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Was ist im Schadensfall ?

Themenstarteram 27. Februar 2008 um 12:20

Hi

meine Eltern haben sich einen Touareg gekauft und eine Vollkaskoversicherung von VW abgeschlossen.

Meine Mutter ist als jüngste Fahrerin angegeben.

Was ich mich jetzt frage ist:

Darf niemand unter Ihrem alter das Auto fahren ? Also z.B wenn das Auto an die Familie ausgeliehen wird oder so ?

Deckt dann die Versicherung auch den Schaden oder Zahlen die einfach nicht.

Stimmt es das es dann so eine art Strafzahlung von einem Jahresbeitrag gibt wenn ein jüngerer Fahrer das Auto zusammenlegt ?

Also z.B ich mit 20 ?

Wenn ja kann mir da bitte eine einen Verweis auf die AGBs oder so geben da ich sie leider bei VW nicht finden kann.

DANKE

Beste Antwort im Thema
am 27. Februar 2008 um 16:54

Zitat:

Original geschrieben von mavFG

 

Zitat:

Grundsätzlich ist ein Versicherer sogar von der Leistungspflicht befreit: § 2b Abs. 2 c + Abs. 3 AKB

 

"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.."

Da bist du aber auf einer völlig falschen Baustelle. Ein unberechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters oder desjenigen benutzt, der anstelle des Halters über die Benutzung des Fahrzeuges bestimmen kann.

 

Die Altersangaben zum Fahrer eines versicherten Fahrzeuges dienen ausschließlich der Risikobestimmung. Verstöße werden durch Vertragsstrafen sanktioniert, die in den Tarifbestimmungen beschrieben werden. Unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben Verstöße weder in der Fahrzeug- noch in der Haftpflichtversicherung.

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Tag,

zuallererst ist mal wichtig was aller Angegeben wurde. Wenn der Faherkreis nur aufs Alter und nicht auf einzelne Personen begrezent ist(z.B. VN/Partner) darf jeder fahren. Wenn zusätzlich noch eine Einschränkung übers Fahreralter gemacht wurde dürfen eben nur Personen ab X Jahren fahren.

Meist ist jedoch beides gemacht...bei nicht einhaltung kann es Sanktionen geben die reichen von einer festgelegten "Strafe" von X € bis zu Jahresprämie ohne SFR(also 100 %) plus X € ist stark verschieden...

Hilft also nur der Blick in die AKB bzw. der Anruf beim VR

Grüßle

Ich kenne es so, das größte Risiko ( der jünste Fahrer muß eingertagen sein ) dann darf jeder fahren, der älter ist und einen Führerschein hat.

Die Versicherungen zahlen den Schaden, verlangen hinterher aber ein Konventionalstrafe, wegen Obliegenheitsverletzung. Schau mal in die AKB, da Steht sowas drin.

Also besser eintragen lassen, ist immer besser als mit dem Damoklesschwert überm Kopf rumzufahren. Auch wenns in Geldbeutel weh tut.

Zitat:

Meist ist jedoch beides gemacht...bei nicht einhaltung kann es Sanktionen geben die reichen von einer festgelegten "Strafe" von X € bis zu Jahresprämie ohne SFR(also 100 %) plus X € ist stark verschieden...

Zitat:

Die Versicherungen zahlen den Schaden, verlangen hinterher aber ein Konventionalstrafe, wegen Obliegenheitsverletzung. Schau mal in die AKB, da Steht sowas drin.

Grundsätzlich ist ein Versicherer sogar von der Leistungspflicht befreit: § 2b Abs. 2 c + Abs. 3 AKB

"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.."

Im Bereich der Haftpflicht (Schäden gegenüber Dritten) begrenzt bis 5000€

Bsp.: es gibt ein Unfall, der Touareg hat 6000€ Schaden, der Schaden an dritten beträgt 8000€.

Auf euerm Schaden bleibt ihr sitzen, die 8000€ werden erstmal von eurer Versicherung gezahlt und 5000 holen sie sich von euch wieder, die Versicherung kann (und das machen sie so ut wie immer) die Kündigung aussprechen, was bei der neuen mit angegeben werden muß (damit werdet ihr es schwer haben, Vollkasko zu bekommen...)

