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Was darf er fahren ?
hi,
ein bekannter von mir hat 2011 seinen führerschein gemacht - eingetragene Klassen:
BE, C1E, CE, MSLT
ausgestellt 12.05.2011
Gültig bis ( Spalte 11.)
C1 -> 2040
C -> 2016
C1E -> 2040
CE -> 2016
so nun erzählt dem guten man JEDER was anderes.
die fahrschule (seine ) erzählt im etwas von einer "grundqualifikation von 140" stunden
um JETZT HIER UND HEUTE gewerblich fahren zu dürfen.
die spedition bei der er anfangen wollte ( zur aushilfe) sagt:
ohne die 5 module darf er nicht fahren -> wie gesagt es geht um JETZT nicht in 2 oder 5 jahren...
er möchte zur aushilfe fahren und ist nun total verunsichert weil ihm jeder was anderes sagt, deshalb frag ich mal euch hier was wirklich los ist.
was darf er fahren ?
wo darf er fahren ?
ab wann braucht er welche weiterbildungen ?
mfg
loomi
Beste Antwort im Thema
Dann gibts irgendwann kaum noch Aushilfsfahrer
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20 Antworten
Hallo,
Jetzt hier und heute darf dein Kumpel NICHT gewerblich fahren.
Sein Fahrlehrer hat Recht.
Die 5 Module müssen Fahrer die vor dem 10.Sep.2009 ihren Führerschein gemacht haben bis 2014 absolvieren.
Gruß
Frank
Dann gibts irgendwann kaum noch Aushilfsfahrer
jetzt die masterfrage: er arbeitet bei der komune und fährt oder SOLL dort hauptberuflich einen 13 tonner fahren - darf er das ?
mfg
loomi
Zitat:
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C o-der CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammmer.
kann mir das einer in klartext - also geld und aufwand (zeit bzw stunden) umrechnen ?
mfg
loomi
Ist doch einfach, vor 2009 = 5 Module bis zum Tag "X"
nach 2009= 140 Stunden Grundquali = in Euro umgerechnet--> Ansprechpartner z.B die Fahrschule
Und da der FS 2011 gemacht wurde-wurde dies garantiert angesprochen, was zum gew.Fahren alles benötigt wird.
Auch für den 13tonner bei der Komune benötigt es diesen "Zauber"
oje da wird er aber schwer schlucken...
Zitat:
b) Öffentliche Hand
Der Begriff „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des § 1 Abs. 1 BKrFQG ist grundsätzlich auch zu bejahen bei Fahrten für Träger des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Eigenbetriebe). Ausnahmen sind ggf. nach § 1 Abs. 2 BKrFQG zu prüfen. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ist beispielsweise anzunehmen bei Fahrten zum Zwecke der Straßen- und Stadtreinigung, der Grünpflege, des Winterdienstes oder der baulichen Unterhaltung von Straßen.
Quelle: Fahrlererverband Baden Würtenberg,
Schreiben des Innenministeriums vom 9. September 2009
die frage stellt sich nun ob das bei ihm eine außnahme darstellt denn er soll eine arbeitsbühne fahren die zur baumpflege eingesetzt wird. siehe oben...
nehme an das muss die führerscheinstelle der der tüv entscheiden oder absegnen - schriftlich ?
mfg
loomi
Zitat:
Original geschrieben von Falke22
Dann gibts irgendwann kaum noch Aushilfsfahrer
Richtig, genau das ist es. (Geht mir genauso)
Allerdings habe ich Privat einen 7,5t. zum fahren. Gewerblich darf man leider nun noch mit der Quali. !
Die Quali ist doch kein Problem - 5 Samstage
Ein Tag fehlt mir noch.
Ich brauche den Führerschein zwar aktuell nicht - aber man weiß ja nie was kommt.
Kein Problem? Wenn man unter 21 ist schon! Dann dauert es 4 Monate.
Zitat:
Original geschrieben von Falke22
Die Quali ist doch kein Problem - 5 Samstage
Ein Tag fehlt mir noch.
Ich brauche den Führerschein zwar aktuell nicht - aber man weiß ja nie was kommt.
5 Samstage = 140 Stunden? nice !
Zitat:
Original geschrieben von Lorby
Zitat:
Original geschrieben von Falke22
Die Quali ist doch kein Problem - 5 Samstage
Ein Tag fehlt mir noch.
Ich brauche den Führerschein zwar aktuell nicht - aber man weiß ja nie was kommt.
5 Samstage = 140 Stunden? nice !
ist doch die beschleunigte Grundquali...
Zitat:
Fallen Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen unter das BKrFQG?
Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Unimog, Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Damit ist das BKrFQG – das gemäß § 1 BKrFQG nur Fahrten im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr betrifft - nicht anwendbar.
Zitat:
Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG)?
Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen:
Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.
Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw ausliefern darf.
Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.
Zitat:
Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?
Das BKrFQG gilt auch für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind.
Im Einzelfall (z.B. Bauhof, Grünflächenpflege, Straßenmeistereien, Winterdienst) können jedoch die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 BKrFQG einschlägig sein. In derartigen Einzelfällen findet das Gesetz keine Anwendung.
Zitiert wurde aus dem FAQ des BAG.
Ausnahmefragestellungen sind unter exakter Angabe der Umstände an das BAG schriftlich zu richten und werden meist in ca. 10 Tagen beantwortet.
Ansonsten sollte ein öffentlicher Arbeitgeber, dessen Struktur ein Beamtensystem darstellt, sich um die Klärung solcher Fragen kümmern. Die verstehen sich mit den Beamten aus den anderen Ämtern besser, als Normalsterbliche.
Zitat:
Original geschrieben von Loomi
Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ist beispielsweise anzunehmen bei Fahrten zum Zwecke der Straßen- und Stadtreinigung, der Grünpflege, des Winterdienstes oder der baulichen Unterhaltung von Straßen.
die frage stellt sich nun ob das bei ihm eine außnahme darstellt denn er soll eine arbeitsbühne fahren die zur baumpflege eingesetzt wird. siehe oben...
Hm, damit befördert er weder Güter noch Personen. Somit sollte der Ausnahmetatbestand eigentlich erfüllt sein.