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Was deckt die Gewährleistung alles ab und wie?

BMW 3er E91
Themenstarteram 3. Oktober 2012 um 13:40

Hallo,

habe vor etwa 6 Wochen einen gebrauchten 330d von einem kleineren Händler gekauft. Es ergaben sich 2 Probleme. Die Zusatzwasserpumpe ist defekt und wie in einem anderen Fred schon erwähnt, die Stromanschlüsse hinten funktionieren nicht.

Jetzt hab ich ja noch dieses halbe Jahr zumindest Gewährleistung. Der Händler ist 600km weit weg, also ich fahre nicht dorthin.

Am Telefon hat er gemeint, eine neue Zusatzwasserpumpe schickt er mir zu, den Einbau soll ich wenn möglich selbst zustandebringen - wäre ok für mich.

Mit den Stromanschlüssen will er nichts zu tun haben wollen, einen KV vom :) kann ich nicht beibringen, da ja nicht klar ist, wieviel die Behebung kosten könnte.

Klar, Kleinigkeiten aber was kann ich von dem Händler verlangen?

Viele Grüße

Pit

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17 Antworten

Hi,hast du keine Papiere was drin steht was abgedeckt ist?

Themenstarteram 3. Oktober 2012 um 15:53

Nein, im Vertrag steht nur "1 Jahr Gewährleistung". Ist ja keine Garantie in dem Sinn, dass man da einen Garantievertrag hätte ich weiss schon was du meinst

Gockel doch mal nach ADAC und Gewährleistung............

Der Haendler ist fuer die ersten 6 Monate fuer Maengelbeseitigung speziell von vorhandenen Maengeln zuständig. So viel zum Thema "will damit nix zu tun haben".

Ob er dazu eine Versicherung abgeschlossen hat oder selbst repariert ist fuer dich voellig wurscht, außer du verzichtest, weil du nicht mehr hinfahren willst. Die Chance musst du ihm geben.

am 3. Oktober 2012 um 19:56

Die Rechtslage sieht meines Erachtens (d.h. ohne Gewähr) wie folgt aus:

Der Verkäufer (also der Händler) schuldet Dir zunächst einen mangelfreien Wagen. In Deinem Fall haftet er Dir im ersten Jahr nach Kaufvertragsschluss für auftretende Mängel. Allerdings nur für Mängel, die bei Gefahrübergang (d.h. der Zeitpunkt, als er Dir das Auto übergeben hat) schon vorhanden sind. Wenn Du den Wagen als Verbraucher (also Privatmann) gekauft hast, gilt ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt, in der Regel als bei Gefahrübergang bereits vorhanden. Bedeutet folgendes: Der Händler muss in den ersten sechs Monaten in der Regel beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorlag. Ansonsten muss er den Mangel beseitigen!

Auch wenn ich mich technisch nicht auskenne, scheint es mir so, dass auch die Stromanschlüsse darunter fallen. Warum denn auch nicht!?

Hinsichtlich der 600Km Entfernung ließe sich sogar darüber streiten, wo der Händler den Wagen reparieren muss. Aber im Ergebnis wirst Du wohl den Wagen zu ihm bringen müssen. Aber: Deine Fahrtkosten muss er Dir dann ggf. auch ersetzen. Aber da will ich mich jetzt mal nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.

Fakt ist, dass er für beide Mängel verantwortlich ist. Dass Du selbst Teile einbauen sollst, finde ich schon ne Frechheit. Versuche mit ihm eine Regelung zu finden, dass Du den Wagen auf seine Kosten an Deinem Wohnort reparieren lässt. Das ist auch in seinem Sinne, da er Deine Fahrtkosten ggf. ersetzen muss (§ 439 Abs.2 BGB könnte hier ein Druckmittel sein).

Viel Erfolg!

am 3. Oktober 2012 um 20:23

Zitat:

Original geschrieben von Matthias101

Hinsichtlich der 600Km Entfernung ließe sich sogar darüber streiten, wo der Händler den Wagen reparieren muss. Aber im Ergebnis wirst Du wohl den Wagen zu ihm bringen müssen. Aber: Deine Fahrtkosten muss er Dir dann ggf. auch ersetzen. Aber da will ich mich jetzt mal nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.

Viel Erfolg!

Da lässt sich nicht streiten. Es gilt die Zumutbarkeitsregel. Der Händler müsste das Fahrzeug auf seine Kosten abholen lassen, reparieren und zurück bringen. In der Regel wird aber die Kostenübernahme mit einer ansässigen Werkstatt vereinbart.

Abwimmeln lassen, von wegen damit nix zu tun haben wollen, gilt nicht. In dem Fall besteht eine Weigerung zur Nachbesserung (hoffentlich schriftlich per Mail und nicht telefonisch) und Du kannst die Reparatur in einer anderen Werkstatt in Auftrag geben. Für die Kosten muss der verkäufer dann aufkommen, wobei es immer nicht so ganz einfach ist oder ewig dauert, bis man durch ein entsprechendes außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren seine Kohle zurückbekommt...