Daher lieber den VVD anrufen und rechnen lassen was es kostet und versichern lassen.. auch wenns deutlich teurer wird..

Wenn sich nix geändert hat dann dürfte beim VVD die Grenze bei 23 Jahren liegen, ab danach alle.. (Allerdings ist da mein Wissenstand vom Jahre 2000)

am 27. Februar 2008 um 16:54

Zitat:

Original geschrieben von mavFG

 

Zitat:

Grundsätzlich ist ein Versicherer sogar von der Leistungspflicht befreit: § 2b Abs. 2 c + Abs. 3 AKB

 

"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.."

Da bist du aber auf einer völlig falschen Baustelle. Ein unberechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters oder desjenigen benutzt, der anstelle des Halters über die Benutzung des Fahrzeuges bestimmen kann.

 

Die Altersangaben zum Fahrer eines versicherten Fahrzeuges dienen ausschließlich der Risikobestimmung. Verstöße werden durch Vertragsstrafen sanktioniert, die in den Tarifbestimmungen beschrieben werden. Unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben Verstöße weder in der Fahrzeug- noch in der Haftpflichtversicherung.

§ 2 b Einschränkungen des Versicherungsschutzes

(1) Obliegenheiten vor Abschluss des Vertrages

Der Versicherungsnehmer hat alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes

bedeutsamen Umstände anzuzeigen und die im Versicherungsantrag

gestellten Fragen schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig

zu beantworten. Wenn nach Unterzeichnung des Antrages und

vor Zugang des Versicherungsscheines Umstände eintreten, die für die

Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, oder sich

bei Antragstellung angegebene Umstände ändern, ist dies ebenfalls

anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zu

den Gefahrenumständen abgeben oder sonstige Gefahrenumstände

verschweigen, kann dies den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten,

im Fall der Arglist den Vertrag anzufechten, es sei denn,

dem Versicherer waren die Umstände bekannt oder der Versicherungsnehmer

hat sein Verhalten nicht zu vertreten (§§ 16 bis 22 VVG).

(2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist

von der Verpflichtung zur Leistung frei,

a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als im Antrag angegebenen

Zweck verwendet wird;

b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles

auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene

Fahrerlaubnis hat;

d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug

zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen

es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei

den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug

von einem Fahrer geführt wird, der infolge Genusses alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,

das Fahrzeug sicher zu führen.

Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer

befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder

e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der

Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung

selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

(3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obliegenheit oder bei

Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer

und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens

je 5.000 Euro beschränkt. In diesen Fällen beschränkt sich jedoch die

Leistungspflicht auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung

erlangt hat, ist der Versicherer auch in der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung vollständig von der Verpflichtung zur Leistung

frei.

Interpretiere ich da jetzt was falsch??

Zitat:

schuldhaft ermöglicht hat

am 27. Februar 2008 um 23:49

Das ist ja ein wirklich weites Feld:confused:

 

Das Hauptproblem ist, dass jede Gesellschaft ihre eigenen AKB verwendet, was bei der VW-Versicherung drinsteht, weiß ich jetzt auch nicht. Zumdem ändern sich die AKB der Versicherungen gelegentlich, bei der HUK zuzletzt am 1.1.08, soweit ich sehe.

 

Außerdem haben die Versicherungsgesellschaften  noch sogenannte Tarifbestimmungen (TB), aus denen sich weitere Regelungen ergeben. Deswegen kann man da wirklich keine verbindliche Aussage treffen, ohne auch die genauen und aktuellen Versicherungbedingungen zu kennen.

 

Mal als Beispiel § 13 d der HUK-Tarifbestimmungen (TB):

 

"(2) Wurde der Beitrag auf Grund falscher Angaben des Versicherungsnehmers zu

günstig berechnet, wird er rückwirkend nach den tatsächlich vorliegenden Tarifierungsmerkmalen

berechnet. Bei vorsätzlich falschen Angaben wird zusätzlich

eine Vertragsstrafe in Höhe eines Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode

zur Zahlung fällig, die nach den tatsächlich vorliegenden Tarifierungsmerkmalen

berechnet wird. Insoweit werden die gesetzlichen Rechte des Versicherers auf Rücktritt, Anfechtung bzw. kündigung ausgeschlossen.

