1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Golf
  6. Golf 6
  7. WA-Leasing

WA-Leasing

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 13. März 2011 um 18:11

Kann man bei dem beliebten WA-Leasing bei VW am Jahresende etwas steuerlich geltend machen,die Kilometer oder den geldwerten Vorteil den ich prozentual monatlich zahle?

Beste Antwort im Thema
am 14. März 2011 um 16:37

Moin!

Zitat:

Original geschrieben von passi12

Also wenn ich das jetzt richtig gelesen habe kann ich nur die Arbeitsstrecke als Werbungskosten geltend machen?

genauso ist es. Für die Angabe der Fahrten zur Arbeit bei den Werbungskosten macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug jetzt Dir gehört, geleast ist oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Ein kleiner Tip hierbei noch:

Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber darf man die kürzest mögliche Strecke angeben, so absurd und zeitintensiv diese auch sein mag.

Für die Werbungskosten darf man aber auch davon abweichend eine längere Strecke angeben, sofern diese verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zur Arbeit genutzt wird.

(siehe dazu BMF-Schreiben - IV C 5 - S 2351 - 300/01 - vom 11.12.2001)

Z.B. kürzeste Verbindung über viele kleine Landsträßchen mit Ortsdurchfahrten oder alternativ die verkehrsgünstigere, aber längere Strecke über die Autobahn. Kann schon einiges ausmachen, bei mir 13 km zu 19 km.

Darüber hinaus kannst Du aber keine weiteren Leasingaufwendungen bei Deiner Steuererklärung geltend machen.

Gruß

Stefan

12 weitere Antworten
Ähnliche Themen
12 Antworten

Für die Strecke zur Arbeit musst Du, sofern Du keine Steuer hinterziehen willst, erstmal zusätzlich zur Leasingrate 0,03% der UPE je einfachen Entfernungs-km zahlen. Macht bei 25t€ BLP ein zu versteuerndes Einkommen von 7,50€/km. Macht bei 10km also dann 75€ brutto oder bei LSt-Klasse III rund 25€ netto.

Die Entfernungs-km kannst Du dann wieder bei der Steuer normal angeben.

Pauschal ist das nicht ganz richtig ... so einfach ist das nicht am besten du rechnest dir das Anhand der INFO im VW-Netz aus oder wendest dich an das freundliche WA Team ... das hängt nämlich auch mit UPE und Leasingrate zusammen. Eine pauschale Antwort in einem öffentlichen Forum dazu würde ich auch, möglichst, nicht geben (oder erwarten) ...

Themenstarteram 14. März 2011 um 8:05

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx

Pauschal ist das nicht ganz richtig ... so einfach ist das nicht am besten du rechnest dir das Anhand der INFO im VW-Netz aus oder wendest dich an das freundliche WA Team ... das hängt nämlich auch mit UPE und Leasingrate zusammen. Eine pauschale Antwort in einem öffentlichen Forum dazu würde ich auch, möglichst, nicht geben (oder erwarten) ...

Welche Info im VW-Netz meinst du denn?Das ich monatlich den sogenannten geldwerten Vorteil zahle für meine Strecke zur Arbeitsstätte ist schon klar.Mir gehts darum ob ich bei der Steuer diesen geldwerten Vorteil von ca 50€ brutto im Monat angebe oder einfach,wie es bei Privat-PKW auch üblich ist, nur die Arbeitsstrecke wegen Fahrtkosten .

Du kannst nur die normalen Entfernungs-km geltend machen.

am 14. März 2011 um 9:55

Zitat:

Das ich monatlich den sogenannten geldwerten Vorteil zahle für meine Strecke zur Arbeitsstätte ist schon klar.

So klar ist das nicht. Setz dich entweder mit dem WA Team direkt auseinander oder schau unter WA Web --> Neuwagen --> Leasing --> letzter Punkt

 

Dort steht die Formel und auch die Steuergeschichte

 

Gruß

Ed :)

Hallo,

Zitat:

Original geschrieben von passi12

mir gehts darum ob ich bei der Steuer diesen geldwerten Vorteil von ca 50€ brutto im Monat angebe oder einfach,wie es bei Privat-PKW auch üblich ist, nur die Arbeitsstrecke wegen Fahrtkosten .

Nein, kannst du nicht.

Du kannst nur die Arbeitsstrecke absetzen.

Ich hab ein Mitarbeiterleasing über meinen AG, zahle also die Leasingraten selber und muss auch alles steuerlich geltend machen.

Du kannst aber überlegen und mal mit deinem Finanzamt sprechen, ob du nicht die tatsächlichen Kosten geltend machen kannst. Das macht dann Sinn, wenn du z.b. wie ich mehr Arbeitsweg und Geschäftsfahrten hast als Privatfahrten ( Verhältniss 3:1 )

Nachteil: du muss ein Fahrtenbuch führen, je nach Finanzamt ist auch ein elektronisches möglich, also PC-Programm. allerdings gibt es da Regelungen zu, wie es aussehen muss - eine einfache Excel-Tabelle z.b. geht nicht - weil es Änderungssicher sein muss und jede nachträgliche Korrektur nachvollziehbar sein muss.

