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Wann zahlt die Teilkasko bei Diebstahl?

Themenstarteram 12. Juli 2013 um 20:56

Ich habe eine Frage, wann die TK bei Diebstahl zahlt.

Mir fallen 3 verschiedene Möglichkeiten ein, wie so ein Diebstahl ja aussehen kann.

1. Es wird versucht einzubrechen. Es wird aber aus verschiedenen gründen nichts gestohlen, weil die Diebe z.B. gestört werden, oder z.B. den Radio nicht raus kriegen.

Aufbruchsspuren und somit Schaden am Auto sind aber trotzdem vorhanden.

2. Es wird eingebrochen, aber es werden keine versicherten Teile laut Bedingungen TK gestohlen. Also z.B. nur eine Geldbörse oder eine Jacke die im Auto ist. Aber nichts was fest verbaut wäre.

3. Es wird eingebrochen und das Radio wird geklaut.

Mir ist klar, dass bei 3. die TK zahlen wird.

Aber wie sieht es bei Punkt 2 und vor allem bei Punkt 1 aus?

Wann wird daraus ein Vandalismus schaden?

Kann es sein, dass 1 auch von der TK übernommen wird, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um einen Einbruch (-Versuch) handelt?

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8 Antworten

Moin,

 

dazu muß in den Bedingungen geschaut werden, wie Diebstahl dort definiert ist.

 

Z.B. steht in den alten Bedigungen der Einbruchdiebstahl und auch der versuchte ED mit allem dadurch entstanden Schäden im Vordergrund.

 

Nun gibt es seit einiger Zeit neue Bedingungen, da wird nur der Diebstahl eines versicherten Teiles geschrieben. Von Diebstahlversuche ist dort keine Rede mehr.

 

Vandalismus ist meines Wissens nur noch in der Hausratversicherung versichert und dürfte beim KFZ über die Vollkasko laufen.

 

Themenstarteram 12. Juli 2013 um 21:53

Ich nehme jetzt einfach mal die aktuellen HUK Bedingungen als Beispiel.

Zitat:

A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?

In der Teilkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung,

Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner

mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Brand und Explosion

A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion.

Entwendung

A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.

Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht

zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter

Eigentumsvorbehalt überlassen wird.

Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise

berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter

Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten

mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur,

Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn

der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht

(z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

Da steht also nichts von "Versuch"

Allerdings ist noch folgendes interessant:

Zitat:

A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug

A.2.1 Was ist versichert?

Ihr Fahrzeug

A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden

oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder

A.2.3 (Vollkasko).

Mitversicherte Teile

A.2.1.2 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch unter den Voraussetzungen

von A.2.1.3 bis A.2.1.5 als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und

als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich

zulässig sind.

Ohne Beitragszuschlag mitversicherte Teile

A.2.1.3 Ohne Beitragszuschlag mitversichert sind folgende Teile, soweit sie im

Fahrzeug unter Verschluss verwahrt oder an ihm befestigt sind:

– Heckgepäck- und Dachträger

– Zubehör, soweit das Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder der

Pannenhilfe dient

– Fotoapparat bis 60 €

– Schutzhelme ohne Lautsprecher bzw. Funkanlage für Zweiradfahrer,

sofern diese über eine abgeschlossene Halterung fest mit dem Zweirad

verbunden sind

Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile

A.2.1.4 Ohne Beitragszuschlag mitversichert sind

– bei Pkw bis zur Höhe des Neuwerts

– bei Nicht-Pkw bis zu einem Neuwert von insgesamt 5.000 €

folgende Teile, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut oder mit dem Fahrzeug

durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind. Übersteigt

der Neuwert dieser Teile bei Nicht-Pkw den nach Satz 1 versicherten

Neuwert, so ist der entsprechende Mehrwert gegen Beitragszuschlag

versicherbar. Leistungsgrenze ist in allen Fällen der versicherte Neuwert

am Tag des Schadens.

