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Welche KennzeichenART ist erlaubt ? ALTE o. NEUE Form?

VW Golf 4 (1J)
Themenstarteram 23. April 2008 um 13:30

Hey Leute,

wer von Euch weiß ob die altern Kennzeichen überhaupt noch erlaubt sind?

Ich meine die ohne dem "D" links an der Seit?

Oder ist es Pflicht für die heute zugelassenen Fahrzeuge die neuen Kennzeichen mit dem "D" zu nutzen?

Weil ich mein es gibt online genug Anbieter die noch die alten Kennzeichen anbieten.

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9 Antworten
am 23. April 2008 um 13:55

Damit rumzufahren ist schon erlaubt Aber neue zu pressen glaube ich nicht du musst ja eh erst zur Zulassungsstelle wenn du andere kennzeichen willst und musst die alten da entwerten ich denke aber spätestens beim Schildmacher hörts auf weil er ja dann nicht mehr so viel verdient 

zu § 60 StVZO

§ 60 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,98

Bisheriger Wortlaut:

§_60 StVZO

Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs.2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben.

2Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

Fahrzeuge von Behörden,

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

(weggefallen)

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,

Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,

Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs.1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs.2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

3Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs.1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.

4aKennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein;

4bsie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.

5aForm, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen;

5bfür Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII;

5cfür Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4.

6§ 28 Abs.5 bleibt unberührt.

(1a) 1Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

2Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) (weggefallen)

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs.1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs.1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) 1aDas Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen;

1bbei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite.

2An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein.

3Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs.9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

4Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.

5Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen.

6Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.

7Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.

8Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein.

9Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) 1Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen.

2Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein.

3aSeine Vorderecken sind abzurunden;

3bseine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) 1aHintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a Anlage V in der bis zum 1.November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -;

1bbei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m lesbar macht.

2Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich.

3Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) 1aBeim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs.4 Satz 1 Nr.2 oder in § 53 Abs.7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden;

1bbei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist.

2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs.9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) 1Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden.

2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.November 1934 (RGBl.I S.1137) angebracht werden.

(7) 1aEinrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden;

1büber Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70.

2Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.

_________________________________________________________________

EU Kennzeichen sind seit 2000 Pflicht, ausser ältere Fahrzeuge fahren noch ohne und würden aufgrund einer vorübergehenden Stilllegung ihr Fahrzeug wieder zulassen,dann ihr altes behalten.

Zu Beginn der EU Kennzeichen war es auch erlaubt zu dem normalen Kennzeichen das große "D" Zeichen aufs Auto zu kleben, welches dann eine vorgeschriebene Grüße haben musste.

Diese Aufkleber fallen seit dem Plichtgesetz weg!!!

Pflicht bedeutet, das es in einigen EU Ländern Pflicht ist das EU Kennzeichen auf dem Fahrzeug haben zu müssen!!!!!

Deswegen EU Kennzeichen!!

§10 (2) FZV - Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

 

Und in Anlage 4 Nr. 3:

3. Euro-Feld

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig (...) Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Ein Kennzeichen ohne Euro Feld ist bei einer Neuzulassung also nicht mehr möglich.

Alles Klar???:D:D

am 23. April 2008 um 17:33

Noch dazu kommt dass seit kurzem (gerade keine Quelle zur Hand) auf die alten Kennzeichen ohne Euro-Feld keine TÜV und AU Plaketten mehr geklebt werden. Sprich beim nächsten TÜV wäre eh ein Euro-Kennzeichen fällig.

Themenstarteram 23. April 2008 um 17:42

ALLES KLAR

DANKE

Zitat:

Original geschrieben von steve_m

Noch dazu kommt dass seit kurzem (gerade keine Quelle zur Hand) auf die alten Kennzeichen ohne Euro-Feld keine TÜV und AU Plaketten mehr geklebt werden. Sprich beim nächsten TÜV wäre eh ein Euro-Kennzeichen fällig.

