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Welche Geschwindigkeit ist hier erlaubt?

Themenstarteram 19. August 2015 um 13:55

Hallo ins Forum. Ich würde gerne Eure Meinung darüber erfahren, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit Ihr in der folgenden Beschilderungssituation bestimmt:

Baustelle innerhalb geschlossener Ortschaft mit Geschwindigkeitsbegrenzung 30km/h, danach keine Aufhebung der 30 sondern ein erneutes 30er Schild mit dem Zusatz von 22 - 6 Uhr.

Nachts ist's klar, aber wie schnell darf ich da am Tage fahren? Ich würde mal denken 50, aber kann ein Schild, was nur zu einer bestimmten Zeit gilt außerhalb dieser ein anderes aufheben? :confused::D

Gruß vom Hulk

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@TheHulk schrieb am 20. August 2015 um 10:00:39 Uhr:

Wenn ich aus einer Einmündung komme und alle bisherigen Schilder nicht kenne fahre ich 50 bis ein anders lautendes Schild kommt. Folglich können auch alle anderen die nicht aus der Einmündung kommen, diese Geschwindigkeit fahren.

Bis zur Einmündung hingegen muss ich die Geschwindigkeit fahren, die mir die Beschilderung zuvor angezeigt hat.

nein, das ist falsch. Die Beschränkung gilt weiter, auch nach der Einmündung. Wer in die Straße einbiegt und nicht ortskundig ist, kann sich durch Nicht-Wissen entlasten, das wird dann auch eingestellt. Für alle Anderen würde der Verstoß verfolgt.

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kann es nicht, aber wenn das Schild für einen zweckgebundenen Abschnitt gilt (Baustelle) und der Anlass für das Schild offensichtlich vorbei ist, dann ist damit auch die Begrenzung aufgehoben. Also 50 km/h.

Sah das erste 30er Schild so aus ? Dann gelten die 30 solange bis die Baustelle offensichtlich nicht mehr vorhanden ist. Ist sie am zweiten 30er Schild nicht mehr vorhanden, gilt wieder 50 Kmh, am Tage bis 22 Uhr natürlich nur.

Themenstarteram 19. August 2015 um 15:47

Danke für die Antworten. Ich schaue morgen mal genau nach ob Baustelle und 30 zusammen aufgehängt sind (fahre da nur morgens vorbei). Ich denke aber dass es genau so ist.

Übrigens kommt ca. 150m nach dieser Beschilderung eine Einmündung ab der dann eh alles klar ist. Es kam mir nur irgendwie komisch vor, da in der Regel am Ende der Baustelle ein Geschwindigkeitsbegrenzungsaufhebungszeichen :D oder zumindest ein anderes die zul. HG anzeigendes ist.

Zitat:

@TheHulk schrieb am 19. August 2015 um 17:47:02 Uhr:

Übrigens kommt ca. 150m nach dieser Beschilderung eine Einmündung ab der dann eh alles klar ist.

warum denkst Du das? Tempolimits gelten auch nach Einmündungen weiter.

am 19. August 2015 um 15:51

Wobei ich mehrere Stellen kenne, an denen die Strassenverkehrsbehörde (Berlin) offensichtlich der Meinung ist die zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzung hebt die vorherige zeitlich unbegrenzte auf (erst 30 an einer Schule, direkt anschließend 30 zwischen 22 und 6 Uhr).

Die STVO gibt das aber nicht her.

Zitat:

@TheHulk schrieb am 19. August 2015 um 17:47:02 Uhr:

Übrigens kommt ca. 150m nach dieser Beschilderung eine Einmündung ab der dann eh alles klar ist.

Wenn es dir nach der Einmündung klar ist, wieso dann nicht davor. Sind doch dieselben Spielregeln.

Ich würde sagen am Tag 50 und ab 22Uhr 30...

