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Was passiert mit Eintragungen nach längerem Abmelden?

Themenstarteram 7. Februar 2015 um 20:53

Hab folgende Frage:

Mein Passat 35i ist jetz seit längerem abgemeldet...um genau zu sein 11 Jahre!Vollabnahme ist dann fällig das ist mir klar ,da ich über die 7 Jahre hinaus bin.

mir gehts um die ganzen Eintragungen,was ja schon zwei Seiten sind---sind die noch gültig?

Bin auf das Thema gekommen als ich gehört habe das das ganze Rad und nicht nur die lauffläche des Reifen im Radhaus sein muss!Meine Felgen schauen ja min 3 cm aus dem Radhaus ,aber die Lauffläche der Reifen sind noch im Radhaus----ist alles auch so eingetragen im Brief!

Beste Antwort im Thema

Hallo TE,

tja, wer hat nun recht ?

Fest steht, dass die Daten nach 7 Jahren beim KBA gelöscht werden. Ein Gutachten (Vollabnahme) wäre nur dann erforderlich, wenn Du nicht mehr im Besitz des alten Fahrzeugbriefes nebst aller Eintragungen wärst. Solltest Du noch im Besitz dieses Briefes mit allen Eintragungen sein, ist es ausreichend eine normale Hauptuntersuchung machen zu lassen.

Hierbei werden sowieso alle Veränderungen überprüft. Sollte Deine Felge/Rad aus dem Radkasten herausschauen, wird es ggf. zu Problemen kommen. Das wirst Du dann ja bei der Abnahme der HU zu hören bekommen.

Ich denke, dass dazu hier keiner etwas sagen kann, außer der Prüfer vor Ort.

Weiterhin müsstest Du ggf. die Verfügungsberechtigung nachweisen, wenn Du vor der Außerbetriebsetzung nicht der eingetragene Halter warst.

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Da kannst du ganz ruhig bleiben, es gilt so etwas wie Besitzstandswahrung!

Eintragungen werden übernommen, lediglich die serienmäßigen Reifengrößen werden weggelassen (die größte sollte übernommen werden).

 

Das was du gehört hast, bezieht sich auf das Baujahr des Autos. Deine Eintragungen sind also nicht betroffen...

Die Besitzstandswahrung bezieht sich aber nur auf den serienmäßigen Zustand bei Erstzulassung. Wenn da beispielsweise keine Leuchtweitenregulierung vorhanden war, wird eben "keine" eingetragen. Mir damaligen Eintragungen hat das eigneltich nicht zu tun.

Die Abnahme ohne die alten Papiere wird also zunächst zu einer serienmäßigen Eintragung führen, weil du für die Umbauten ja keine Nachweise hast. Bei einer Abnahme mit den alten Papieren werden die damals eingetragenen Dinge auch wieder neu eingetragen.

Moin Moin !

Zitat:

Vollabnahme ist dann fällig das ist mir klar ,da ich über die 7 Jahre hinaus bin.

Die Vollabnahme ist nur dann nach mehr als 7 Jahren fällig ,wenn die Fzg Papiere nicht mehr vorhanden sind.

In diesem Fall müssten natürlich auch alle Änderungen neu beurteilt und abgenommen werden.

MfG Volker

Hallo TE,

tja, wer hat nun recht ?

Fest steht, dass die Daten nach 7 Jahren beim KBA gelöscht werden. Ein Gutachten (Vollabnahme) wäre nur dann erforderlich, wenn Du nicht mehr im Besitz des alten Fahrzeugbriefes nebst aller Eintragungen wärst. Solltest Du noch im Besitz dieses Briefes mit allen Eintragungen sein, ist es ausreichend eine normale Hauptuntersuchung machen zu lassen.

Hierbei werden sowieso alle Veränderungen überprüft. Sollte Deine Felge/Rad aus dem Radkasten herausschauen, wird es ggf. zu Problemen kommen. Das wirst Du dann ja bei der Abnahme der HU zu hören bekommen.

Ich denke, dass dazu hier keiner etwas sagen kann, außer der Prüfer vor Ort.

Weiterhin müsstest Du ggf. die Verfügungsberechtigung nachweisen, wenn Du vor der Außerbetriebsetzung nicht der eingetragene Halter warst.

Okay, dann lass ich's mal wieder raushängen:

Ein Vollgutachten (§21) nach einer mehr als 7-jährigen Außerbetriebsetzung ist nur dann notwendig, wenn keine Datenbestätigung mehr vorhanden ist. Ein alter Fahrzeugbrief reicht da völlig aus.

Nachzulesen:

http://www.tuev-sued.de/.../1_vorab_informieren

Themenstarteram 8. Februar 2015 um 11:54

Also meinen alten Fahrzeugbrief mit den ganzen Eintragungen hab ich natürlich noch ,genauso wie alle geschätzten 50 ABE´s.Bekomm ich also die Räder wieder so in den neuen Schein eingetragen meint ihr?

weil heut zu Tage ja die Räder komplett im Radkasten sein müssen!

So wie auf dem Bild von dem Astra siehts bei mir aus und ist eingetragen,wenn nicht sogar krasser.Das bekommt man ja jetz nicht mehr eingetragen!

