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Welche Relevanz haben (4) und (5) der ZB Teil II?

Legen die Eintragungen (4) und (5) zur Art des Aufbaus irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs fest?

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15 Antworten

Da mußt du die Frage mal ausführlicher stellen, damit man weiß, worum es geht.

Als erste "Idee": das Sonntagsfahrverbot kann daran festgemacht werden

Ich habe diese Liste gefunden: https://www.kba.de/.../sv1_2021_07_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Daraus, nur als Beispiel: (4)=5400, (5)=SO.KFZ BESTATTUNGSWAGEN bedeutet das nun, dass das Fahrzeug nur zu Bestattungen benutzt werden darf, keine Umwidmung als PKW oder Lieferwagen?

Für eine andere Nutzung müssten die Papiere geändert werden, weil der Bestatter vermutlich steuerfrei ist (wie z.B. auch die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen).

Sonst steht Steuerhinterziehung im Raum (ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat)

Wird Steuerbefreiung nicht durch Vergabe eines grünen Kennzeichens festgelegt?

Und abgesehen von der Steuer, gibt es sonstige Einschränkungen?

Zitat:

@mecco schrieb am 15. Dezember 2024 um 18:05:48 Uhr:

Wird Steuerbefreiung nicht durch Vergabe eines grünen Kennzeichens festgelegt?

Nö, z.B. Schwerbehinderte können Steuerbefreiung bekommen, oder Elektroautos, .....

Zitat:

@mecco schrieb am 15. Dezember 2024 um 18:05:48 Uhr:

 

Und abgesehen von der Steuer, gibt es sonstige Einschränkungen?

War das nur ein Beispiel, oder willst du einen Leichenwagen kaufen?

 

Ansonsten gibt es je nch Art des Fzgs schon weitere Einschränkungen. Z.B. mit einen SoKfz Arbeitsmaschine keine Güter transportieren und keine Anhänger ziehen etc.

Guckst du ins leichenwagenforum.de die wissen alles.

Zitat:

@nogel schrieb am 15. Dezember 2024 um 18:31:55 Uhr:

War das nur ein Beispiel, oder willst du einen Leichenwagen kaufen?

Nein, das war nur ein Beispiel. Ich habe zwar eine konkrete Anwendung, möchte das Ganze aber abstrakt verstehen. Also abgesehen von steuerlichen Aspekten, gibt es weitere Einschränkungen? Es gibt ja viele andere Aufbauarten (siehe verlinktes Dokument). Anderes Beispiel in der Annahme, dass weder das eine noch das andere steuerfrei sei: 2300 SO.KFZ BUEROFZ. Könnte man ein solches auch als 2500 SO.KFZ WERKSTATTFZ nutzen ohne die Aufbauart in den Dokumenten zu ändern?

Beispiel: früher wurden hierzulande US-Kombi und Pick Up gerne als LKW zugelassen und haben dann die entsprechende Steuer nach Nutzlast statt nach Hubraum bezahlt.

Also haben diese Eintragungen tatsächlich nur steuerliche Relevanz, sonst keine?

In dem Fall wurde das aus Steuer Gründen gemacht.

Natürlich gibt es noch andere Sachen. Was mir gerade einfällt: Viele LKW fallen unter das Sonntagsfahrverbot, SZM nicht, Arbeitsmaschinen Imho auch nicht.

Vor 30 Jahren habe ich mir den privaten PKW gespart und bin nur mit der Zugmaschine rumgefahren. Geht so auch nicht mehr. Aber solo fahren darf man Sonntags.

Zitat:

@mecco schrieb am 15. Dez. 2024 um 20:8:12 Uhr:

Anderes Beispiel in der Annahme, dass weder das eine noch das andere steuerfrei sei: 2300 SO.KFZ BUEROFZ. Könnte man ein solches auch als 2500 SO.KFZ WERKSTATTFZ nutzen ohne die Aufbauart in den Dokumenten zu ändern?

Wie soll das funktionieren.

Dazu müsstest du das Fahrzeug umbauen, da die genannten Fahrzeuge völlig unterschiedliche Ausstattungen benötigen.

 

Somit wäre es eine Technische Änderung, welche Abnahmepflichtig wäre.

 

Im Prinzip gibt es Fahrzeuge, welche ausschließlich als SO KFZ beschrieben werden können. Da ist eine andere Nutzung ausgeschlossen. Z.B. Kran, Drehleiter, Kanalreiniger ...

 

Andererseits gibt es Fahrzeuge, die werden so umgebaut, damit sie dann SO KFZ bekommen können, um steuerlich/versicherungstechnisch besser da stehen.

 

Am Ende ist es aber egal, ob du ein Bestattungswagen hast, auf dich anmeldest, und dann als Gütertransport nutzt.

 

Was aber auf keinen Fall geht, einen Kran kaufen, und einen Anhänger mit Bauschutt anhängen.

Oder einen Anhänger für Sportzwecke mit grünem Kennzeichen für Gütertransport zu nutzen.

Oder Leichen in einem LKW transportierst.

Auch ginge es nicht FW, Rettungswagen oder Krankenwagen auf dich umzuschreiben.

Zitat:

@mecco schrieb am 15. Dezember 2024 um 20:21:42 Uhr:

Also haben diese Eintragungen tatsächlich nur steuerliche Relevanz, sonst keine?

Nein,

Beschäftige Dich mit der Systematisierung der Kraftfahrzeuge und ihren Anhängern. Findest auf der HP des KBA.

Ja, da habe ich schon gestöbert, aber so richtig schlau bin ich nicht daraus geworden.

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