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Welche Rechte stehen mir zu?
Hallo!
Gestern habe ich einen BMW 318i erworben.
Damit gibt es aber nun einige Probleme. Ich denke ein wenig Basiswissen über meinen Fall könnte nicht Schaden:
Letzte Woche fand ich den Wagen über ein Internetportal. Rief dort an.
Am Telefon hatte ich den Besitzer vom besagten Fahrzeug. Wir unterhielten uns einige Zeit über den Wagen. Privatverkauf ÜBER einen Händler.
Einen Tag später habe ich mir den Wagen angeschaut. Kleine Probefahrt war auch drin. Habe keine Mängel festgestellt.
Somit entschloss ich mich den Wagen zu kaufen.
Bei der Heimreise nach XY (insgesamt ca 80km) fiel mir auf, das die Bremsen schliffen (was mir jedoch bekannt war; Auto braucht hinten neue Bremsbeläge).
Über die Zeit kam noch ein lautes knacken und klacken dazu. Eindeutig von hinten rechts.
Bin dann bei einer Werkstatt angehalten und habe selber festgestellt das der Reifen hinten rechts richtig komisch "raussteht".
Die Werkstatt erklärte sich dazu bereit sich den Wagen kurz anzuschauen. Von außen sah ich dann schon wie dass Rad eierte.
Bei der untersuchung stellte der Mechatroniker fest, das sich das Radlager aufgelöst hat und eine weiterfahrt nicht möglich wäre.
Nach langem warten und viel Stress habe ich den Wagen dann gemeinsam mit dem ADAC nach Hause bekommen. Eine Reperatur war an diesem Tag nicht mehr möglich.
Nun stellt sich mir folgende Frage:
Das Auto wurde von einem Privatmenschen zu einem Händler auf den Hof gestellt. DIESER verkaufte mir dann den Wagen in SEINEM namen.
Tritt nun die Gewährleistung des Händlers ein oder habe ich nun die A-Karte?
Ich habe folgenden Auszug über google gefunden:
"...Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob der PKW von einem Händler oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer dann nicht, wenn er den Wagen an einen Verbraucher verkauft.
Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmer das Auto verkauft und ein Verbraucher gekauft, so muss der Unternehmer mindestens ein Jahr lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen.
Das bedeutet, dass der Verkäufer ein Jahr lang dafür einzustehen hat, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe frei von Sachmängeln war. Tritt innerhalb dieses Jahres ein Mangel auf, ist dieser nur dann maßgeblich, wenn er bereits bei Übergabe vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.
Hier greift das Gesetz dem Verbraucher unter die Arme, indem es bestimmt, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, grundsätzlich vermutet wird, dass diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren.
...."
Quelle: http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/201.html
ich hoffe das sich evtl jemand auskennt!
mfg
rose
Beste Antwort im Thema
Oh haua, haua, ha...
Hier wird aber viel Halb- und Nichtwissen zusammen getragen.
Ein Defekt (in diesem Fall ein Radlager) an einer gebraucht gekauften Sache bedeutet definitiv NICHT, dass ein Händler/Privatverkäufer die gekaufte Sache (in diesem Fall ein Auto) zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten muss. Ein Rückgaberecht entsteht durch einen Mangel erstmal NICHT.
Dem Verkäufer muss die Chance zur Nachbesserung eingeräumt werden. Erst bei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kommt (üblicherweise bei 3 fehlgeschlagenen Versuchen) die Möglichkeit der Rückgabe/Kaufpreisminderung etc. zum Tragen.
@ TE
Da der Händler im Kaufvertrag als Verkäufer steht und Du (davon gehe ich aus) eine Privatperson bist (unter Gewerbetreibenden kann die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen werden), greift die berühmte Sachmängelhaftung. Und diese besagt (vereinfacht ausgedrückt):
Der Händler muss in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf für Mängel einstehen, also sie abstellen. In diesem Fall muss er also das Radlager reparieren (bzw. Dir die Reparatur bezahlen, Dir eine Rolex im Wert der Reparatur geben, Deinen Garten auf Vordermann bringen bis die Reparaturkosten abbezahlt sind... - Achtung, hier findet man zuletzt "leichte Übertreibungen") da davon ausgegangen werden kann, dass der Magel schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag.
Lange Rede:
wenn alles so ist wie von Dir geschildert, dann muss der Händler Deine Karre (sorry) wieder flottmachen, ob er will oder nicht!
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13 Antworten
die Masche, dass die Händler sagen ist ein Privatverkauf, wird zu gerne gemacht. So wollen die Händler sich um die Garantie drücken. Ruf beim Verkäufer / Händler an und schilere dein Problem, denn das Radlager muss schon ne weile hinüber sein da es nicht von jetzt auf gleich kaputt geht.
hat vllt einer nen paragraphen der meinen quellentext unterstützt?
dann könnte ich dem netten zeitgenossen den direkt um die ohren hauen.
ich mein: der HÄNDLER hat mir den nun in SEINEM namen verkauft. heißt das dann auch soviel wie: er hat mir den "gewerblich" verkauft?
lg
Hallo,
zuerst einmal musst Du Dir im klaren darüber sein, wer dir den Wagen verkauft hat.
