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wegen Reifen kein Tüv

Kawasaki GPZ 600 R
Themenstarteram 11. Mai 2012 um 13:51

Hallo Gemeinde hatte heute meine gpz 600r in der werkstatt zur Tüv Abnahme Als ich sie Abholen wollte

sagte man mir das ich Hauptsächlich wegen der Reifen keinen Tüv bekommen habe wobei ich vor zwei Jahren Probemlos mit denn selben reifen Tüv bekam. Habe Batlax bt45 drauf vorne120/80 -16 Mc Hinten 150/80-16 Mc ? Profil Einwandfrei was will der von Mir :confused:Hab auch ein Licht Problem Gehabt Hatte gestern noch Schnell Birne Gewechselt und vergessen denn Stecker zu verbinden :mad: Was brauch ich den für Reifen ? hab noch denn Tüv

Bericht angehängt damit ihr euch ein Bild machen könnt Gruß Armin

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17 Antworten

Sieh mal hier nach ob es Deine Reifen sind. Wenn ja, PDF-Datei runterladen

und immer mitführen. Vielleicht wollte er diese Bescheinigung sehen.

Aber da sind ja auch noch andere Sachen nicht in Ordnung.

http://...-freigaben.motorrad-daten.de/index.php?...

Genau ,, nimm den unbedenklichkeitsbescheinigung mit zum Tüv ...

Wenn ich den Bericht richtig lese, wird nicht nur die fehlende Markenbindung bemängelt, sondern auch eine nicht eingetragene Größe, den von Haus aus ist die GPZ 600 R schmaler (130er) bereift. Der 150er muss eingetragen werden.

Vor der HU kommt also eine Abnahme nach § 19 III StVZO. Dabei kann der Prüfer auch gleich die Marke mit eintragen.

Die vom TÜV machen das eigentlich von alleine oder weisen Dich vor der (kostenpflichtigen) Abnahme auf diese 19 III - geschichte hin, das macht man dann in einem Aufwasch. Habe ich schon x-mal gemacht, am einfachsten und preiswertesten ist bei mehreren Änderungen gleich ein Gutachten zur Erlangung der BE (Vollgutachten) . Ich seh grad: TÜV Süd. Wo um Himmels willen warst Du denn da ? das sind eigentlich vernünftige Leute... :rolleyes:

Müssen die Reifen immer eingetragen werden wenn sie eine andere Größe

haben? In der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ja diese Größe angegeben.

An meiner ZX-12R habe ich auch freigegebene 190er Reifen. Der TÜV hat

da keine Probleme gemacht.

Ja. Müssen Sie. Unbedenklichkeitsbescheinigung ersetzt nicht die 19 III. Du siehst ja, beim ersten Mal haben sie dem armin auch keinen Ärger gemacht.

Aber formal hat dieser Prüfer Recht.

Themenstarteram 11. Mai 2012 um 16:54

Hast recht hatte seither Glück sind 110 /90 v16 und 130 /90v16 Eingetragen Habe eben nachgefragt

warum der Tüvmensch nicht gleich eine Abnahme machte die Antwort wahr ist ein altes motorrad er

hätte keine Unterlagen gefunden Nun Gut habe alle mängel beseitigt Stecker eingesteckt Katzenauge

wieder angebracht und einen Kantenschutz um die Scheibe Genagelt nur noch die Reifen

Hab den Werkstattmensch gefragt ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung auf die ihr mich

Aufmerksam Gemacht habt Reicht zum eintragen. konnte er mir nicht sagen soll heißen am Mittwoch Nächster tüv Termin Eintragung wieder ungewiss ? muß das auch in den Brief ?oder nur Schein ?und wie sieht es aus mit Fahren darf ich oder nicht ? Gruß Armin

Ja red ich Bantu ?

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php

Der Reihe nach. Früher wäre die Betrieberlaubnis erloschen und der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen. Mit der Neufassung der StVZO und Schaffung der FZV ist 19 Abs. 2 nur noch auf die Fälle beschränkt, bei denen eine Gefährdung entsteht, oder das Abgas- und Geräuschverhalten sich ändert. Die Fahrzeugart ändert sich nicht, es sei denn, Du baust nen Seitenwagen dran.

So. Aus dem Verkehr ziehen wird man Dich also nicht. Eine OWi ist es dennoch, außewrdem musst Du ohnehin zum TÜV. Dass der TÜV Süd keine Unterlagen über eine GPZ 600 R hat ist papperlapapp. Dazu hatte ich selbst zuviele von den Dingern und ich habe beste Drähte zum TÜV. Der war nur zu faul zum Suchen. Aber da kannst Du ihm ja mit der von wewa verlinkten Feigabe auf die Sprünge helfen. Muss eben ne 3 Zoll-Felge sein, dann klappt das problemlos.

Du machst Folgendes:

1. Freigabe ausdrucken.

2. Termin beim TÜV zur Abnahme geänderter Bereifung gemäß § 19 Abs. 3 machen (Du musst zur Prüfstelle fahren, das muss ein Ing. machen)

3. Hinfahren, ca. 30 Euro abstecken, Bescheinigung nach 19 III erstellen lassen und gleich die Nachuntersuchung machen.

Fertig.

Die 19 III Besch künftig mitführen oder die Änderung in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen (Zulassungsstelle, kostet aber wieder extra und ist nicht mehr vorgeschrieben)

Ois kloa ?

