

Also verstehe ich das so das ich chancen habe auf ein H Kennzeichen, ich muss nur suchen der das macht.

Ich habe noch mehr Bilder von dem Käfer bekommen, auch noch mehr Bilder von unten, da ist keine spur von Rost am Boden, die holme sind auch Rost frei und von der vorder achse ebenfalls.

Der Käfer ist genau so wie meine freundin und ich ihn uns vorgestellt haben. der ist auch schwarz metallik wie meine beiden anderen Autos.

Ich komme ja aus Cuxhaven, weis vielleicht jemand ob hier in Cuxhaven eine TÜV oder Dekra Stelle ist die dem Käfer eine H Zulassung geben würden??? Oder im raum Bremen - Bremerhaven???

MfG

Gerrit

am 7. Dezember 2009 um 21:28

Moin moin,

einfach mal lesen und alle fragen sind beseitigt;-)

Anforderungskatalog

für die Begutachtung

von Oldtimern

Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service

Center. Ihr nächstgelegenes Service Center finden Sie unter

www.tuevs.de

Seite 2 von 13

Anforderungskatalog

für die

Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO

Präambel

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei

der Beurteilung der Fahrzeuge auf. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches

Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen (VkBl

1997, S. 515) genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimer

gilt, wirft Probleme bei der Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde

gelegt werden soll.

Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV Süddeutschland in Zusammenarbeit mit

dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) erarbeitet und

bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.

Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen, die im

Verkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer

Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c StVZO. Er hat das Ziel,

einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien zu

schaffen.

Inhalt

1. Allgemeine Voraussetzungen

2. Anforderungskatalog

3. Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen

Seite 3 von 13

Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:

Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:

· Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind,

können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer „98“

erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung des

Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der

Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr der

Erstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom 28.

November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlich

ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen Verwaltungsbehörde im

Einzelfall Kontakt aufzunehmen.

·

· Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im

Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige

Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt

keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine

Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

· Die Originalität (siehe „Anforderungskatalog“) muß gegeben sein. Bei einigen

Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem

zuständigen Oldtimer-Fachmann).

 

· Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung

erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie

müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod“-Fahrzeuge werden

grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20

Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog

ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren

Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind

scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

· Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als

Voraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus

den ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

Seite 4 von 13

Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:

Bewertungsstufe Definition

1

Makelloser Zustand:

Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge

der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto)

oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu

(oder besser). Sehr selten!

2

Guter Zustand:

Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder

fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich

montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).

3

Gebrauchter Zustand:

Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine

Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön,

aber gebrauchsfertig.

4

Verbrauchter Zustand:

Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis

mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt.

Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).

5

Restaurationsbedürftiger Zustand:

Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt.

Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile.

Keine Wracks oder Ersatzteilträger.

· Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach

positivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZO

erhalten.

Seite 5 von 13

 

2. Anforderungskatalog:

Kapitel 0: IDENTITÄT

· Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN

aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachte

Nummern sind nicht eintragungsfähig.

Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem

separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

· Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originale

Schild darf natürlich montiert bleiben.

· Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch

eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis der

optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).

· Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.

Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD

Lack

· Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener

Citroën 11CV kann akzeptiert werden.

· Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke

und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann

anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.

· Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen

sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene

Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).

· Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und

kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote

„DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das

Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.

· Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die

Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen,

Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als

Oldtimer.

Blech

· Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als

Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau

mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des

Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare KarosserieSeite

6 von 13

Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio

oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé in

Cabrio nicht möglich).

Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mit

zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in Open

Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.

· GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr

Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teile

nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder

mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht

akzeptiert.

Erscheinungsbild

· Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine

größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter

dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu

beurteilen.

· Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.

· Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:

Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot“ auf „Chrommodell“ ist möglich, da

beide

Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.

Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230

SL

generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als

20 Jahren.

Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK

An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:

Rahmen

· Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.

· Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander

geschweißten Bleche (Patchwork).

· Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen,

z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu

beurteilen).

· Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

Fahrwerk

· Das Orignalfahrwerk ist gefordert.

Seite 7 von 13

· Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör

angeboten).

· Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).

· Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer

erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.

Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB

Motor

· Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps

anerkannt werden.

Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren

- Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der

Doppelnockenwellenmotor

der späteren Modelle

- Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen

Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),

nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID

(cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).

- Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte

Motorenbestückung

zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

 

· Ausnahmen:

- Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieser

Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).

- Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es

sich

bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits

vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.

- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher

Hersteller)

neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu

begutachten.

z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher

Leistung

- Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder

mindestens

20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem

Basis-

Motor-Typ)

- In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.

· Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten

Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich.

Seite 8 von 13

Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile

bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.

· Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:

- es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder

- ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössischen

Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-

Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).

· Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten

abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

Getriebe

Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn

in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom

Fahrzeughersteller angeboten wurden.

Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor“.

Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE

Bremsen

· Siehe Motor.

Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätze

von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel.

· Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.

· Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten,

wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung

serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).

Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremse

vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge

(Fahrzeug-Konzept) handelt.

· Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.

· In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten

werden.

Lenkung

· Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.

· Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen

originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren,

die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlich

nicht zulässig !).

· Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese

wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen

(Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In

beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.

Seite 9 von 13

· Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe

des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat.

Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen

Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ)

nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung

des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe)

ist dann jedoch beizubehalten.

Reifen/Räder

Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

· Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.

· Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche

Umrüstungen

(Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).

· Werksfreigegebene Umrüstungen

· Reifengröße max. 2 „Nummern“ breiter als am Original.

Beispiel: MG-B

Grundausstattung: 165SR14

mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).

· Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der

Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.

· Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.

· Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen

oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine

„Hot-Rod-Fahrzeuge“).

· Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen

sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

Auspuffanlage

· Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)

können positiv begutachtet werden.

· Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht,

akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und

Leistungsverhaltens ergibt.

· Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem.

StVZO muß gewahrt bleiben.

· Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.

Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR

Ausstattung

· Es wird weitgehende Originalität verlangt.

Seite 10 von 13

· Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht

zulässig.

Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.

Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können

sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor).

· Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu

begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und

demnach zulässig sind.

· Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist

möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen

des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau

anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedoch

nicht zu akzeptieren.

· Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).

· Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches

Zubehör handelt (mit Nachweis).

· Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im

Einzelfall sachverständig beurteilt werden.

· Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt

werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.

· In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

Elektrik und Beleuchtung

· Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.

· Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von

6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.

· Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht

positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um

zeitgenössisches Zubehör.

· Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.

· Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muß

anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-

Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.

Zeitgenössisches Zubehör

· Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele: „Sonnenblendschute“,

„Brooklands-Rennscheiben“).

· Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE

Aufbau

· Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.

· Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.

Seite 11 von 13

· Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn, der

Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren.

· Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrende

Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. Bei

Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden,

da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mit

Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen. Der

Umbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.

Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDER

Tank

· Der Originaltank muß installiert sein.

· Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert werden.

In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten

gehalten werden.

· Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich

nachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt.

· Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich.

· Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind zulässig.

Auspuffanlage

· Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv begutachtet

werden.

· Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das originale

Erscheinungsbild nur minimal verändert werden.

· Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. „4 in 1“ bei Serie „4 in 2“) dürfen montiert

werden.

Sitzbank oder Sitz

· Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank (auch

originalgetreue Nachbauten) gefordert.

· Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von Nachfolgemodellen

desselben Herstellers (auch deren originalgetreue Nachbauten) möglich.

· Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie sich

optisch nahe am Original darstellen.

