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Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum
Hallo!
Immer wieder stelle ich verwundert fest, dass vor den Wahlen riesige Werbeplakate im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden dürfen, zumindest werden diese nicht entfernt.
Stellt man aber ein winziges Hinweisschildchen (z.B. Café) an einer Kreuzung auf, so, dass es natürlich nicht die Sicht behindert, muss es trotzdem sofort entfernt werden.
Die Begründungen kann ich ggf. ja nachvollziehen wie: Schaffung von Präzedenzfällen und Ablenkung vom Verkehrsgeschehen.
Warum aber gilt dies nicht für die unsinnigen Wahlplakate und deren nichtssagenden Wahlsprüchen???
http://www.bild.de/.../...eId=renderScaled,property=Bild,width=465.jpg
Gruß
Leander
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von gruni1984
Und das auch noch von unseren Steuergeldern.....
Wahlplakate bezahlen ja wohl mal die Partein selbst, die kriegen zwar einen festen Etat vom Staat, können den für diese Plakate ausgeben, aber kriegen tun sie ihn sowieso
Ich glaub man muss hier ja auch bedenken, dass es unlauterer Wettbewerb ist, wenn ein Café einfach so ein Schild an einer vielbefahrenen Kreuzung aufstellt
Sowas muss angemeldet werden und ist als Werbefläche zu behandeln und Werbefläche kostet in der Regel Geld...
Was die Partein da machen ist mir latte, diese Sprüche da drauf sind doch sowieso sowas von sinnfrei und prüde. Entweder jemand guckt sich die Wahlprogramme an und geht wählen oder er lässt es... Wer wirklich so naiv ist und sich von den Wahplakaten beeinflussen lässt tut mir sehr leid
Am besten find ich aber die LINKE, hier mal ein Link zu allen Wahlplakaten der Bundestagswahl.
Auf dem einen fordert die LINKE: "Reichtum besteuern!" und auf dem anderen "Reichtum für alle!"
Das war ein echtes "Aha-Erlebnis"
Mfg
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5 Antworten
Und das auch noch von unseren Steuergeldern.....
Zitat:
Original geschrieben von gruni1984
Und das auch noch von unseren Steuergeldern.....
Wahlplakate bezahlen ja wohl mal die Partein selbst, die kriegen zwar einen festen Etat vom Staat, können den für diese Plakate ausgeben, aber kriegen tun sie ihn sowieso
Ich glaub man muss hier ja auch bedenken, dass es unlauterer Wettbewerb ist, wenn ein Café einfach so ein Schild an einer vielbefahrenen Kreuzung aufstellt
Sowas muss angemeldet werden und ist als Werbefläche zu behandeln und Werbefläche kostet in der Regel Geld...
Was die Partein da machen ist mir latte, diese Sprüche da drauf sind doch sowieso sowas von sinnfrei und prüde. Entweder jemand guckt sich die Wahlprogramme an und geht wählen oder er lässt es... Wer wirklich so naiv ist und sich von den Wahplakaten beeinflussen lässt tut mir sehr leid
Am besten find ich aber die LINKE, hier mal ein Link zu allen Wahlplakaten der Bundestagswahl.
Auf dem einen fordert die LINKE: "Reichtum besteuern!" und auf dem anderen "Reichtum für alle!"
Das war ein echtes "Aha-Erlebnis"
Mfg
Die 5-6 Parteien die wir im nächsten Bundestag haben( mal sehen ob die Piraten es schaffen, glaube nicht) sind eh langweilig.
Lustig sind diese ganzen Aussenseiter, sowas wie die Rentnerpartei, Mlpd etc....da sieht man manchmal sehr lustige Sachen.
Auch auf Plakaten.
Das einzige was mich an den Teilen nervt ist dass Millionen für so nen Schwachsinn verschleudert werden statt sie woanders wie sie dringend gebraucht werden sinnvoll einzusetzen.
Für das Plakatieren brauch man eine Erlaubnis.