Themenstarteram 11. Mai 2012 um 19:10

Dank dir. Jetzt weiß ich bescheid ;)

am 11. Mai 2012 um 19:35

Mann oh Mann Komplizierter gehts wohl kaum, in welchem Jahrhundert lebt Ihr denn wenn man jeden Scheiss eintragen oder Ändern muss. Bei mir kann ich jede Marke Pneu montieren ohne grosse Mühe egal was drauf ist. Lampen,Lichter,Blinker usw. kein Problem. Einzige Ausnahme was ich für völligen Schwachsinn finde: SB-Lenker und Stahlflex Bremsleitungen die ja merklich zur Verbesserung Beitragen anstelle der normalen Gummischläuche wie ich das nenne.

Hallo,

in der Unbedenklichkeitsbescheinigung steht: "Bei bestimmungsgemäßer Umrüstung unter

Beachtung der ggf. beschriebenen Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges gemäß §29

und §31 StVZO erhalten." und " Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE

unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen, stellt bei Einhaltung der unter Kapitel I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG zur Reifenbreite

einzuhaltenden Forderungen keine Änderung im Sinne des §19 Abs. 2 StVZO dar,

somit ist eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO nicht erforderlich.

Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich".

Macht man sich die Mühe, dieses zu lesen, weiss man, daß das Mitführen der Unbedenklichkeitsbescheinigung reicht, Eintragung ist nicht erforderlich.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von twinspark2000

Hallo,

in der Unbedenklichkeitsbescheinigung steht: "Bei bestimmungsgemäßer Umrüstung unter

Beachtung der ggf. beschriebenen Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges gemäß §29

und §31 StVZO erhalten." und " Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE

unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen, stellt bei Einhaltung der unter Kapitel I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG zur Reifenbreite

einzuhaltenden Forderungen keine Änderung im Sinne des §19 Abs. 2 StVZO dar,

somit ist eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO nicht erforderlich.

Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich".

Macht man sich die Mühe, dieses zu lesen, weiss man, daß das Mitführen der Unbedenklichkeitsbescheinigung reicht, Eintragung ist nicht erforderlich.

Gruß

So sehen ich und "mein" Prüfer das auch. Der möchte nur sehen, dass der Reifen für das Bike geeignet ist, alles Andere ist eh nur Geldschneiderei oder ist an entsprechender Stelle wirklich jemand der Meinung, das nur Reifenfirma XY einen Reifen für das entsprechende Bike bauen kann und der somit auch eingetragen ist und eine Weltfirma wie Bridgestone evtl unfähig ist und das erstmal auf deutschem Boden auf Herz und Nieren geprüft werden muß...tz? Schrott zu bauen kann sich ohnehin kein Reifenhersteller leisten, zumindest nicht bei Motorradreifen. Da wo bei heutigen Reifen der Grenzbereich anfängt muß Otto Normalverbraucher erstmal hinkommen :D.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und wer’s dann auch noch macht, erst recht. Den Schuh zieh ich mir an und bin gerne bereit, einen Fehler einzuräumen.

Mein Freund twinspark2000 hat (wie eigentlich immer) Recht und meine Sicht der Dinge ist noch aus der Zeit vor den EU-rechtlichen Neuregelungen von 2006, da war eine Eintragung bzw. eine 19 III noch erforderlich.

Diese Änderungen haben Vieles auf den Kopf gestellt und manches vereinfacht.

In der Tat bezieht sich diese Freigabe nicht mehr nur auf die Reifenfabrikatsbindungen (die in D immer noch gelten) sondern auch auf die Änderung der Reifengröße.

Somit braucht der TE nur noch diesen Wisch um durch den TÜV zu kommen. Hoffentlich sieht der TÜV das genauso…

am 17. Mai 2012 um 8:46

Es gab bis vor wenigen Monaten zumndest in diversen Bundesländern Anweisungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit Reifengrößen außerhalb der Originalgrößen nicht anzuerkennen, meiner Meinung nach rechtlich nicht ganz korrekt, aber verbindlich für die Prüfer. Wenn ich mich recht entsinne, sind die wieder aufgehoben. Für diese Kombination gbt es daher auch ein Teilegutachten für eine "Eintragung", falls das denn geschehen soll oder man sich Diskussionen sparen möchte. Gruß

Nur um den Thema meinerseits abzurunden.

Auch ich habe die Battlax BT 45 in der Größe120 vorne und 150 hinten. Bei meinem Tüv Termin in Mai warf der Prüfer ein Blick auf die Reifen, dann der Schein und fragte unaufgefordert nach der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dieser händigte ich ihn aus. Danach gab er es mir wieder, Tüv Plakette drauf geklebt und auf Wiedersehen gesagt.

Nun weiß Mann eigentlich nicht ob er einfach Kulant war, ob er stress hatte oder einfach kein Lust auf eine Eintragung hat ODER war das alles richtig, von mir und der Prüfer.

Es scheint immer so ein Glückssache zu sein ob es klappt oder nicht. Klar, die Gesetzte sind unbeweglich, die Paragrafen sind eindeutig, aber an der TÜV-stelle wird immer unterschiedlich gehandelt, und wenn es zu gunsten des Fahrers ist wird er wohl kaum Einspruch einlegen. Ja ja, ,, immer interessant zu lesen was beim Tüv abgeht

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