Themenstarteram 14. März 2011 um 10:44

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx

 

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx

Zitat:

Das ich monatlich den sogenannten geldwerten Vorteil zahle für meine Strecke zur Arbeitsstätte ist schon klar.

So klar ist das nicht. Setz dich entweder mit dem WA Team direkt auseinander oder schau unter WA Web --> Neuwagen --> Leasing --> letzter Punkt

Dort steht die Formel und auch die Steuergeschichte

Gruß

Ed :)

Wieso ist das nicht klar?Wenn ich mit dem Leasingfahrzeug zur Arbeit fahre muß ich das beim Kauf angeben sonst ist das Steuerbetrug.

Also wenn ich das jetzt richtig gelesen habe kann ich nur die Arbeitsstrecke als Werbungskosten geltend machen?

Leasing ? Kauf ? Was denn nun ?

 

Im WA Leasing musst du die Kilometer angeben aber nicht zwangsläufig bezahlen bzw. nicht extra bezahlen. Steht doch alles unter dem gelisteten Punkt.

Ersetzte Kauf durch Bestellung, dann passt es, wobei man das aich nachträglich ändern kann.

Wieviel man nun effektiv versteuern muss, hängt auch von der Leasingrate ab.

Formel:

1,0 % UPE + 0,03%*UPE*km - Leasingrate = zu versteuerndes Einkommen

Bei teureren Autos (Leasingrate 1,2-1,35%) können die Entfernungskilometer fast wegfallen.

Beispiel:

UPE 35t€, Leasingrate 1,2%, Entfernung 10km = 35€ zu versteuern = 10-17€ netto

UPE 35t€, Leasingrate 1,2%, Entfernung 20km = 140€ zu versteuern = ca. 70-100€ netto

am 14. März 2011 um 16:37

Moin!

Zitat:

Original geschrieben von passi12

Also wenn ich das jetzt richtig gelesen habe kann ich nur die Arbeitsstrecke als Werbungskosten geltend machen?

genauso ist es. Für die Angabe der Fahrten zur Arbeit bei den Werbungskosten macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug jetzt Dir gehört, geleast ist oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Ein kleiner Tip hierbei noch:

Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber darf man die kürzest mögliche Strecke angeben, so absurd und zeitintensiv diese auch sein mag.

Für die Werbungskosten darf man aber auch davon abweichend eine längere Strecke angeben, sofern diese verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zur Arbeit genutzt wird.

(siehe dazu BMF-Schreiben - IV C 5 - S 2351 - 300/01 - vom 11.12.2001)

Z.B. kürzeste Verbindung über viele kleine Landsträßchen mit Ortsdurchfahrten oder alternativ die verkehrsgünstigere, aber längere Strecke über die Autobahn. Kann schon einiges ausmachen, bei mir 13 km zu 19 km.

Darüber hinaus kannst Du aber keine weiteren Leasingaufwendungen bei Deiner Steuererklärung geltend machen.

Gruß

Stefan

Hallo,

Zitat:

Original geschrieben von Holsteiner72

Z.B. kürzeste Verbindung über viele kleine Landsträßchen mit Ortsdurchfahrten oder alternativ die verkehrsgünstigere, aber längere Strecke über die Autobahn. Kann schon einiges ausmachen, bei mir 13 km zu 19 km.

Darüber hinaus kannst Du aber keine weiteren Leasingaufwendungen bei Deiner Steuererklärung geltend machen.

Bei uns steht sogar ausdrücklich in den Verträgen drin, das die "kürzeste Entfernung" anzugeben ist, was man nachher bei FA angibt ist ne andere Sache. Dort gibt man die tatsächliche, tägliche Fahrstrecke an, welche regelmässig (!) benutzt wird.

Wenn man jeden Tag eine 10km längere Strecke fährt, weil es zeitzlich und verkehrstechnisch günstiger ist, sagt das FA normalerweise nichts.

Bei mir ist der Unterschied 29km zu 37 km.

Das mit der Steuererklärung ist erst mal grunsätzlich richtig, aber man kann die tatsächlichen Fahrzeitkosten absetzen, was aber das Führen eines Fahrtenbuches voraussetzt. Das macht aber auch nur dann Sinn, wenn man nur wenig Privatfahrten hat.

Zitat:

Original geschrieben von TuxTom

 

Das mit der Steuererklärung ist erst mal grunsätzlich richtig, aber man kann die tatsächlichen Fahrzeitkosten absetzen, was aber das Führen eines Fahrtenbuches voraussetzt. Das macht aber auch nur dann Sinn, wenn man nur wenig Privatfahrten hat.

Das stimmt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (FWA) definitiv nicht! FWA können ausschließlich mit der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) geltend gemacht werden. Tatsächliche Kosten gehen nur bei Dienstreisen, ein Fahrtenbuch ist dafür nicht erforderlich. Dies sind die Regelungen für Arbeitnehmer, weil der TE ja offenbar einer ist.

 

Holsteiner72 hat vollumfänglich Recht.

 

Grüße

Markus

Deine Antwort
Ähnliche Themen