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Werbeanhänger auf öffentlichem Parkplatz abgestellt - ist das erlaubt?

Themenstarteram 27. November 2009 um 11:49

Moin.

Bei mir in der Straße hat gerade irgendwer einen Werbeanhänger ("Wäschecenter") auf einem Parkplatz abgestellt. Nun herrscht hier, wie überall rund um die Hamburger Alster, ein ziemlicher Mangel an Parkplätzen.

Der Parkplatz, auf dem der Anhänger geparkt wurde, ist groß genug für ein überdurchschnittlich großes Fahrzeug.

Der Anhänger nimmt ungefähr die Hälfte(!!) der Fläche ein. Begrenzt wird der Parkplatz durch eine Straßenlaterne vorn und einen Baum hinten.

So wie der Anhänger jetzt steht, passt da nichtmal mehr ein Smart rein. Ich ärgere mich gerade darüber, dass jemand hier in der Gegend (wo kein Mensch ein "Wäschecenter" braucht) mit so einem Mist einen (halben) Parkplatz besetzt und somit unbrauchbar macht. :o

Darf das Ding da stehenbleiben (vllt. weiß jemand wie lange), oder habe ich eine legale Möglichkeit, den da wegschaffen zu lassen?

 

Beste Antwort im Thema

Urteil zu: Werbeanhänger Abstellen öffentliche Straße Sondernutzung

Das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern oder Fahrzeugen mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum kann bei fehlender straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis gegen öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschriften verstoßen und die Verhängung von Bußgeldern oder die behördliche Untersagung nach sich ziehen. Diese rechtliche Beurteilung ist jedoch strikt von einer wettbewerbsrechtlichen Bewertung zu trennen.

Ein Wettbewerbsverstoß wegen Abstellens eines Werbefahrzeugs liegt - so der Bundesgerichtshof - selbst dann nicht vor, wenn eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt. Die Ordnungsvorschriften über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung dienen nämlich ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht der Regelung des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb.

Urteil des BGH vom 11.05.2006

I ZR 250/03

Pressemitteilung des BGH

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jain, wenn er eine ausnahmegenehmigung hat dann darf der Betreiber das Ding da stehen haben, ansonsten ist ein reiner Werbeanhänger nicht erlaubt da dies eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums darstellt.

Eine Anzeige beim Ordnungsamt bringt da oft was

Siehe auch dieses Thema hier

http://www.motor-talk.de/.../...er-umbauen-werbefahrzeug-t2478155.html

Der Anhänger darf dort parken, aber:

Zitat Anfang:

OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 7. Oktober 1992, Az: 2 Ws (B) 553/92 OWiG

Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger

Orientierungssatz:

Fährt der Besitzer eines Wohnwagenanhängers zur Umgehung des StVO § 12 Abs 3b (der eine Höchstparkfrist für Fahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug von zwei Wochen vorschreibt) mit dem Anhänger 20 - 30 Minuten umher, um den Anhänger dann wieder an gleicher Stelle abzustellen, so wird dadurch der Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrochen.

Zitat Ende

 

Nach 2 Wochen muss der Anhänger dort also erstmal weg...

Das dort nur Werbung auf dem Anhänger ist spielt keine Rolle, die Tafel ist so gesehen bloss "Ladung".

der Habicht

Themenstarteram 27. November 2009 um 12:11

Danke für die schnelle Info. 2 Wochen - das glaubt der hoffentlich nicht. :D

Werde gleich mal horchen, was das Ordnungsamt dazu sagt.

Themenstarteram 27. November 2009 um 12:58

So - auf dem Hänger stand eine Telefonnummer. Ladeninhaber angerufen, er holt den Hänger in einer Stunde wieder ab, Thema erledigt.

Es ist Freitag und es regnet, da will ich mal gnädig sein. :p

Trotzdem vielen Dank für die schnelle Info von euch.

Grüße

Björn

Zitat:

Original geschrieben von Sporthabicht

Der Anhänger darf dort parken, aber:

Zitat OLG Frankfurt ...

Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger

...

Wohnwagenanhängers zur Umgehung des StVO § 12 Abs 3b (der eine Höchstparkfrist für Fahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug von zwei Wochen vorschreibt)...

...

Nach 2 Wochen muss der Anhänger dort also erstmal weg...

Das dort nur Werbung auf dem Anhänger ist spielt keine Rolle, die Tafel ist so gesehen bloss "Ladung".

der Habicht

Wieder ein Fall von falscher Urteilsauslegung/ Stammtischweisheit:

Das OLG sprich definitiv von einem Wohnanhänger!

Somit kannst du das Urteil nicht auf einen Werbeanhänger beziehen!

Und auch dein Ansatz "Werbung = Ladung" ist falsch!

Werbeanhänger stellen in Deutschland eine Sondernutzung des öffentl. Verkehrsraum (Parkplatz = öffentl. VkR) dar und unterliegen der Genehmigungspflicht!

Da steht beides, Wohnanhänger und Fahrzeuganhänger, zudem wüsste ich nicht wo da beim Parken der Unterschied sein soll...

Bei der Werbung kannste Recht haben, das ist nicht mein Bereich. Aber darf dann jemand nen normalen Planenanhänger mit ner Obi-Reklame (Beispiel, kann meinetwegen auch Anhängervermietung Müller sein, halt ne Eigenreklame auf der Plane, so das man den Anhänger auch beladen und benutzen kann, nicht einfach ne fahrbare Werbetafel) einfach so an die Strasse stellen??

der Habicht

Zitat:

Original geschrieben von Sporthabicht

Da steht beides, Wohnanhänger und Fahrzeuganhänger, zudem wüsste ich nicht wo da beim Parken der Unterschied sein soll...

