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Werkstatt hat keine Fotos vom Schaden gemacht

Themenstarteram 13. August 2011 um 9:28

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt. Ein älterer Herr ist in unseren parkenden Renault Scenic gefahren. Er hat das am nächsten Tag seiner Versicherung gemeldet. Ich habe dann auch mit der Versicherung telefoniert, wir haben dann den ganzen Sachverhalt geklärt, wie z.B. das wir das Fahrzeug in eine ortsansässige Karosseriewerkstatt zur Reparatur geben, Leihwagen etc., die dann alles weitere für uns regeln wollten(Aus diesen Grund habe ich selber keine Fotos gemacht). Schadennummer bekommen Fahrzeug in Werkstatt abgegeben Leihwagen bekommen, Abtrittserklärung unterschrieben. Das Fahrzeug konnten wir dann zwei Tage später wieder abholen und fertig. Dann kam ein Brief vom Anwalt der Werkstatt der einen Brief von der gegnerischen Versicherung erhalten hat, worin geschrieben steht, das nicht gezahlt wird, da keine Fotos vom Schaden mit eingereicht wurden. Ich habe dann mit der Werkstatt gesprochen, dort wurde mit gesagt, das vergessen worden ist welche zu machen, aber der Anwalt würde das schon regeln. Jetzt kommt ein Brief vom Anwalt und das nach nochmaliger Zahlungsaufforderung immer noch nicht gezahlt wurde und ich mich doch mal bei Ihm melden soll. Jetzt befürchte ich das der Schaden an mir hängen bleibt, und ich die Rechnung der Werkstatt begleichen muß, obwohl die ja die Fotos vom Schaden vergessen hat zu machen, oder sehe ich das falsch. Für einen Rat oder Meinung wäre ich Euch dankbar.

Dank im vorraus und Gruß

Holger

Beste Antwort im Thema

Das könnte hier leider noch eine ganz hässliche Sache werden.

 

Wenn es so ist, dass die Werkstatt sicch komplett um die Mandatierung des Anwalts gekümmert hat, hat sie damit nicht nur die Versicherung, sondern auch den TE beschissen.

 

Klingt hart, ist es leider auch.

 

Denn dieses angebliche "rundum sorglos" Paket könnte jetzt zum Stolperstein für den TE werden.

 

Ganz klare Ansage:

Die Werkstatt hat KEINEN Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Rechtsanwaltskosten gegen den Versicherer.

 

Wenn die Werkstatt keine Lust hat, sich über Versicherungen zu ärgern, gibt es genau zwei Möglichkeiten:

 

1. Sie zahlt selbst einen RA für das Inkasso ihrer Forderungen. Der wird dann ausschließlich für sie tätig und hat mit der Versicherung nichts zu tun.

 

2. Sie nimmt keine Aufträge an, bei denen die Gefahr besteht, sich mit Versicherungen ärgern zu müssen.

 

In aller Regel scheidet Nr. 2 aus, denn auf das Geld aus der Unfallreparatur will dann doch keine Werkstatt verzichten und sich mit anderen Schuldnern rumzuärgern, macht auch nicht mehr Spaß, denn die Versicherung hat immer Geld, auch wenn man es vielleicht manchmal nicht so schnell bekommt, wie man möchte.

 

Nr. 1 wird die Werkstatt in der Regel dadurch vermeiden, dass der Anwalt bei der Versicherung den Eindruck erweckt, nicht für die Werkstatt, sondern für den Geschädigten tätig zu werden.

Meistens geht das alles glatt: Die Versicherung merkt nichts, der Geschädigte hört von der ganzen Sache nichts und der Anwalt kassiert seine Kohle.

 

Interessant wird das ganze in Konstellationen wie hier.

Denn angenommen, die Versicherung zahlt den Schaden tatsächlich nicht, weil die Werkstatt versäumt hat, Bilder zu machen (oder aus einem anderen Grund).

 

Dann sitzt der feine Herr Anwalt mit einem Schlag in der Tinte. Die Tinte heißt "Interessenkollision":

 

Wem soll er denn jetzt helfen?

 

Dem Geschädigten? Tja, der ist aber Schuldner der Werkstatt, denn er hat den Auftrag erteilt.

 

Also der Werkstatt? Aber dann muss er zwangsläufig dem Geschädigten ans Knie treten. Und bei der Versicherung hat er doch gesagt, dass er von dem Geschädigten beauftragt wurde...

 

Mandate mit einer Interessenkollision darf der Anwalt berufsrechtlich nicht weiterführen. Er müsste eigentlich den Griffel fallen lassen.

 

Das macht er aber nicht und wird versuchen, sich durchzuwinden.

 

Einer bleibt dabei immer auf der Strecke.

 

Meine Meinung dazu:

 

FINGER WEG von Werkstätten oder anderen Beteiligten im Unfallgeschäft, die "einen guten Anwalt kennen". Und immer genau aufpassen, WAS man alles unterschreibt, wenn man den Wagen in der Werkstatt abgibt.

 

Es ist nie ein Fehler, selbst Herr des Geschehens zu bleiben.

 

Der Geschädigte, der anwaltliche Hilfe braucht, sollte immer selbst entscheiden, wen er da beauftragt.

 

Anwaltswahl ist Vertrauenssache.

 

 

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Zitat:

Original geschrieben von millway

Jetzt befürchte ich das der Schaden an mir hängen bleibt, und ich die Rechnung der Werkstatt begleichen muß, obwohl die ja die Fotos vom Schaden vergessen hat zu machen, oder sehe ich das falsch. Für einen Rat oder Meinung wäre ich Euch dankbar.