Dabei ist entscheidend, wer im Kaufvertrag steht!
Dann:
- wenn der Händler drin steht, hast Du ein Rückgaberecht (es sei denn, der Mangel wurde Dir bekannt gemacht/steht im Kaufvertrag)
- wenn der Verkäufer die Privatperson ist, musst Du gucken, ob die Gewährleistung explizit ausgeschlossen wurde. Wenn ja, hast Du Pech. Wenn nicht, nicht (), dann hast Du ebenfalls ein Rückgaberecht.
Viel Glück!
also im kaufvertrag steht der HÄNDLER
aber unbedingt ZURÜCKGEBEN will ich ihn noch netmal
will eig nur die kosten für das radlager und entstandenen anderen schaden zurückhaben
wie gesagt: kann mir jemand evtl nen paragraphen nennen?
nett das sich direkt so gekümmert wird
EDIT: Tut es was zur Sache wenn oben auf dem Kaufvertrag Kaufvertrag für Privatverkauf" steht?
Und muss ich das über einen Gutachter bestätigen lassen mit dem Radlager?
Ich verschiebe den Thread mal in den versicherungsbereich, da es sich hierbei nicht um ein reines E36-Problem handelt.
Gruß MartinSHL
MT-Moderation
Hallo nochmal,
also, mit Rückgaberecht meine ich unter anderem auch ein Recht auf Minderung des Kaufpreises.
Des Weiteren ist es schwierig, entstandenen Schaden glaubhaft darzustellen, um ihn zurückzuverlangen.
Du müsstest beweisen, dass die Begutachtung in der Werkstatt, ein sofortiger Transport an Deinen Wohnort etc. das einzig anwend- und zumutbare Mittel war.
(Die Gegenseite wird das natürlich in Frage stellen; solltest Du wirklich Interesse daran haben, solltest Du Dir einen Anwalt nehmen. In Anbetracht des Fahrzeugwertes aber eher sinnlos.)
Ich kann Dir für den Anfang auch die Seite
http://auto-recht24.com/.../body_gebrauchtwagen.html
empfehlen. Ist zwar nicht der aktuellste Stand, aber für einen ersten Einblick reicht es, denke ich, aus.
Gruß,
wutzmutz
Zitat:
Original geschrieben von Rose294
Tut es was zur Sache wenn oben auf dem Kaufvertrag Kaufvertrag für Privatverkauf" steht?
Nein.
Auch wenn ein Händler 200x Privatverkauf auf dem Kaufvertrag schreibt, kann er damit nicht die geltende Gesetze vom BGB und HGB aushebeln.
Warum möchtest du den Wagen behalten?
Ich wäre da vorsichtig, und würde ein andere/bessere suchen.
Nissan-Mann
Frage ist doch hier, war dies ein Agenturverkauf (Händler vermittelte einen Privatverkauf) oder war es gewerblicher Verkauf (Händler kauft Privatwagen an und verkauft ihn weiter)?
Edit: Gewerblicher Verkauf wird oft als Agenturverkauf deklariert, um Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Daher ist die entscheidende Frage, wann stellt ein Agenturverkauf eine Umgehung des gewerblichen Verkaufs dar.
Die Antwort ergibt sich aus dem Umstand, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufsgeschäftes trägt.
- Wird ein Gebrauchtwagen zu einem festen Preis angekauft oder bei Neukauf zu einem festen Preis in Zahlung genommen, dann liegt bei Weiterverkauf dieses Wagens ein gewerblicher Verkauf vor, auch wenn es Agenturgeschäft genannt wird, da das wirschaftliche Risiko beim Händler liegt..
- Wird der Wagen ohne festen Preis in Zahlung genommen und eine Abrechnung mit dem Vorbesitzer folgt erst nach dem Verkauf, liegt ein Privatverkauf, da der Vorbesitzer das wirtschaftliche Risiko trägt.
Dies kann ggfs. durch den früheren Eigentümer in Erfahrung gebracht werden. Oder gerichtliches Verfahren
O.
So wie ich die Beschreibung des Mangels verstehe, ist das etwas, was auch dem Vorbesitzer hätte auffallen müssen (und ich halte es für wahrscheinlich, dass er es auch wusste). In so fern er diesen Mangel verschwiegen hat, kommt auch ein Privatverkäufer so einfach nicht aus der Sache heraus.