Themenstarteram 20. August 2015 um 8:00

Wenn ich aus einer Einmündung komme und alle bisherigen Schilder nicht kenne fahre ich 50 bis ein anders lautendes Schild kommt. Folglich können auch alle anderen die nicht aus der Einmündung kommen, diese Geschwindigkeit fahren.

Bis zur Einmündung hingegen muss ich die Geschwindigkeit fahren, die mir die Beschilderung zuvor angezeigt hat.

@diedicke1300 Es ist, wie Du angenommen hast. Die 30 ist mit dem Zusatzschild Baustelle versehen. Demnach ist nach dem Ende der Baustelle auch ganz normal wieder 50. Vermutlich sind denen hier in Potsdam bei den vielen Baustellen die Verkehrsschilder ausgegangen, so dass man auf diese sparsame Beschilderung gegangen ist und auf ein Aufhebungszeichen o.Ä. verzichtet hat.

Mich hat die ganze Situation nur ein wenig verwundert, da auffallend viele VT nach der Baustelle und auch noch nach der darauf folgenden Einmündung mit 30 weiter "schleichen".

Zitat:

@TheHulk schrieb am 20. August 2015 um 10:00:39 Uhr:

Wenn ich aus einer Einmündung komme und alle bisherigen Schilder nicht kenne fahre ich 50 bis ein anders lautendes Schild kommt. Folglich können auch alle anderen die nicht aus der Einmündung kommen, diese Geschwindigkeit fahren.

Bis zur Einmündung hingegen muss ich die Geschwindigkeit fahren, die mir die Beschilderung zuvor angezeigt hat.

nein, das ist falsch. Die Beschränkung gilt weiter, auch nach der Einmündung. Wer in die Straße einbiegt und nicht ortskundig ist, kann sich durch Nicht-Wissen entlasten, das wird dann auch eingestellt. Für alle Anderen würde der Verstoß verfolgt.

Zitat:

@TheHulk schrieb am 20. August 2015 um 10:00:39 Uhr:

Folglich können auch alle anderen die nicht aus der Einmündung kommen, diese Geschwindigkeit fahren.

Die STVO lässt keinen Platz für eigene Folgerungen. Schon gar nicht, wenn sie nicht richtig sind.

Themenstarteram 20. August 2015 um 14:26

Und wo steht das? Ich habe in der Stvo folgendes dazu gefunden:

"Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden - StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen."

Edit:

Das wird vor dem OLG Hamm aber anders gesehen:

"Grundsätzlich verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz, dass alle Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden. Allerdings gilt dies nur für den Einbiegevorgang (so u.a. OLG Hamm Beschluss vom 5. Juli 2001 – 2 S Oowi 524/01).

Ein Streckenverbot endet folglich nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird."

Demnach habe ich es bisher immer falsch gemacht. Ich bilde mir ein vor über 30 Jahren mal in der Fahrschule gelernt zu haben, dass Einmündungen Verkehrszeichen aufheben. Was ist zum Beispiel mit Parkverboten? :confused:

Zitat:

@TheHulk schrieb am 20. August 2015 um 16:26:59 Uhr:

Und wo steht das? Ich habe in der Stvo folgendes dazu gefunden:

das hast Du nicht in der STVO gefunden sondern in der Urteilsbegründung einer einzigen Kammer des LG Bonn. Aus dem Gesetz ergibt sich das nämlich nicht.

The Hulk , Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen sind immer Streckenverbote .

Entweder von Schild -Anfang - bis- Ende- , oder einem Gefahrzeichen , vom Schild bis Ende, z.B. - Baustelle-.

Bei einem Halteverbotzeichen gilt es immer bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.

Giovanni.

Themenstarteram 20. August 2015 um 15:39

Ja, hast Recht habe natürlich gegoogelt. Sorry!

Aber ich habe immer noch das Gefühl, das die Gerichte hier gegensätzlich entscheiden. Daraus kann man schon auf eine strittige bzw. unklare Rechtslage schließen. Vielleicht gibst Du mir ja wenigstens so weit Recht.

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