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Wer ist der Verkäufer auf dem Kaufvertrag ? Mein Vater oder ich ?

Themenstarteram 8. Mai 2018 um 8:59

Hallo zusammen,

ich möchte heute mein Auto verkaufen. Mein Vater ist aktuell im Ausland und hat mir eine Verkaufsvollmacht gegeben. Weiterhin hat mein Vater einen Blanko Kaufvertrag für das Auto unterschrieben.

Wenn heute der Käufer kommt, wie fülle ich dann den Kaufvertrag aus ? Soll ich den vorgefertigten Vertrag mit der Unterschrift meines Vaters nehmen wo er als Verkäufer eingesetzt ist ?

Oder mache ich einen "neuen" Vertrag mit meinem Namen als Verkäufer und ich unterschreibe ?

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14 Antworten

Verkäufer ist hier doch dein Vater. Also entweder den Blankovertrag nutzen oder einen neuen nehmen mit den Daten deines Vaters als Verkäufer und deiner Unterschrift als Bevollmächtigter (i.V. August Müller).

Zitat:

@kuugan schrieb am 8. Mai 2018 um 10:59:03 Uhr:

Hallo zusammen,

ich möchte heute mein Auto verkaufen. ...

...

Oder mache ich einen "neuen" Vertrag mit meinem Namen als Verkäufer und ich unterschreibe ?

Ich gehe mal davon aus, dass du der Eigentümer des Fahrzeugs bist, und dein Vater aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen "nur" der Halter ist.

Nach meiner Auffassung kannst du dann auch dich allein in den KV einsetzten.

Stimmt natürlich, wenn er auch der Eigentümer ist. Für spätere Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag wäre gleichwohl der Vater als Verkäufer vorzuziehen, dann wäre der Sohn Zeuge.

am 10. Mai 2018 um 7:32

Es kann immer nur derjenige den Kaufvertrag wirksam abschließen, der Eigentümer (nicht Besitzer!) des Fahrzeuges ist. Nur "Besitzer" ist im Prinzip jeder in dessen gegenwärtiger Obhut sich eine Ware befindet. "Eigentümer" ist jemand, der eine Ware rechtmäßig erworben hat und damit die Eigentumsrechte besitzt.

Es spricht nichts gegen ein Verkauf mit Vollmacht, oder ein vorab vom Besitzer unterschriebenen Vertrag, der dann in seinem Interesse vollendet wird.

Wenn aber jemand einen Vertrag über den Verkauf abschließt, der nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist der Vertrag schlicht unwirksam. Einfach aus dem Grund, dass man nur Waren veräußern kann, an denen man das Eigentum besitzt.

In der Praxis wird es da sicher öfter Fehler geben und solange das einverständlich (also in diesem Falle zwischen Vater & Sohn) läuft und der Verkäufer nichts bemängelt, hat das keine Auswirkung. Wo kein Kläger, da kein Richter heißt es da ja so schön.

Sollte es aber zu einem Problem (Streit Vater & Sohn über Preis o.ä., Reklamationen vom Käufer etc.) kommen und der Vertrag geprüft werden sollte, wird man feststellen, dass dieser eben unwirksam ist, mit allen daraus resultierenden Folgen.

Nö, einen wirksamen Kaufvertrag (s. § 433 BGB) kann jeder abschließen, egal, ob er Besitzer, Eigentümer oder Spinner ist. Wie dieser Kaufvertrag dann erfüllt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Der Verkauf von Sachen, die dem Verkäufer (noch) nicht gehören, ist doch tägliche Praxis. Der Hersteller liefert unter Eigentumsvorbehalt die Waren an den Händler, der verkauft sie teurer weiter und zahlt davon dann seinen Einkaufspreis.

Und selbst das Eigentum kann man unter bestimmten, engen Voraussetzungen vom Nicht-Eigentümer wirksam übertragen bekommen.

am 10. Mai 2018 um 7:59

Liest Du auch, was Du zitierst?

(BGB) § 433:

Zitat:

(Abs. 1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. ...

Das geht nur, wenn Du das Eigentum besitzt, oder ggf. weiter vermittelst (wie bei Maklern z.B.), bzw. im Auftrage veräußerst. Hier wäre es nur die Option, dass der Vater (gehen wir mal davon aus, dass er der Eigentümer ist) dem Sohn das Eigentum überträgt.

Geschieht das nicht, entweder weil es übersehen oder vergessen wird, ist der Vertrag erst mal schwebend unwirksam.

Das ist ähnlich wie der Kaufvertrag an einem gestohlenen Radio: auch wenn Du einen Kaufvertrag vorlegst, ist der unwirksam, wenn der Verkäufer das Eigentum infolge z.B. eines Diebstahls gar nicht besaß, denn dann gehört es immer noch dem bestohlenen Erstbesitzer, egal wie viel Du dem vermeintlichen Verkäufer dafür bezahlt hast. Du hast den Handel mit dem falschen Gegenpart vorgenommen.