– Fernseher mit Antenne

– Funkanlage mit Antenne

– Lautsprecher (auch mehrere)

– Mikrofon und Lautsprecheranlage (außer in Omnibussen)

– Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme (soweit nicht serienmäßig)

– Radioanlage (komplett)

– Telefon mit Antenne

– Multifunktionsgeräte bzw. Kombinationsgeräte (Audio-, Video-, Radio-,

Telekommunikationsgeräte und / oder Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme)

– Schutzhelme mit Lautsprecher bzw. Funkanlage für Zweiradfahrer,

sofern diese über eine abgeschlossene Halterung fest mit dem Zweirad

verbunden sind

Also ich würde es jetzt so interpretieren, dass der Versuch nicht versichert ist, sondern unter Vandalismus, also VK fällt.

Aber was ist, wenn mir Geldbeutel, Jacke und "Warnweste" gestohlen wird?

Die Warnweste fällt unter A.2.1.3 als mitversichertes Teil an.

Habe ich dann einen TK Schaden?

Was wenn nur Geldbeutel und Jacke gestohlen wird?

Dann habe ich wieder eine Entwendung, aber ohne Entwendung versichertet Teile.

Diese lose im KFZ liegenden Teile sind ggf über Deine Hausratversicherung mitversichert, sofern Du "Diebstahl aus KFZ" mitversichert (gesondert, ist meist in der Grunddeckung nicht enthalten) hast.

 

Außer natürlich die die Geldböre, die läßt man natürlich nicht im KFZ liegen.

 

3. ist klar, das ist über die tk gedeckt.

1. + 2. handhabt jede versicherung anders. die einen bezahlen das, die anderen nicht. da kannst du nur die bedingungen lesen oder dort selbst nachfragen..

Themenstarteram 12. Juli 2013 um 22:13

Hallo Corsadiesel.

Das mit der Hausrat ist ja ein anderes Thema.

Das will ich hier mal komplett außen vor lassen.

Mir gehts nur darum, ab wann es ein Fall für die Teilkasko wird und wann es Vandalismus ist.

Also nochmals:

- Wenn Eingebrochen wird und es wird gar nichts gestohlen.

- Wenn Eingebrochen wird und es werden keine versicherten Sachen nach den Bedingungen der Teilkasko gestohlen, aber Hausratgegenstände.

- Wenn Eingebrochen wird und es wird die Warnweste gestohlen, die als mitversichertes Teil in den Bedingungen aufgeführt wird.

Zitat:

Original geschrieben von AudiS38VFahrer

Hallo Corsadiesel.

 

Das mit der Hausrat ist ja ein anderes Thema.

Das will ich hier mal komplett außen vor lassen.

 

Mir gehts nur darum, ab wann es ein Fall für die Teilkasko wird und wann es Vandalismus ist.

 

Also nochmals:

 

- Wenn Eingebrochen wird und es wird gar nichts gestohlen.

Was ich aus den o.a. Bedingungen herauslese ist, wenn nicht versicherte Teile gestohlen werden, gibt es keine Leistung von der TK

 

- Wenn Eingebrochen wird und es werden keine versicherten Sachen nach den Bedingungen der Teilkasko gestohlen, aber Hausratgegenstände.

Die Beschädigungen werden von der TK nicht übernommen, wohl aber den Verlust der Gegenstände über die VHV (Verbundene Hausrat Versicherung)

 

- Wenn Eingebrochen wird und es wird die Warnweste gestohlen, die als mitversichertes Teil in den Bedingungen aufgeführt wird.

Nur die Teile, die in den Bedingungen aufgeführt sind (wobei es da auch Teile gibt, die nur gegen Aufschlag versichert werden können, wobei bei den Premium-Tarifen diese meist bis 5000,- pauschal mitversichert sind).

Themenstarteram 12. Juli 2013 um 22:45

Im letzeren Fall, also wenn auch nur z.B. die Warnweste gestohlen wird, müssten also auch die Einbruchsschäden, die ja in dem Fall dann viel größer sind, als der Wert der Warnweste komplett in den TK bereich fallen?

Sprich als Fazit:

Es muss auf alle Fälle eine versicherte Sache nach TK Bedingungen gestohlen werden, damit die restlichen Einbruchsschäden in den TK Breich fallen?

@ AudiS38VFahrer

Ich hatte Dir im Versicherungsforum ein Schreibverbot erteilt!

 

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