Ansonsten war alles soweit richtig dargestellt... :D

am 3. Oktober 2012 um 20:38

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28

Zitat:

Original geschrieben von Matthias101

Hinsichtlich der 600Km Entfernung ließe sich sogar darüber streiten, wo der Händler den Wagen reparieren muss. Aber im Ergebnis wirst Du wohl den Wagen zu ihm bringen müssen. Aber: Deine Fahrtkosten muss er Dir dann ggf. auch ersetzen. Aber da will ich mich jetzt mal nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.

Viel Erfolg!

Da lässt sich nicht streiten. Es gilt die Zumutbarkeitsregel. Der Händler müsste das Fahrzeug auf seine Kosten abholen lassen, reparieren und zurück bringen. In der Regel wird aber die Kostenübernahme mit einer ansässigen Werkstatt vereinbart.

Abwimmeln lassen, von wegen damit nix zu tun haben wollen, gilt nicht. In dem Fall besteht eine Weigerung zur Nachbesserung (hoffentlich schriftlich per Mail und nicht telefonisch) und Du kannst die Reparatur in einer anderen Werkstatt in Auftrag geben. Für die Kosten muss der verkäufer dann aufkommen, wobei es immer nicht so ganz einfach ist oder ewig dauert, bis man durch ein entsprechendes außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren seine Kohle zurückbekommt...

Ansonsten war alles soweit richtig dargestellt... :D

Da muss ich leider auch wieder widersprechen... ;-)

Ich lese heraus, dass Du das Grundsatzurteil des BGH zum Erfüllungsort der Nacherfüllung kennst. Das Urteil bringt m.E. nicht die erhoffte Rechtssicherheit. Im vom BGH entschiedenen Fall war er ja ganz ähnlich. Der Käufer wohnte, glaube ich, sogar in Frankreich oder Belgien und dennoch entschied der BGH, dass in diesem Einzelfall es zumutbar gewesen ist, dass der Käufer das Fahrzeug zum Verkäufer bringt.

Dies betrifft natürlich nur die Pflicht zum Transport und nicht die Frage der Kostentragung. Bezüglich der Kosten gilt nun der von mir eben angesprochene § 439 Abs.2. Der Händler muss die Kosten tragen, aber er muss den Transport m.E. nicht selbst durchführen!

Wie Du siehst, lässt sich nicht nur über die Zeitlosigkeit des E46 Coupés streiten... ;-)

ich nehme schon mal Poppcorn raus.....

Im Ernst; bevor ich was in Auftrag gebe, kläre ich erstmal mit dem Händler ob er bezahlen will und wieviel.....

Säbelrasseln ja, aber einen Auftrag zur Reparatur würde ich erst nach Vorlage einer schriftlichen Kostenübernahme erteilen...oder du hast zumindest eine gerichtsverwertbare schriftliche Absage---mit vollem Prozessrisiko.

Ich würde es aber zunächst mal im Guten versuchen; deine Position kennst du...... :cool:

Themenstarteram 3. Oktober 2012 um 20:59

Darum gehts mir ja, dass ich meine Position kenn. Der Verkäufertyp ist halt keine große Werkstatt mit Reparaturannahme und wie man das so kennt. Trotzdem lenkt er ja ein. Die Zusatzwasserpumpe kann ich wirklich selber einbauen, hab ich bei meinem alten auch schon in paar Minuten erledigt. Wegen dem Stromproblem könnte ich ihm schon noch etwas auf die Füße treten höre ich jetzt so raus.

Hab jetzt auch mal in die ADAC Gewährleistungsliste geschaut Link

Demnach könnte er sich eher um die Zahlung der Wasserpumpe als Verschleißteil drücken. Stromanschlüsse sind wartungsfrei und sollten funktonieren d. h. Gewährleistung.

Ruf morgen nochmal an was er sich überlegt hat mit dem Strom.

Anwalt wegen der 100 Euro Wasserpumpe ist mir doch zu blöd.. hoffentlich liest er nicht mit jetzt ;)

am 3. Oktober 2012 um 21:09

Zitat:

Original geschrieben von Matthias101

Da muss ich leider auch wieder widersprechen... ;-)

Ich lese heraus, dass Du das Grundsatzurteil des BGH zum Erfüllungsort der Nacherfüllung kennst. Das Urteil bringt m.E. nicht die erhoffte Rechtssicherheit. Im vom BGH entschiedenen Fall war er ja ganz ähnlich. Der Käufer wohnte, glaube ich, sogar in Frankreich oder Belgien und dennoch entschied der BGH, dass in diesem Einzelfall es zumutbar gewesen ist, dass der Käufer das Fahrzeug zum Verkäufer bringt.

Dies betrifft natürlich nur die Pflicht zum Transport und nicht die Frage der Kostentragung. Bezüglich der Kosten gilt nun der von mir eben angesprochene § 439 Abs.2. Der Händler muss die Kosten tragen, aber er muss den Transport m.E. nicht selbst durchführen!