Bild021

Zitat:

@0152mike1979 schrieb am 8. Februar 2015 um 12:54:08 Uhr:

Also meinen alten Fahrzeugbrief mit den ganzen Eintragungen hab ich natürlich noch ,genauso wie alle geschätzten 50 ABE´s.Bekomm ich also die Räder wieder so in den neuen Schein eingetragen meint ihr?

weil heut zu Tage ja die Räder komplett im Radkasten sein müssen!

So wie auf dem Bild von dem Astra siehts bei mir aus und ist eingetragen,wenn nicht sogar krasser.Das bekommt man ja jetz nicht mehr eingetragen!

Ich denke, dass Du Probleme bekommst ! :mad:

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. Februar 2015 um 13:43:16 Uhr:

… Ich denke, dass Du Probleme bekommst ! :mad:

Ich denke, dass die Räder wieder so eingetragen werden, wenn sie schon mal so eingetragen wurden.

Zitat:

@burbaner schrieb am 8. Februar 2015 um 11:52:55 Uhr:

Okay, dann lass ich's mal wieder raushängen:

Ein Vollgutachten (§21) nach einer mehr als 7-jährigen Außerbetriebsetzung ist nur dann notwendig, wenn keine Datenbestätigung mehr vorhanden ist. Ein alter Fahrzeugbrief reicht da völlig aus.

Und was genau lässt du jetzt wo raushängen? Hat doch keiner was anderes gesagt.

Zitat:

@birscherl schrieb am 8. Februar 2015 um 14:24:15 Uhr:

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. Februar 2015 um 13:43:16 Uhr:

… Ich denke, dass Du Probleme bekommst ! :mad:

Ich denke, dass die Räder wieder so eingetragen werden, wenn sie schon mal so eingetragen wurden.

Räder dürfen nicht aus dem Radkasten herausstehen !

Wenn einmal nicht darauf geachtet wurde, muss es nicht auch ein zweites Mal geschehen. Der Prüfer müsste schon ziemlich blöd sein !

Vielleicht wurden ja auch nachträglich Distanzscheiben eingebaut, die nicht abgenommen wurden.

Soviele wenn und aber, der TE soll doch einfach mal berichten, wenn er zur HU Abnahme war ;)

Ich bin mir sicher, dass du alles wieder so eingetragen bekommst, wie es in deinem alten Brief steht. Wenn nicht geh in ein größeres Prüfzentrum, da kennen die Ingenieure ihre Vorschriften.

Ein altes TÜV-Gutachten behält, bei den darin aufgeführten Fahrzeugmodellen, auch weiterhin seine Gültigkeit. Steht also z.B. darin geschrieben, dass die Reifenlauffläche im Bereich X abgedeckt sein muss, dann gilt das auch weiterhin.

Allerdings werden aktuelle Teilegutachten nicht mehr so formuliert. Da wird von Radabdeckung gesprochen und eben nicht von Reifenlauffläche...

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. Februar 2015 um 16:10:52 Uhr:

 

Räder dürfen nicht aus dem Radkasten herausstehen !

Nicht richtig!

Zitat:

Wenn einmal nicht darauf geachtet wurde, muss es nicht auch ein zweites Mal geschehen. Der Prüfer müsste schon ziemlich blöd sein !

Wenn ein alter Brief mit den betreffenden Eintragungen vorhanden sind, wäre der Prüfer schön blöd, wenn er es nicht auch wieder so eintragen würde.

Ist der Datennachweis in Form eines Gutachtens vorhanden, sollte der Eintrag auch möglich sein. Der Prüfer hat da aber einen größeren Spielraum.

Liegt lediglich ein Teilegutachten für eine Einzelabnahme vor, dann wird eher schwierig.

Zitat:

Vielleicht wurden ja auch nachträglich Distanzscheiben eingebaut, die nicht abgenommen wurden.

Dann entspricht das Fahrzeug nicht der Zulassungsvorschrift.

Themenstarteram 8. Februar 2015 um 16:31

TÜV Gutachten hab ich keins mehr von 2004 nur die ganzen Eintragungen im Brief.Das Gutachten wurde ja damals auch eingezogen nachdem alles eingetragen war.

Imag2678
Themenstarteram 8. Februar 2015 um 16:32

Zitat:

@burbaner schrieb am 8. Februar 2015 um 16:48:38 Uhr:

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. Februar 2015 um 16:10:52 Uhr:

 

Räder dürfen nicht aus dem Radkasten herausstehen !

Nicht richtig!

Zitat:

@burbaner schrieb am 8. Februar 2015 um 16:48:38 Uhr:

Zitat:

Wenn einmal nicht darauf geachtet wurde, muss es nicht auch ein zweites Mal geschehen. Der Prüfer müsste schon ziemlich blöd sein !

Wenn ein alter Brief mit den betreffenden Eintragungen vorhanden sind, wäre der Prüfer schön blöd, wenn er es nicht auch wieder so eintragen würde.

Ist der Datennachweis in Form eines Gutachtens vorhanden, sollte der Eintrag auch möglich sein. Der Prüfer hat da aber einen größeren Spielraum.

Liegt lediglich ein Teilegutachten für eine Einzelabnahme vor, dann wird eher schwierig.

Zitat:

@burbaner schrieb am 8. Februar 2015 um 16:48:38 Uhr:

Zitat:

Vielleicht wurden ja auch nachträglich Distanzscheiben eingebaut, die nicht abgenommen wurden.

Dann entspricht das Fahrzeug nicht der Zulassungsvorschrift.

Distanzscheiben sind ringsrum eingetragen 6cm pro Achse

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