Seite 12 von 13

Entscheidungsmatrix

zur Beurteilung von Abweichungen gegenüber dem

Original-Zustand

Art der

Abweichung

Bemerkung Oldtimer

Kapitel JA NEIN

0: Identität nachträglich eingeschlagene TP-Nummer x*

fehlendes Original-Typschild x*

I: Karosserie/ Lack: Abweichung von der Originalität im Farbton x

Äußeres Lack: Metallic oder Zweifarbenlack x*

Erscheinungs- Lack: gemusterter Lack oder Painbrush x*

bild Lack: Historische Coca-Cola-Werbung x

Lack: Durchrostungen an Türen, Hauben, Radlauf, etc. x

Blech: Umbau in Cabrio, Targa, Pick-Up x*

Blech: Einzelteile aus GfK x*

Blech: Karosserie aus Gfk oder sog. Flipfront aus Gfk x

Erscheinungsbild: Unfallschaden oder größere Beulen x*

II: Rahmen und Rahmen: Nachfertigung oder Replika x

Fahrwerk Rahmen: nicht fachgerechte Reparatur x

Rahmen: Beschädigungen x*

Rahmen: moderner Korrosionsschutz x

Fahrwerk: Tiefer- oder Höherlegung x*

Fahrwerk: Verstell-Achsen x

Fahrwerk: nicht original/Federn nicht original/originalgetreu x*

III: Motor und Motor: Motor aus anderer Baureihe x*

Antrieb Motor: Änderung Vergaser/Ansaugtrakt o. Leist.-Steig. x*

Motor: Vergaser nicht original x*

Motor: Nachrüstung mit Katalysator x*

Getriebe: Umrüstung von Schalt- auf Automatikgetriebe x*

IV: Bremsen Bremsen: Umbau von Seilzug- auf Hydraulkbremse x*

Lenkung Bremsen: Umbau von Einkreis- auf Zweikreisanlage x

Reifen/Räder Bremsen: Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse x*

Auspuff Bremsen: Änderung der Pedalanordnung x

Lenkung: originalgetreue Nachfertigung des Lenkrades x

Lenkung: Holzlenkrad x*

Lenkung: Zubehörlenkräder x*

Lenkung: Umrüstung mittels Servolenkung x*

Reifen/Räder: Originalausrüstung/zeitgenössisches Zubeh. x*

Reifen/Räder: Umrüstung gem. Räderkatalog x*

Reifen: andere Reifengröße x*

Reifen: Umbereifung von Diagonal- auf Radialreifen x

Reifen: unterschiedliche Reifengrößen vo/hi x*

Auspuff: Original oder originalgetreue Nachbauten x

Auspuff: Edelstahl-Anlage x*

Auspuff: Fremdfabrikat, ähnlich dem Original x*

Auspuff: Kat-Nachrüstung x

Seite 13 von 13

Art der

Abweichung

Bemerkung Oldtimer

Kapitel JA NEIN

V: Ausstattung Ausstattung: anderes Armaturenbrett x*

Elektrik Ausstattung: Veränderung der Fahrzeugsitze x*

Beleuchtung Ausstattung: Leder-/Kunstlederausstattung x*

Zubehör Ausstattung: Recaro-Sitze x*

Ausstattung: geänderte Sitze/Sitzbank x*

Ausstattung: behindertengerechter Umbau x

Elektrik: modernes Radio x

Elektrik: Umbau von 6V auf 12V x

Beleuchtung: andere Scheinwerfer x*

Beleuchtung: zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer x

Beleuchtung: LTE anderer Fahrzeugtypen x

Beleuchtung: Umbau, der in StVZO gefordert ist x

Zubehör: nicht vorschriftsmäßig (original/nicht original) x

Zubehör: nicht zeitgenössisch x

VI: Nutzfahrzeuge Aufbau: Umbau in zeitgenössische Variante x

Aufbau: nicht zeitgenössische Werbe-/Firmenaufschrift x

Aufbau: Umbau in Wohnmobil x*

Aufbau: Umbau in andere Fahrzeugkategorie x*

VII: Krafträder Tank: Umbau vom Nachfolgemodell x*

Tank: Zubehörtank x*

Tank: Eigenbau mit abweichender Optik x

Tank: originalgetreuer Nachbau x

Auspuff: kein Original oder originalgetreuer Nachbau x*

Auspuff: typgeprüfte Zubehöranlage x

Sitz/Sitzbank: Umbau vom Nachfolgemodell x*

Sitz/Sitzbank: originalgetreuer Nachbau x

Sitz/Sitzbank: geänderte Ausführung x*

Hinweise:

x*: Weitere Details und Ausführungen siehe Anforderungskatalog unter jeweiligem Kapitel

In Zweifelsfällen sollte auf das Fachwissen eines Oldtimer-Spezialisten zurückgegriffen werden

 

:D:D

jetzt haste den thread gesprengt!!!

gibts es hier einen einzigen, der den ganzen text wort für wort wirklich liest? kann ich mir nicht vorstellen :confused::D

Zitat:

Original geschrieben von rickny

jetzt haste den thread gesprengt!!!

gibts es hier einen einzigen, der den ganzen text wort für wort wirklich liest? kann ich mir nicht vorstellen :confused::D

Das ist auch nur ein Zitat aus dem Anforderungskatalog,

Den sollte man sich sowieso als Lesezeichen setzen.

Uwe

Zitat:

Original geschrieben von Mex 83

Moin moin,

 

einfach mal lesen und alle fragen sind beseitigt;-)

 

Anforderungskatalog

für die Begutachtung

von Oldtimern

Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service

Center. Ihr nächstgelegenes Service Center finden Sie unter

www.tuevs.de

Seite 2 von 13

Anforderungskatalog

für die

Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO

Präambel

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei

 

..................................................................................................................................

 

x*: Weitere Details und Ausführungen siehe Anforderungskatalog unter jeweiligem Kapitel

In Zweifelsfällen sollte auf das Fachwissen eines Oldtimer-Spezialisten zurückgegriffen werden

 

 

:D:D

Bist Du Wahnsinnig :D:D:D

 

Wer um Himmels Willen soll das lesen :confused:

 

Woher hast Du das hier her kopiert, selbst schreiben fällt wohl aus :p.

 

Kopfschüttel,  Fredy

am 9. Dezember 2009 um 12:05

Zitat:

Original geschrieben von 1303S

Zitat:

Original geschrieben von Mex 83

Moin moin,

einfach mal lesen und alle fragen sind beseitigt;-)

Anforderungskatalog

für die Begutachtung

von Oldtimern

Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service

Center. Ihr nächstgelegenes Service Center finden Sie unter

www.tuevs.de

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Anforderungskatalog

für die

Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO

Präambel

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei

..................................................................................................................................

x*: Weitere Details und Ausführungen siehe Anforderungskatalog unter jeweiligem Kapitel

In Zweifelsfällen sollte auf das Fachwissen eines Oldtimer-Spezialisten zurückgegriffen werden

 

:D:D

Bist Du Wahnsinnig :D:D:D

Wer um Himmels Willen soll das lesen :confused:

Woher hast Du das hier her kopiert, selbst schreiben fällt wohl aus :p.

Kopfschüttel,  Fredy

Ich habe eine Anfrage beim TÜV gemacht und habe dies als PDF Datei bekommen.

am 9. Dezember 2009 um 12:08

Zitat:

Original geschrieben von rickny

jetzt haste den thread gesprengt!!!

gibts es hier einen einzigen, der den ganzen text wort für wort wirklich liest? kann ich mir nicht vorstellen :confused::D

Ja, ich habe es wort für wort gelesen;) Hat mir bei einigen offenen fragen geholfen;-)

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