Wie Du siehst, lässt sich nicht nur über die Zeitlosigkeit des E46 Coupés streiten... ;-)

Kein Problem... :D

Kann Dir nur versichern, dass ich das ganze Spielchen selbst schon 2 mal durch habe. In beiden Fällen wurde das jeweilige Autohaus dazu verdonnert den Wagen abzuholen, zu reparieren und wieder zurückzubringen. Im ersten Fall ist das auch genauso passiert, im zweiten Fall hat der Händler noch in der Verhandlung die Notbremse gezogen und einer Reparatur und Kostenübernahme vor Ort zugestimmt.

Aber ich gebe Dir recht, zumindest die Kostenübernahme steht außer Frage. Allerdings gilt auch da wieder die Zumutbarkeitsklausel in Verbindung mit der Pflicht zur Schadensminderung. Aber gut, das würde jetzt hier im Einzelnen zu weit führen.

Erstmal abwarten, was sich beim TE so ergibt... :D Scheint ja jetzt nicht so der tragische Fall zu sein...

Um noch einen drauf zu setzen (hier wird das Thema Nacherfüllungsort erst richtig spannend ;)): Die Faltanhänger-Entscheidung des VIII. BGH-Senats ist nicht allein wegen der von Matthias101 angesprochenen fehlenden Rechtssicherheit bedenklich. Sie widerspricht zudem einer noch recht jungen Entscheidung des VII. Senats zum identischen Problem im Werkvertragsrecht (dort ging es um ein Motorboot - nebenbei: der VII. Senat sprach sogar von "Kaufsache"). Vor allem aber hätte der VIII. Senat den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anrufen müssen, da es sich bei dem Käufer (mit Wohnort in Frankreich) um einen Verbraucher handelte. Wie der EuGH bei nächster Gelegenheit entscheiden wird, ist abzusehen. Das wird mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die vom BGH erdachte Einzelfallbetrachtung jedenfalls im Verbrauchsgüterkauf künftig stets zu Lasten des Unternehmers ausgehen wird. Womit wir dann von hinten durch die Brust ins Auge wieder beim Ergebnis wären, das der VII. Senat für den Werkvertrag gefunden hat.

am 3. Oktober 2012 um 22:24

Ich wusste gar nicht, wie schön es hier doch sein kann! Danke, A8NSLIDELUXE! :-)

Im Ergebnis sind wir uns scheinbar alle einig, dass der Verkäufer jedenfalls die Kosten des Transports zu ihm tragen muss.

@NeoNeo28 Das Problem ist leider, dass sich die Rechtsauffassung hier regelmäßig ändert. Das von mir angesprochene Urteil ist erst aus 2011 und wird bei Deinen beiden Fällen ggf. noch nicht zur Anwendung gekommen sein. Wie A8NSLIDELUXE schon beschrieben hat, kann das bald auch wieder anders aussehen.

@Pit Cock Ich weiß jetzt nicht, wie alt der Wagen bei Übergabe war, aber wenn das direkt passiert, fällt es mir schwer, dort zu glauben, dass es "normaler Verschleiß" ist und Du dafür verantwortlich bist. Aber in diesem Punkt gibt es ja offenbar auch keinen Streit.

am 4. Oktober 2012 um 5:18

Zitat:

Original geschrieben von Matthias101

@NeoNeo28 Das Problem ist leider, dass sich die Rechtsauffassung hier regelmäßig ändert. Das von mir angesprochene Urteil ist erst aus 2011 und wird bei Deinen beiden Fällen ggf. noch nicht zur Anwendung gekommen sein. Wie A8NSLIDELUXE schon beschrieben hat, kann das bald auch wieder anders aussehen.

Stimmt, liegt schon etwas länger zurück. Glaub 2006 und das andere mal 2009 oder 2010. Bin da also nicht so ganz Up-to-Date... :D

Hab vor Gericht aber schon die tollsten Sachen erlebt. Die Rechtsauffassung mancher Richter hängt auch durchaus vom persönlichen Bekanntheitsgrad des Gegenübers ab. Warum musste mein Schwager auch ausgerechnet gegen das Autohaus klagen, wo der Richter seine Autos kauft (zu sehen nach der Verhandlung -persönlicher Handschlag und Aufkleber am Auto)... :D Okay, ist völlig OT

Um mal von dem "Juristendeutsch" wegzukommen ( hier les viel krass 3er Fahrer, woischt :D):

Ich hatte einen "Praxisfall", da ging es um einen defekten Kartenslot in einem Audi Navi. Die einfache Entfernung zum Händler betrug 150 km.

Der Händler vereinbarte mit meiner ortsansässigen Werkstatt eine Kostenübernahme, ich machte einen Termin aus, das Navi wurde getauscht. Keinerlei Auslagen, Schriftverkehr oder Stress.

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