 

(3) In der Fahrzeugversicherung gilt ausßerdem:

Wird im Schadensfall der Pkw oder das Kraftrad von einer Person gefahren, die noch nicht 25 Jahre alt ist und zugleich jünger als die im Antrag genannten Fahrer ist, ist der versicherungsnhemer verpflichtet, an den Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrages in der Fahrzeugversicherung für die laufende Versicherungsperiode zu zahlen.

..."

 

Die von mir gelb eingefärbten Bereiche galten noch in der Fassung vom 01.04.2007, sind in der Fassung vom 01.01.2008 aber gestrichen worden!

 

In den AKB finden sich ebenfalls fast völlig neue Regelungen.

 

Die Neuregelungen hängen insbesondere mit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 zusammen. In den §§ 19-32 VVG sind die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die Rechte der Versicherung bei Verletzung dieser Pflichten umfassend geregelt. Dementsprechend haben die Versicherer ihre AKB angepasst.

 

Hier könnt Ihr das neue VVG nachlesen:

www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html

 

Danach gilt, kurz zusammengefasst, folgendes:

Hat der Versicherungnehmer vorsätzlich eine Gefahr verschwiegen oder nachträglich nicht angezeigt, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit (deren Nichtvorliegen der Versicherungsnehmer beweisen muß!) kann der Versicherer seine "Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" kürzen.

 

Das gilt nicht, wenn die Anzeigepflichtverletzung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war. Dagegen ist die Versicherung bei arglistigen Täuschungen immer leistungsfrei.

 

Zitat:

Interpretiere ich da jetzt was falsch??

Ja. Was xAKBx geschrieben hat, ist völlig richtig.

Was Du zitiert hast, betrifft z.B.  den Fall, dass der Wagen geklaut wird und der der Dieb einen Unfall verursacht.

Der Versicherer ist gegenüber dem Dieb leistungsfrei. Er kann ihn also in Regress nehmen.

Gegenüber den aufgezählten Personen ist er nur leistungsfrei, wenn diese den Diebstahl schuldhaft ermöglicht haben (Schlüssel in der Kneipe auf die Theke gelegt).

 

Die Angaben zum Nutzerkreis gehören nicht hierher.

 

Gruß

Hafi

 

 

OK. Also bleibts bei Strafen.. Oder kann der Versicherer dann auch Kündigen??

Wie schaut es aber aus, wenn der Sohn, ohne des Wissens des Vaters den Wagen fährt??

Dann wäre er ja im Kreise der unberechtigten Fahrer, oder??

Ist jetzt zwar OT aber deswegen ein neues Thema..

Moin,

Nein ... Familienangehörige werden in der Regel als stillschweigend berechtigt angesehen. Es gibt dabei aber Ausnahmen.

Und JA ... wenn die Versicherung WILL kann sie dich dann auch fristgerecht kündigen, wird sie aber nicht machen :D Schließlich will die Geld verdienen. Die verschieben dich dann eher in einen "ungünstigen" Tarif.

MFG Kester

... wieder was gelernt..

Themenstarteram 28. Februar 2008 um 14:45

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Wenn ich das so jetzt richtig verstanden habe läuft es halt darauf raus das man halt im Grunde nachzahlen muss.

Aber die Versicherung bezahlt den Schaden. Bei uns würde es 720€ mehr im Jahr kosten. Und das ist halt schon krass da ich halt nur selten mit der Schüssel fahren würde.

Der Rat von allen lautet aber sicher : Laß dich eintragen als Fahrer...

Denn das was du (ohne dir was zu unterstellen) vorhast nennt sich eigentlich Betrug... Es sei denn Du würdest nur im Notfall (z.B.: wenn der eigentliche Fahrer getrunken hat) das Fahrzeug führen...

