- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Wer zahlt das Abschleppen/Umsetzen im öffentlichen Raum?
Wer zahlt das Abschleppen/Umsetzen im öffentlichen Raum?
Hallo Zusammen,
bisher ging ich immer davon aus, dass eine polizeilich/amtlich angeordnete Maßnahme bei Verstößen im öffentlichen Raum immer auch vom Halter des betroffenen Fahrzeugs zu zahlen ist.
Damit meine ich nicht - letztlich vom Halter - also nicht erst vorgestreckt durch eine Privatperson, sondern per Bescheid durch die anordnende Behörde vom Halter beigetrieben.
Hintergrund:
Mir wurde vor ein paar Wochen die Einfahrt zugeparkt - im öffentlichen Raum. Die hinzugezogenen Polizeibeamten haben sich viel Mühe gegeben, haben zuerst versucht bei der Meldeadresse anzurufen. Als nach 2 Stunden immer noch niemand in Sicht war, haben die sogar eine Streife zur Meldeadresse geschickt, aber niemanden angetroffen.
Bei der Gelegenheit wurde ich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug aufgrund der verstrichenen Zeit in jedem Fall abgeschleppt/umgesetzt werden könne, aber da das Fahrzeug vor meiner Einfahrt steht, müsse ich das zunächst selbst bezahlen, öffentlicher Raum hin-oder-her.
Auf welcher Grundlage beruht diese Vorgehensweise (in Hessen)?
Ende der Geschichte: Nach etwa 6 Stunden war das Fzg. plötzlich verschwunden. Glücklicherweise standen in dem Zeitraum keine eigenen Termine mehr an.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Raver2014 schrieb am 16. November 2020 um 13:47:37 Uhr:
Hallo @Moewenmann , das ist leider in Berlin genauso. Bessere Karten hättest Du, wenn Du rausfahren mußt
und es parkt Jemand vor der Ausfahrt. Dann brauchst Du das nicht zu bezahlen.
Das stimmt so nicht. Wenn z.B. ein Taxi kostengünstiger gewesen wäre, hättest du dieses nehmen und dein Auto stehen lassen müssen.
Ähnliche Themen
17 Antworten
Das ist Bundesrecht:
§858 BGB und §859 BGB, dort aber Absatz 3 beachten und mit der Selbsthilfe nicht zu lange warten!
Da bin ich mal gespannt, wie diese §§ im öffentlichen Raum angewendet werden können. Mir war nicht bewusst, dass erstens der TE im Besitz eines Grundstückes ist und Zweitens wo ihm hier der besitz entzogen wurde.
Es lag, nach derzeitigem Bericht keine Gefahrensituation vor. Erst dann hätte die Polizei handeln müssen.
Hallo @Moewenmann , das ist leider in Berlin genauso.
Bessere Karten hättest Du, wenn Du rausfahren mußt
und es parkt Jemand vor der Ausfahrt.
Dann brauchst Du das nicht zu bezahlen.
Das richtet sich nach dem regionalen Polizeirecht. Es können Störer und Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Es gibt da u.a. Polizeibenutzungsgebührenordnungen die das konkret regeln. Solange der Handlungsstörer (Fahrer) oder Zustandsstörer (Halter) greifbar sind, werden die vorrangig in die Kostenhaftung genommen. Theoretisch kann auch der aus der Maßnahme begünstigte Anlieger in Kostenhaftung genommen werden.
Zitat:
@hk_do schrieb am 16. November 2020 um 13:31:10 Uhr:
Das ist Bundesrecht:
§858 BGB und §859 BGB, dort aber Absatz 3 beachten und mit der Selbsthilfe nicht zu lange warten!
Hier ging es nicht um Zivilrecht, sondern um die Beseitigung einer Ordnungswidrigkeit im öffentlichen Verkehrsraum. Nach § 49 HSOG hätte die Polizei hier im Weg der Ersatzvernahme das Umsetzen des Pkws auf Kosten des Verursachers veranlassen können. Eine Vorschrift, nach der die Kosten zunächst von einem Dritten (dem TE) zu tragen wären, sehe ich hier nicht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Raver2014 schrieb am 16. November 2020 um 13:47:37 Uhr:
Hallo @Moewenmann , das ist leider in Berlin genauso. Bessere Karten hättest Du, wenn Du rausfahren mußt
und es parkt Jemand vor der Ausfahrt. Dann brauchst Du das nicht zu bezahlen.
Das stimmt so nicht. Wenn z.B. ein Taxi kostengünstiger gewesen wäre, hättest du dieses nehmen und dein Auto stehen lassen müssen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 16. November 2020 um 14:52:04 Uhr:
Das stimmt so nicht. Wenn z.B. ein Taxi kostengünstiger gewesen wäre, hättest du dieses nehmen und dein Auto stehen lassen müssen.
IMHO gilt diese Praxis für Abschleppen durch eine Privatperson von privatem Grund.
Oder hätte ich mich gegenüber dem Halter für eine polizeilich veranlasste Maßnahme rechtfertigen müssen?
Das ist der Grund, warum ich das hier aufgebracht habe. Im Netz habe ich für diese Fallkonstellation 0-Komma-0 gefunden.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 16. November 2020 um 13:49:41 Uhr:
Hier ging es nicht um Zivilrecht, sondern um die Beseitigung einer Ordnungswidrigkeit im öffentlichen Verkehrsraum.
Ich bin zunächst davon ausgegangen, dass die Polizei zu dem Zweck eben nicht tätig werden wollte sondern den TE auf den zivilen Rechtsweg verwiesen hat. Sprich: er hätte selbst einen Abschlepper rufen müssen.
(ob der dann das Geld erstmal vom Besteller haben will oder ob der sich die Forderung vom Besteller abtreten lässt, selber eintreibt und das Fahrzeug zunächst als Pfand einbehält hängt natürlich vom jeweiligen Vertrag zwischen Besteller und Abschlepper bzw. vom Geschäftsmodell des Abschleppers ab)
Ich vermute, daß den Beamten das entsprechende BGH-Urteil nicht bekannt war.
https://www.motor-talk.de/.../...ahrung-nach-abschleppen-t3705179.html
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 16. November 2020 um 22:31:57 Uhr:
Ich vermute, daß den Beamten das entsprechende BGH-Urteil nicht bekannt war.
https://www.motor-talk.de/.../...ahrung-nach-abschleppen-t3705179.html
Na dann erklären sie uns mal, was ein Urteil bezüglich einer Besitzstörung auf einem Privatgrundstück mit dem Zuparken im öffentlichen Raum zutun hat.
https://www.juracademy.de/.../abschleppfaelle.html
Hier habe ich gelernt, dass das Abschleppen durch die Polizei bei einer versperrten Zufahrt die Durchführung eines fiktiven Verwaltungsaktes darstellt.
Ob das eine Auswirkung auf die Frage der Kostentragung hat sehe ich nicht, was aber hier nichts zu heißen hat.
Die Polizeibenutzungsgebührenordnung erscheint mir ein spezifische Instrument der Berliner Polizei zu sein. Für Hessen gibt es sowas IMHO nicht.
Weiterhin IMHO enthält das HSOG - Hessisches Sicherheit und Ordnungs Gesetz - keine einschlägigen Vorschriften. Nach passenden gerichtlichen Auslegungen suche ich noch.
Ändert sich die Sachlage/ das Verhalten von Polizei & Ordnungsamt wenn die versperrte Einfahrt gleichzeitig ein Flucht-& Rettungsweg ist?