Ich lese es nicht nur, ich verstehe es sogar. Das BGB unterscheidet zwischen dem Kaufvertrag (433 BGB) und der Eigentumsverschaffung (929 BGB). Anders wäre Handel überhaupt nicht möglich. Oder meinst du, der Autohändler hätte alle Neufahrzeuge in seiner Halle aus eigenen Mitteln bezahlt? Die gehören entweder dem Hersteller (Lieferung unter Eigentumsvorbehalt) oder der Bank (Sicherungseigentum). Und trotzdem ist der Kaufvertrag mit dem Verbraucher wirksam.

Wie der Verkäufer dieser Verpflichtung nachkommt, ist sein Problem. Ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Kaufvertrages. Da schwebt absolut nichts. Wenn der Verkäufer den Vertrag dann nicht erfüllen kann, so macht er sich schadensersatzpflichtig.

Schon mal was von Leerverkäufen an der Börse gehört? Kannst mal danach googeln, wirst überrascht sein, was alles geht.

"Das ist ähnlich wie der Kaufvertrag an einem gestohlenen Radio: auch wenn Du einen Kaufvertrag vorlegst, ist der unwirksam, wenn der Verkäufer das Eigentum infolge z.B. eines Diebstahls gar nicht besaß, denn dann gehört es immer noch dem bestohlenen Erstbesitzer, egal wie viel Du dem vermeintlichen Verkäufer dafür bezahlt hast. Du hast den Handel mit dem falschen Gegenpart vorgenommen."

Das wiederum ist etwas ganz was anderes, weil unser BGB (§ 935) genau hier den Eigentumsübergang ausschließt. Gibst du dein Radio aber freiwillig deinem Nachbarn, und der verkauft es dann, richtet sich der Eigentumsübergang ggfls. nach § 932 BGB.

Zitat:

@fplgoe schrieb am 10. Mai 2018 um 09:32:05 Uhr:

Es kann immer nur derjenige den Kaufvertrag wirksam abschließen, der Eigentümer (nicht Besitzer!) des Fahrzeuges ist. Nur "Besitzer" ist im Prinzip jeder in dessen gegenwärtiger Obhut sich eine Ware befindet. "Eigentümer" ist jemand, der eine Ware rechtmäßig erworben hat und damit die Eigentumsrechte besitzt.

...

Wenn aber jemand einen Vertrag über den Verkauf abschließt, der nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist der Vertrag schlicht unwirksam. Einfach aus dem Grund, dass man nur Waren veräußern kann, an denen man das Eigentum besitzt.

...

Warum gibt es nur einen "Danke"-Button - und keinen "Bullshit"-Button für offensichtlich falsche Beiträge?!

Bei gestohlenen Sachen ist wirklich kein rechtskräftiger Verkauf möglich ...

Bei Unterschlagung hingegen durchaus:

Wenn der TE z.B. Auto und Papiere vom rechtmäßigen Eigentümer = seinem Vater freiwillig ausgehändigt bekommen hat

(z.B. um eine nicht-Serienbereifung eintragen zu lassen)

und er das Auto dann verkauft:

- dann ist ein gutgläubiger Erwerb möglich

- kann der rechtmäßige Eigentümer den TE 1. wegen Unterschlagung strafrechtlich verfolgen lassen und 2. hat gegenüber diesem zivilrechtlich Schadensersatzansprüche

Zitat:

@kuugan schrieb am 8. Mai 2018 um 10:59:03 Uhr:

Hallo zusammen,

1. ich möchte heute mein Auto verkaufen.

2. Mein Vater ist aktuell im Ausland und hat mir eine Verkaufsvollmacht gegeben. Weiterhin hat mein Vater einen Blanko Kaufvertrag für das Auto unterschrieben.

Zu 1. Der TE sagt, dass er sein Auto verkaufen will. Er müsste daher wissen wer der Eigentümer ist.

Zu 2. Wenn der TE der Eigentümer ist, er verkauft ja sein Auto wie er sagt, wieso benötigt er dann eine Vollmacht des Papas? Steht er unter Betreuung/Vormundschaft, damit er eine Vollmacht benötigt, weil er vielleicht nicht geschäftsfähig ist?

Da sollte der TE doch mal etwas Aufklärung leisten, damit seine Frage exakt beantwortet werden kann.

Wenn er nicht geschäftsfähig ist, nutzt auch die Vollmacht nichts.

Und auch bei gestohlenen Sachen ist ein rechtswirksamer Verkauf (=Kaufvertrag=Verpflichtungsgeschäft) möglich. Nur die Eigentumsübertragung scheitert. Und dazu muss der Verkäufer nicht einmal selbst der Dieb sein.

Hallo,

derjenige der im KFZ Brief als Eigentümer steht, der muss auch den Kaufvertrag unterschreiben -- oder dessen Bevollmächtigter mit Vollmacht.

Gruß, der.bazi

Im kfz-brief steht m.W nur der Halter und der muss nicht zwingend der Eigentümer sein.

Und zusätzlich steht in der Zulassungsbescheinigung II noch " der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen".

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