In dieser stehen zig von Verboten.
Wenn man sich an den Plakaten gestört fühlt, geht man sich beschweren.
Ich denke mal, so mindestens 50% sind nicht ordnungsgemäß aufgestellt.
Ist aber auch egal, denn als Auslieferer der Plakate kann ich (eigentlich) machen was ich will.
Denn wenn sie stören, nimmt die Stadt sie ab und ich kann mir meine Aufsteller vom Bauhof abholen, ohne das es Ärger gibt.
Sollte es mal Ärger geben, ist es auch nicht schlimm, denn die Firmen stellen selten jeden Tag Ihre Aufsteller / Aufhänger in der Stadt auf, wo die Beschwerde herkam auf.
Das ein Cafe Schild nicht geduldet wird, liegt sicherlich daran, das wir sonst wegen der Menge Werbung keine frei Sicht mehr im Strassenverkehr hätten.
Solche Läden kann man in 1000 Zeitungen, Firmenverzeichnise usw. bewerben.
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Plakatierverordnung
Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1999 (GVBl. S. 130) erlässt die Stadt Cham folgende
Verordnung
über die Beschränkung von Anschlägen in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen in der Stadt Cham:
§ 1 Öffentliche Anschläge
(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes ist es verboten, Anschläge aller Art, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit außerhalb der von der Stadt Cham hierfür zugelassenen Anschlagstellen (Plakatsäulen und Plakatanschlagtafeln) anzubringen. Dies gilt auch für Darstellungen durch Bildwerfer.
(2) Als Anschläge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Werbeanlagen im Sinne des Art. 13 der Bayer. Bauordnung (BayBO) vom 06. August 1986 (GVBl S. 214) und der hierzu erlassenen Vorschriften.
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Wahlwerbung der politischen Parteien und zugelassenen Wählergruppen an den hierfür von der Stadt genehmigten Stellen fällt nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird und Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
§ 3 Zuwiderhandlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann nach Art. 28 Abs. 2 des LStVG mit einer Geldbuße bis zu
500,-- DM 250,00 € belegt werden.
§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2001 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Bis einschließlich 31. Dezember 2001 gelten die in DM ausgewiesenen Beträge, ab dem 01. Januar 2002 die Beträge in Euro.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 24. Februar 1989 außer Kraft.
Cham, 25.04.2001
Stadt Cham
Hackenspiel
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis:
Die Verordnung wurde am 25.04.2001 im Rathaus Cham, Marktplatz 2, Zimmer 116 zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teiles des Bayerwald Echos und der Chamer Zeitung vom 27.04.2001 sowie in der Ausgabe-Nr. 18 des „Amtsblattes für den Landkreis Cham“ vom 03.05.2001 hingewiesen.
Cham, 03. Mai 2001
Stadt Cham
Hackenspiel
Erster Bürgermeister
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Verordnung
der Stadt Regensburg über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer
(Plakatier-Verordung - PIV)
Vom 30. Juni 1992
(AMBl. Nr. 29 vom 20. Juli 1992)
Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - erläßt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
§ 1
(1) Zum Schutze des Orts- und Landsschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur an den von der Stadt Regensburg oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellten Plakatsäulen und Plakattafeln angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Regensburg vorgeführt werden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfaßt werden.
§ 2
(1) Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen an den hierfür von der Stadt genehmigten Stellen fällt nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht verunstaltet werden und Gewähr besteht, daß die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
§ 3
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
§ 4
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, ausserhalb der von der Stadt Regensburg oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellten Plakatsäulen und Plakattafeln anbringt;
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffenlichkeit ohne Genehmigung vorführt.
§ 5
(1) Diese Vorordung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten, und über Darstellungen durch Bildwerfer von 3. August 1972 (AMBl. Nr. 33 vom 14. August 1972, geändert durch Verordung vom 6. August 1974, AMBl. Nr. 33 vom 19. August 1974) außer Kraft.