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Wer kennt sich mit Verkehrsregeln aus?
Hallo,
es ist Gott sei Dank nichts passiert, aber ich bin schon zweimal in die gleiche Situation gekommen. Und es hätte fast bei beiden malen einen Unfall gegeben.
Folgende Situation heute um ca. 16 Uhr in einer ortschaft.
Vor meinem Polo fährt ein Fahrzeug. Wir biegen in einen Kreisverkehr ein, zuerst der Vorderman und danach ich.
Wir biegen beide in die gleiche Straße ein. In dieser Straße gilt 50 km/h.
Diese Straße ist ziemlich lang, etwa 1km. Obwohl 50km/h erlaubt sind und das Fahrzeug vor mir ein Einheimischer ist (Gleiches Ortskennzeichen) fährt der Vordermann etwa 300m lang nur 30 km/h.
Ich habe es nicht eilig, aber es ist schon depremierend jemandem hinterher zufahren wo man doch wirklich 50 fahren könnte.
Also, nach etwa 300m setze ich Blinker zum überholen. Die Straße ist gerade und es kommt kein Gegenverkehr.
Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe sind, setzt der zu überholende plötzlich den Blinker und zieht nach links. In eine Hofeinfahrt. Der Blinker wird etwa 1 Sec. vor dem Abbiegen gesetzt.
Ich weiche auf den Bordstein aus, wo sich zum Glück niemand befindet. Dieser Bordstein ist Abgesenkt.
Gehen wir mal davon aus, es hätte gekracht, wie sieht da die Schuldfrage aus.
Wenn möglich hätte ich gerne Handfeste Tatsachen und nicht einfach nur Meinungen.
Mit freundlichen Grüßen
Grimmlin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
eine teilschuld für den überholer ist allerdings ziemlich sicher!
Wenn sich das Geschehen so wie von TE geschildert abgespielt hat, dann trifft ihn keine Schuld. Denn natürlich ist es auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, andere VT zu überholen, solange dies gefährdungsfrei möglich ist. Das Fehlverhalten liegt hier eindeutig und vollumfänglich beim Führer des überholten Fahrzeuges.
Unabhängig von der Schuldfrage ist jedoch die anteilige Haftung für eventuelle Schäden zu beurteilen. Denn auch wenn man an einem Unfall nicht Schuld ist, kann man trotzdem an der Haftung beteiligt werden. Das ist davon abhängig, ob der Unfall für den schuldlosen Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellt, oder ob ein idealtypischer Fahrer diesen hätte verhindern können. Ist letzteres der Fall, dann wird in der Regel der schuldlose Fahrer mit 25% an der Haftung für den Unfallschaden beteiligt - diese 25% ergeben sich aus der allgemeinen Betriebsgefahr, die von einem im öffentlichen Strassenverkehr bewegten Kfz ausgeht.
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17 Antworten
normalerweise hätt er spiegel und schulterblick machen müßen, ge. und meißt ist dieses situationsabhängig wie es geahndet wird. der vorrausfahrende hätte rechtzeitig den richtungsweiser setzen müßen und nicht 3mm vor der einfahrt. sei froh das nichts passiert ist!
soweit ich das kenne muss der Blinker 3 mal blinken,und der der abbiegt muss den rückwärtigen Verkehr beobachten,und darf ggf. nicht abbiegen........
Hi,
also ich bin zwar kein Experte aber ich habe folgendes im Bußgeldkatolg gefunden:
Zitat:
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, 80€ 2 Punkte
Quelle: Klick
Inwiefern du da jetzt aber was falsch gemacht hast, weiß ich nicht. Vermutlich kommt da auf dich irgendwas aus dieser Richtung auf dich zu: Klick
Z.Bsp.:
Zitat:
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
Ich verschiebe dir den Thread mal ins Sicherheits Forum, dort wird sicher besser geholfen
Gruß,
Sp!derm@n
Tja, schwierig, vor allem letztlich die Beweisfrage. Wann hast du zum überholen angesetzt und warst auf der linken Spur und wann hat der angefangen zu blinken.
Bist du schon links beim Überholen trifft ihn die Schuld da er beim Abbiegen/Spurwechseln entsprechende Sorgfaltspflicht einhalten muss. Sprich Schulterblick + Spiegel vor dem Abbiegen und dich ggf. eben erst überholen lassen. (§7 Abs. 5, §9 Abs. 1 StVO)
Hat er jedoch zeitig geblinkt darfst du nicht mehr überholen. Wer seine Absicht links abzubiegen angekündigt hat ist rechts zu überholen (§5 Abs. 7 StVO)
Zitat:
Original geschrieben von grimmlin
Gehen wir mal davon aus, es hätte gekracht, wie sieht da die Schuldfrage aus.
kann man nicht eindeutig beurteilen da es hierbei auf alle fakten, eventuelle zeugen und die glaubwürdigkeit selbiger ankommt....dies wird im endeffekt ein richter entscheiden......
eine teilschuld für den überholer ist allerdings ziemlich sicher!
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Tja, schwierig, vor allem letztlich die Beweisfrage. Wann hast du zum überholen angesetzt und warst auf der linken Spur und wann hat der angefangen zu blinken.