Bei der Werbung kannste Recht haben, das ist nicht mein Bereich. Aber darf dann jemand nen normalen Planenanhänger mit ner Obi-Reklame (Beispiel, kann meinetwegen auch Anhängervermietung Müller sein, halt ne Eigenreklame auf der Plane, so das man den Anhänger auch beladen und benutzen kann, nicht einfach ne fahrbare Werbetafel) einfach so an die Strasse stellen??

der Habicht

Und genau da wird halt der Unterschied gemacht ;)

Koffer oder Planenaufbau mit "Werbung" ist immer noch ein normaler Anhänger. Ist auf einem Anhänger ein Werbeschild draufgestellt ist es Sondernutzung.

Grüße

Steini

Zitat:

Original geschrieben von steini111

 

Und genau da wird halt der Unterschied gemacht ;)

Koffer oder Planenaufbau mit "Werbung" ist immer noch ein normaler Anhänger. Ist auf einem Anhänger ein Werbeschild draufgestellt ist es Sondernutzung.

Grüße

Steini

OK, macht soweit Sinn...

Bis irgendwer auf die Idee kommt neben die Tafel nen Fahrradträger auf das Fahrgestell zu schrauben, um dann zu behaupten der Anhänger könne was transportieren...

Ist ne irgendwie Grauzone, oder?

der Habicht (hat keinen Anhänger)

Wird ein Werbeanhänger über längere Zeit abgestellt ist dies unerlaubte Sondernutzung, gilt natürlich nur für die speziell dafür hergestellten Anhänger.

Hallole zusammen

Das ist eine neue Art der Seuchen.... Bei uns im Süden Raum Stuttgart hat ein Autohaus

an fast allen Ausfallstrassen seine Vorführfahrzeuge mit nicht zu übersehender Werbung

auf der ganzen Breitseite abgestellt entschuldigung geparkt.

Das hat sich erst geändert als ein imaginärer Kunde den Inhaber des Autohauses nachdem

er ein Fahrzeug ausgiebigst besichtigt hat darauf angesprochen hat und ihm mitteilte das er

zwar dieses Auto kaufen würde , aber bestimmt nicht bei Ihm den derartige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht kann er nicht unterstützen.

Das hat gewirkt den dieser Händler Parkt seinen Schrott wieder auf dem eigenen Stellplatz.

Leider hat sich das noch nicht ausreichend herumgesprochen, wenn einer dasteht kommen innerhalb

kürzester Zeit noch einige dazu. Man kann diese Burschen nur so Ärgern indem man ein Größeres Fahrzeug dazustellt sodas die Werbung nicht mehr zu sehen ist, das hilft erfahrubngsgemäs auch.

Aber wer hat schon einen großen Kastenwagen oder LKW um den Herumstehen zu lassen. Jol.

Zitat:

Original geschrieben von bjoern1980

So - auf dem Hänger stand eine Telefonnummer. Ladeninhaber angerufen, er holt den Hänger in einer Stunde wieder ab, Thema erledigt.

Es ist Freitag und es regnet, da will ich mal gnädig sein. :p

Trotzdem vielen Dank für die schnelle Info von euch.

Grüße

Björn

Und wieder sieht man: Wenn man miteinander redet, geht alles einfacher und ohne großen Ärger über die Bühne :)

Habe Ihn jetzt auch ein Haus weiter hingestellt :D:D

Zum Thema, dazu kommt aber noch, das man ein solchen Anhänger nicht einfach irgendwo hinstellen darf, wegen des Gesetzes jeder Stadt bzgl. nicht genehmigter Werbung.

Ist wie beim Plakatieren, oder aufstellen von Werbung vor dem Laden an der Strasse.

unlauterer Wettbewerb.

Urteil zu: Werbeanhänger Abstellen öffentliche Straße Sondernutzung

Das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern oder Fahrzeugen mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum kann bei fehlender straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis gegen öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschriften verstoßen und die Verhängung von Bußgeldern oder die behördliche Untersagung nach sich ziehen. Diese rechtliche Beurteilung ist jedoch strikt von einer wettbewerbsrechtlichen Bewertung zu trennen.

Ein Wettbewerbsverstoß wegen Abstellens eines Werbefahrzeugs liegt - so der Bundesgerichtshof - selbst dann nicht vor, wenn eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt. Die Ordnungsvorschriften über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung dienen nämlich ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht der Regelung des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb.

Urteil des BGH vom 11.05.2006

I ZR 250/03

Pressemitteilung des BGH

Themenstarteram 27. November 2009 um 21:03

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Habe Ihn jetzt auch ein Haus weiter hingestellt :D:D

Zum Thema, dazu kommt aber noch, das man ein solchen Anhänger nicht einfach irgendwo hinstellen darf, wegen des Gesetzes jeder Stadt bzgl. nicht genehmigter Werbung.

Ist wie beim Plakatieren, oder aufstellen von Werbung vor dem Laden an der Strasse.

unlauterer Wettbewerb.

Bei mir in der Straße gibts keinerlei Geschäfte - dieses Wäschecenter gibts offenbar 4x in Hamburg (siehste, hat der Werbemist doch gewirkt), aber alles in weiter Ferne von meiner Wohngegend. Hätte der das Ding auf einem Parkplatz vor seinem Laden geparkt, hätte ich noch Verständnis gehabt.

 

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