Ach ja? Habe noch ein altes Kennzeichen. AU-Plakette kam letzten Monat drauf. HU-Plakette leider nicht, da ich noch etwas an der Feststellbremse machen muß. Ansonsten hätte ich auch ne aktuelle HU-Plakette erhalten.

Wäre schön, wenn Du die Quelle noch finden würdest.

Ich habe heute bei meiner KFZ-Zulassungsstelle Soltau-Fallingbostel (SFA) angerufen und gefragt, auf welcher gesetzlichen Grundlage mir ein Kennzeichen für mein Motorrad, 23cm Breit ohne Engschrift verweigert wird. Mein bisheriges Kennzeichen (SHG) hat ebenfalls diese Größe und Schrift! Als Grundlage wurde mir die StVZO §60 Anlage Va - Vd genannt.

 

Dieses wollte ich natürlich nachprüfen. Meine Suche im Internet hat ergeben, dass dieser Paragraph seit dem 01.03.2007 weggefallen ist.

Hab dort etwas vergessen!

Die Quelle... www.juraforum.de/gesetze/StVZO/60/60_StVZO_60.html

Zitat:

Original geschrieben von steve_m

Noch dazu kommt dass seit kurzem (gerade keine Quelle zur Hand) auf die alten Kennzeichen ohne Euro-Feld keine TÜV und AU Plaketten mehr geklebt werden. Sprich beim nächsten TÜV wäre eh ein Euro-Kennzeichen fällig.

So ein Schwachsinn... Als ob das:

1. Wen beim TÜV interessiert,

2. Was machen die mit älteren Autos? Alle neue Schilder Kaufen oder wie? :):confused::D überleg doch erstmal, bevor du etwas schreibst

am 14. Oktober 2010 um 15:14

Zitat:

Original geschrieben von zonki101

zu § 60 StVZO

§ 60 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,98

Bisheriger Wortlaut:

§_60 StVZO

Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs.2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben.

2Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

Fahrzeuge von Behörden,

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

(weggefallen)

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,

Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,

Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs.1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs.2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

3Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs.1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.

4aKennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein;

4bsie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.

5aForm, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen;

5bfür Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII;

5cfür Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4.

6§ 28 Abs.5 bleibt unberührt.

(1a) 1Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

2Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) (weggefallen)

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs.1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs.1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) 1aDas Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen;

1bbei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite.

2An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein.

3Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs.9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

4Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.

5Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen.

6Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.

7Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.

8Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein.

9Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) 1Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen.

2Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein.

3aSeine Vorderecken sind abzurunden;

3bseine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) 1aHintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a Anlage V in der bis zum 1.November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -;

1bbei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m lesbar macht.

2Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich.

3Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) 1aBeim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs.4 Satz 1 Nr.2 oder in § 53 Abs.7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden;

1bbei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist.

2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs.9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) 1Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden.

2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.November 1934 (RGBl.I S.1137) angebracht werden.

(7) 1aEinrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden;

1büber Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70.

2Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.

_________________________________________________________________

EU Kennzeichen sind seit 2000 Pflicht, ausser ältere Fahrzeuge fahren noch ohne und würden aufgrund einer vorübergehenden Stilllegung ihr Fahrzeug wieder zulassen,dann ihr altes behalten.

Zu Beginn der EU Kennzeichen war es auch erlaubt zu dem normalen Kennzeichen das große "D" Zeichen aufs Auto zu kleben, welches dann eine vorgeschriebene Grüße haben musste.

Diese Aufkleber fallen seit dem Plichtgesetz weg!!!

Pflicht bedeutet, das es in einigen EU Ländern Pflicht ist das EU Kennzeichen auf dem Fahrzeug haben zu müssen!!!!!

Deswegen EU Kennzeichen!!

§10 (2) FZV - Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

 

Und in Anlage 4 Nr. 3:

3. Euro-Feld

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig (...) Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Ein Kennzeichen ohne Euro Feld ist bei einer Neuzulassung also nicht mehr möglich.

Alles Klar???:D:D

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