Also mißbrauche bitte die hier genannten Erläuterungen nicht..

 

Und mit nachzahlen alleine wirst du nicht weit kommen.. Da gibts immer noch eine Strafe..

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von mavFG

(...) Es sei denn Du würdest nur im Notfall (z.B.: wenn der eigentliche Fahrer getrunken hat) das Fahrzeug führen...(...)

öm.... Naja,Notfall ist was anderes ;) Im Ernst: Wenn der berechtigte Fahrer getrunken hat, ist dies meines Wissens kein Notfall sodass der andere Fahrer fahren dürfte.

Wird dem Fahrer während der Fahrt schlecht oder ist Gefahr im Verzug, wird niemand einen Notfall bezweifeln. Aber nur weil der VN mal Durst hatte... ;)

Zum TE:

Nicht melden bringt nur Ärger. Und wenn Du die x Euro nicht bezahlen willst, kannst Du hat mit "der Schüssel" nicht fahren.

Wie schon erklärt wurde, setzt sich die Strafe u.U. aus Nachzahlung und (!) der Erhebung einer Vertragsstrafe zusammen - das sind üblicherweise 1-2 Jahresbeiträge.

Rechne mal zusammen was rauskommt und hol dir ne Bahncard...

Grüße

Schreddi

am 28. Februar 2008 um 22:52

Zitat:

Original geschrieben von xACExSHARKx

 

Wenn ich das so jetzt richtig verstanden habe läuft es halt darauf raus das man halt im Grunde nachzahlen muss.

Aber die Versicherung bezahlt den Schaden.

Rein rechtlich wäre ich da nicht so sicher. Nach der neuen Gesetzeslage ist durchaus denkbar, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt! Es kommt aber natürlich darauf an, wie die Bedingungen der Versicherung genau aussehen, und wie Rotherbach schrieb:

 

Zitat:

Und JA ... wenn die Versicherung WILL kann sie dich dann auch fristgerecht kündigen, wird sie aber nicht machen Schließlich will die Geld verdienen. Die verschieben dich dann eher in einen "ungünstigen" Tarif.

Aber gerade bei absehbar teuren Schäden verzichtet die Versicherung vielleicht auf die Beiträge, die sie noch verdienen könnte, und spart sich lieber die Regulierung. Und ein Touareg als Totalschaden ist sehr teuer.

 

Das neue VVG kennt zwar noch niemand so genau, und es gibt auch noch keine Urteile dazu (wie auch?), aber ich würde es so sehen: Wenn die Eltern des TE ihn fahren lassen, obwohl sie wissen, dass er erst 20 ist, verstoßen sie vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur Anzeige dieses gefahrerhöhenden Umstandes gemäß

 

§ 23 Abs. 1 VVG:

"Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten."

 

Daraufhin ist die Versicherung leistungsfrei gemäß

 

§ 25 Abs.1 Satz 1 VVG:

"Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat."

 

Zwar sieht das Gesetz noch eine Reihe von Ausnahmen vor, z.B.

 

§ 25 Abs. 3 VVG:

"Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war".

 

Aber diese Nichtursächlichkeit muß der Versicherungsnehmer beweisen, und man wird bei einem jungen, demgemäß unerfahrenen Fahrer schwer diesen Nachweis führen können. Eventuelle Ausnahmen könnte ich mir eher bei anderen Umständen, z.B. der Angabe einer falschen Kilometerfahrleistung oder zum nächtlichen Abstellplatz vorstellen

 

Also, ich denke, die Eltern des TE könnten im schlimmsten Fall auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn er einen Unfall mit dem Touareg baut. Alles, was zu diesem Thema bisher galt (und was die meisten der bisherigen Posts wiedergeben) , muß angesichts der neuen Rechtslage erstmal hinterfragt werden. Aber wie gesagt, das VVG ist neu, und ich kenne es auch nicht aus dem Effeff, also, wenn jemand andere Ideen zur neuen Rechtslage hat, nur her damit! Vielleicht hab ich ja auch was übersehen, dann lass ich mich gern belehren:).

en.

 

 

 

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