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Welche Reifen für neue Felgen

Themenstarteram 11. Dezember 2013 um 8:24

Hallo Leute,

ich will mir bald neue Felgen kaufen, und zwar diese hier: Klick

Also ich fahre einen Astra G 1.6 16V. Also ich würde jetzt gerne wissen, welche Reifen ich zu den Felgen kaufen sollte?? 205/50 R16 Reifen?

Also im Moment habe ich 14 Zoll als Winterreifen und 15 Zoll als Sommerreifen, beide auf Alu.

Und im Fahrzeugschein ist dann unter Punkt 22 noch was eingetragen: 205/50R16 87H Michelin/MXM A.FEL. 6JX16; ET49MM.

Also meine Frage wäre jetzt, welche Reifen ich für die neue Felgen brauche, ob die Felgen eingetragen werden müssen und ob ich noch sonstige Arbeiten durchführen lassen muss, wenn ich die neuen Felge montieren lasse? Neues Fahrwerk??

Kenn mich halt nicht so aus und hoffe, könnt mir mal helfen. ^^

Mfg

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45 Antworten

Hallo,

Schau doch einfach mal bei den Reifenhändlern im Internet rein,gib deinen Wagen ein und dann bekommst du angezeigt welche Kombinationen du fahren kanst.

Das ist alles ganz einfach.

Seelze 01

@ TE

nachfolgend ABE und Gutachten für Deine Wunschfelgen ;)

http://www.atu.de/extern/fbs-gutachten/56_6/alu566.pdf

Themenstarteram 11. Dezember 2013 um 8:35

Okay.. hab jetzt mal bei reifen.com meine Fahrzeugdaten angegeben.

Dann soll ich da meine Reifengröße auswählen. Geht von 14" bis 17".

Bei 16 Zoll ist angegeben, 205/50R16. Heißt das, dass ich die neuen Felgen ohne Eintragung fahren kann?

Alles was nicht in dem Fahrzeugbrief bzw. COC-Papieren steht und keine ABE hat, muss eingetragen werden.

Themenstarteram 11. Dezember 2013 um 8:52

Alsoo reicht das hier dann aus? ABE & Gutachten

Im Fahrzeugschein sind 205/50R16 87H Reifen eingetragen. Die darfst du fahren.

In der ABE der Felge sind erwähnte Reifen ebenfalls eingetragen, das darfst du kombinieren, mit den daneben abgedruckten Auflagen:

K1a K2b K42 K56

0A1 A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A15 A19 Flh Sth V16 S04

A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig).

Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder

durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte

herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal

möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben

genannten Bereich abgedeckt sein.

K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine

ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

Steht alles im Gutachten drin.

Themenstarteram 11. Dezember 2013 um 10:41

Okay.. also kann ich die Räder einbauen.. dann können die neuen Felgen ja kommen. ^^

Danke euch. :-)

Ja, nachdem Du die Auflagen alle abgearbeitet hast...

Themenstarteram 11. Dezember 2013 um 11:06

Das heißt?? Zum Prüfer fahren für Eintragung?

Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker

Ja, nachdem Du die Auflagen alle abgearbeitet hast...

Womit wir wieder beim Dauerthema wären.;)

Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

Zitat:

Original geschrieben von sonny35

Das heißt?? Zum Prüfer fahren für Eintragung?

Jepp.

Themenstarteram 11. Dezember 2013 um 11:12

Okay, danke euch erstmal..

Und was für Kosten kommen da noch auf mich zu beim Prüfer?

Zitat:

Original geschrieben von sonny35

Das heißt?? Zum Prüfer fahren für Eintragung?

Hast Du den Beitrag vom "Vollgasbeschleuniger" aufmerksam gelesen und verstanden?

 

Du mußt erst alle benannten Auflagen abarbeiten! Erst danach besteht die Möglichkeit, einer positiven TÜV-Begutachtung. 

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