Bist du schon links beim Überholen trifft ihn die Schuld da er beim Abbiegen/Spurwechseln entsprechende Sorgfaltspflicht einhalten muss. Sprich Schulterblick + Spiegel vor dem Abbiegen und dich ggf. eben erst überholen lassen. (§7 Abs. 5, §9 Abs. 1 StVO)
Hat er jedoch zeitig geblinkt darfst du nicht mehr überholen. Wer seine Absicht links abzubiegen angekündigt hat ist rechts zu überholen (§5 Abs. 7 StVO)
In §5 Abs. 7 StVO steht ein "und" und kein "oder".
Solange er sich nicht eingeordnet hat, darf man ihn meiner Meinung nach (ich bin kein Fachmann) noch überholen.
Ich kenne die Situation als Linksabbieger sehr gut, oft regt mich die Unentschlossenheit der Hintermänner auf. War in diesem Falle vielleicht auch der Fall...
Erst hinterherschleichen mit 30 km/h (vielleicht waren es auch nur 25 km/h oder sogar 45 km/h wir wissen es nicht) und dann irgendwann reißt einem der Geduldsfaden und man will plötzlich vorbei...
Alles in allem ist es aber genau so wie Meik´s 190er schreibt:
Entweder die Schuldfrage wird zweifelsfrei geklärt oder aber es läuft auf Teilschuld raus...
Hauptsache der eine blinkt in Zukunft früher (und schaut in die Spiegel) und der andere übt sich etwas in Geduld (denn meist fährt einer nicht ohne Grund zu langsam). Beides vermutlich Wunschdenken...
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
eine teilschuld für den überholer ist allerdings ziemlich sicher!
Wenn sich das Geschehen so wie von TE geschildert abgespielt hat, dann trifft ihn keine Schuld. Denn natürlich ist es auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, andere VT zu überholen, solange dies gefährdungsfrei möglich ist. Das Fehlverhalten liegt hier eindeutig und vollumfänglich beim Führer des überholten Fahrzeuges.
Unabhängig von der Schuldfrage ist jedoch die anteilige Haftung für eventuelle Schäden zu beurteilen. Denn auch wenn man an einem Unfall nicht Schuld ist, kann man trotzdem an der Haftung beteiligt werden. Das ist davon abhängig, ob der Unfall für den schuldlosen Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellt, oder ob ein idealtypischer Fahrer diesen hätte verhindern können. Ist letzteres der Fall, dann wird in der Regel der schuldlose Fahrer mit 25% an der Haftung für den Unfallschaden beteiligt - diese 25% ergeben sich aus der allgemeinen Betriebsgefahr, die von einem im öffentlichen Strassenverkehr bewegten Kfz ausgeht.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Unabhängig von der Schuldfrage ist jedoch die anteilige Haftung für eventuelle Schäden zu beurteilen.
und das ist das, worum dem te geht (denke ich)......bzw. das was wirklich relevant ist, da es hierbei um die klärung der unfallkosten geht.......
Hallo!
Kann aus Erfahrung berichten. Fast identische Situation, nur DAS es gekracht hat!
In jedem Fall hat der Linksabbieger den Nachfolgeverkehr zu beachten!!!
Demzufolge hat der Abiegende 100% Schuld. Das hat in meinem Fall auch das Gericht so entschieden. Habe vollen Schadenersatz bekommen. Allerdings kann es aber zur Teilschuld kommen, wenn das Gericht Das sogenannte "Betriebsrisiko durch führen eines KFZ" in die Waagschale wirft.
Du hättest ja nicht überholen müssen... ... halt Ansichtssache des Richters.
Gruß Jaro.
Da kommt es oftmals drauf an wann genau der Abbieger den Blinker gesetzt hat.
KG Berlin v. 15.08.2005:
Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.
Der TE schreibt:
Zitat:
Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe sind, setzt der zu überholende plötzlich den Blinker und zieht nach links. In eine Hofeinfahrt. Der Blinker wird etwa 1 Sec. vor dem Abbiegen gesetzt.
...alles klar?
Zitat:
Original geschrieben von jaro66
...alles klar?
DAS ist die aussage des te!
vllt. hat der te aber auch nicht richtig geguckt, und der blinker war schon lange vorher gesezt....
man könnte nun natürlich auch ausrechnen ob die eine sekunde nicht egreicht hätte zum bremsen oder beenden des überholen, vorallem unter dem gesichtspunkt ab wann der te das blinken (seitenblinker?!) hätten sehen können während des überholvorganges......
jaro66 hat recht. weiß ich aus eigener erfahrung.
so um 2005 trödelte eine mutti in schleichfahrt erst vor mir her, dann setzte sie blinker rechts und wurde langsamer.
ich genervt links dran vorbei, kam grade auch keiner, bumm ist sie mir ins hintere seitenteil gefahren
lief letztendlich darauf hinaus, daß sie 80% aufgebrummt bekam (20% betriebsgefahr für mich- durch schmerzensgeld relativiert ), wenn ich hätte beweisen können, daß sie rechts geblinkt hatte, wären es 100% für sie geworden.
sie hat nat. behauptet, sie hätte richtig geblinkt...
besondere sorgfallspflicht des linksabbiegers
In dem Link steht genau das was hier eigentlich alle geschrieben haben:
" Eine »unklare Verkehrslage«, die das Überholen verbietet, liegt dann vor, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt ist, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Notbremsung – möglich war."
Sowas zu beweisen ist immer ein ganz anderes Problem.
Gruß Meik