Zitat:
Original geschrieben von KarstenSchilder
So wie ich die Beschreibung des Mangels verstehe, ist das etwas, was auch dem Vorbesitzer hätte auffallen müssen (und ich halte es für wahrscheinlich, dass er es auch wusste). In so fern er diesen Mangel verschwiegen hat, kommt auch ein Privatverkäufer so einfach nicht aus der Sache heraus.
Richtig, siehe hier:
"Bei Klauseln "gekauft wie besichtigt" oder "wie besichtigt und probegefahren" hat der Haftungsausschluss nur insoweit Gültigkeit, wie der Käufer Mängel bei der Besichtigung und/oder Probefahrt auch erkennen konnte. Versteckte Mängel werden von dem Haftungsausschluss dagegen nicht erfasst. "
Die Beweislast liegt bis 6 Monate nach dem Kauf bei Verkäufer, egal ob dieser Händler oder Privat ist.
Zum anderen stimme ich @wutzmutz zu. Entscheidend ist wer der Vertragspartner ist. An diesen hat man sich zu wenden.
Oh haua, haua, ha...
Hier wird aber viel Halb- und Nichtwissen zusammen getragen.
Ein Defekt (in diesem Fall ein Radlager) an einer gebraucht gekauften Sache bedeutet definitiv NICHT, dass ein Händler/Privatverkäufer die gekaufte Sache (in diesem Fall ein Auto) zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten muss. Ein Rückgaberecht entsteht durch einen Mangel erstmal NICHT.
Dem Verkäufer muss die Chance zur Nachbesserung eingeräumt werden. Erst bei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kommt (üblicherweise bei 3 fehlgeschlagenen Versuchen) die Möglichkeit der Rückgabe/Kaufpreisminderung etc. zum Tragen.
@ TE
Da der Händler im Kaufvertrag als Verkäufer steht und Du (davon gehe ich aus) eine Privatperson bist (unter Gewerbetreibenden kann die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen werden), greift die berühmte Sachmängelhaftung. Und diese besagt (vereinfacht ausgedrückt):
Der Händler muss in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf für Mängel einstehen, also sie abstellen. In diesem Fall muss er also das Radlager reparieren (bzw. Dir die Reparatur bezahlen, Dir eine Rolex im Wert der Reparatur geben, Deinen Garten auf Vordermann bringen bis die Reparaturkosten abbezahlt sind... - Achtung, hier findet man zuletzt "leichte Übertreibungen") da davon ausgegangen werden kann, dass der Magel schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag.
Lange Rede:
wenn alles so ist wie von Dir geschildert, dann muss der Händler Deine Karre (sorry) wieder flottmachen, ob er will oder nicht!
danke für eure zahlreichen antworten. das ganze macht uns doch ein wenig mut.
haben gestern erstmal die blanken reifen hinten runtergeworfen und neue aufgezogen.
da hat der reifenfritze nochmals alles nachgezogen.
fakt ist das das radlager nun in ordnung ist (neu gemacht) aber die radnarbe, antriebswellenkopf hat wohl auch von dem kaputten radlager eins wegbekommen. d.h. wenn die radnarbe und der antriebswellenkopf neu gemacht werden, muss das radlager nochmals mit neu.
als wir das auto sauber gemacht haben sind uns einige zettel mit dem verkäufernamen (in dem fall händlername) in die hände gefallen. wir glauben deshalb nicht mehr an den privatverkauf ÜBER den händler, da wie gesagt auch der verkäufer im vertrag steht.
lg
ps: ich informiere euch, sobald es was neues gibt.
Zitat:
Original geschrieben von Rose294
haben gestern erstmal die blanken reifen hinten runtergeworfen und neue aufgezogen.
da hat der reifenfritze nochmals alles nachgezogen.
fakt ist das das radlager nun in ordnung ist (neu gemacht) aber die radnarbe, antriebswellenkopf hat wohl auch von dem kaputten radlager eins wegbekommen. d.h. wenn die radnarbe und der antriebswellenkopf neu gemacht werden, muss das radlager nochmals mit neu.
lg
ps: ich informiere euch, sobald es was neues gibt.
Die Gelder, die Du jetzt in die Reparatur des gekauften Fahrzeuges gesteckt hast, können vom Verkäufer, auch wenn Gewäheleistungsansprüche bestehen sollten, nicht mehr eingefordert werden.
Bei Geltendmachung Gewährleistungsansprüchen muss zunächst dem Gewährleistungsgeber Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Erst wenn er erfolglos versucht, die Fehler zu beheben oder wenn er trotz mehrmaliger Aufforderung die Gewährleistungsansprüche ablehnt, darf zur Selbsthilfe gegriffen werden.
Darüberhinaus besteht jetzt die Möglichkeit, dass der Verkäufer die noch zu behebenden Schäden auf die durchgeführte Reparatur schiebt. Ob dies gerechtfertigt ist, ist ggfs. durch einen Sachverständigen zu klären.
O.