Es wird Dir sicher nicht gefallen, aber das fürchte ich auch.

1. Du hast zwar der Werkstatt eine Abtretungserklärung gegeben, aber Du bist der Auftraggeber. Wenn - aus welchen Gründen auch immer - die Versicherung nicht zahlt, dann bist Du für die Zahlung verantwortlich. Das unabhängig von den folgenden Überlegungen:

2. Die gegnerische Versicherung ist nur dann in der Pflicht Deinen Schaden zu bezahlen, wenn Du den Schaden vollständig nachweisen kannst. Obwohl es wohl unstrittig sein wird, dass der ältere Herr Dein Fahrzeug beschädigt hat ist es umso schwerer nach erfolgter Reparatur nun den genauen Schadensumfang nachzuweisen.

3. Interessant ist die Frage welchen Auftrag und in welchem Umfang Du erteilt hast und auch (wichtig!) welchen Auftragsumfang du ggf. nachweisen kannst (am besten schriftlich). Wenn der Auftrag wie folgt war - davon gehe ich aus - "Bitte den Unfallschaden reparieren", dann sieht es schlecht aus, da Du eben nicht Fotos oder eine andere Beweissicherung mit in Auftrag gegeben hast.

Solltest Du einen Auftrag gegeben haben, der explizit die Anfertigung von Fotos/der Einholung eines Gutachten/sonstige Beweissicherung beinhaltet hat, dann könntest Du einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Deiner Werkstatt haben. Der Schaden ist in diesem Fall die nicht Zahlung der Versicherung weil die Werkstatt Deinen Auftrag fehlerhaft ausgeführt hat.

Wenn Du nicht ziemlich sicher einen Auftrag nachweisen kannst, der die Beweissicherung beinhaltet, dann fürcht ich, dass Du auf dem Schaden sitzen bleibst. Wenn Du doch so einen Auftrag nachweisen kannst, dann läuft es auf Streit mit der Werkstatt hinaus. Das sollte dann mit einen Gespräch des GF der Werkstatt anfangen, aber wahrscheinlich wirst Du Dir danach selber einen Anwalt nehmen um weiter zu kommen. Das bedeutet für Dich natürlich ein Kostenrisiko.

 

PS: Was mir gerade noch so einfällt: Hast Du vielleicht auch, zusammen mit der Abtretungserklärung in der Werkstatt, eine Vollmacht für einen Anwalt unterschrieben?

Was mich interessieren würde: Ist das eine Empfehlung Seitens der Versicherung an diese Werkstatt gewesen?

 

@sklev

 

Der Anwalt ist der von der werkstatt weil sich diese sicher nicht mehr mit der Versicherung rum ärgern möchte.

Moin,

 

interessant wäre noch, wie hoch der Schaden gewesen ist?

 

Wie kann bewiesen werden, dass die Werkstatt eine Pflichtverletzung (Schadendoku) beganngen hat ?

 

Themenstarteram 13. August 2011 um 16:01

Ich habe eine Abtretungserklärung unterschrieben, die beinhaltet ein Schadengutachten incl. Bilder und Abwicklung mit der gegnerische Versicherung und Rechtsbeistand. Schadenhöhe 1200 ,- €. Die Werkstatt habe ich selber wählen können.

Gruß Holger

Das könnte hier leider noch eine ganz hässliche Sache werden.

 

Wenn es so ist, dass die Werkstatt sicch komplett um die Mandatierung des Anwalts gekümmert hat, hat sie damit nicht nur die Versicherung, sondern auch den TE beschissen.

 

Klingt hart, ist es leider auch.

 

Denn dieses angebliche "rundum sorglos" Paket könnte jetzt zum Stolperstein für den TE werden.

 

Ganz klare Ansage:

Die Werkstatt hat KEINEN Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Rechtsanwaltskosten gegen den Versicherer.

 

Wenn die Werkstatt keine Lust hat, sich über Versicherungen zu ärgern, gibt es genau zwei Möglichkeiten:

 

1. Sie zahlt selbst einen RA für das Inkasso ihrer Forderungen. Der wird dann ausschließlich für sie tätig und hat mit der Versicherung nichts zu tun.

 

2. Sie nimmt keine Aufträge an, bei denen die Gefahr besteht, sich mit Versicherungen ärgern zu müssen.

 

In aller Regel scheidet Nr. 2 aus, denn auf das Geld aus der Unfallreparatur will dann doch keine Werkstatt verzichten und sich mit anderen Schuldnern rumzuärgern, macht auch nicht mehr Spaß, denn die Versicherung hat immer Geld, auch wenn man es vielleicht manchmal nicht so schnell bekommt, wie man möchte.

 

Nr. 1 wird die Werkstatt in der Regel dadurch vermeiden, dass der Anwalt bei der Versicherung den Eindruck erweckt, nicht für die Werkstatt, sondern für den Geschädigten tätig zu werden.

Meistens geht das alles glatt: Die Versicherung merkt nichts, der Geschädigte hört von der ganzen Sache nichts und der Anwalt kassiert seine Kohle.

 

Interessant wird das ganze in Konstellationen wie hier.

Denn angenommen, die Versicherung zahlt den Schaden tatsächlich nicht, weil die Werkstatt versäumt hat, Bilder zu machen (oder aus einem anderen Grund).

 

Dann sitzt der feine Herr Anwalt mit einem Schlag in der Tinte. Die Tinte heißt "Interessenkollision":

 

Wem soll er denn jetzt helfen?

 

Dem Geschädigten? Tja, der ist aber Schuldner der Werkstatt, denn er hat den Auftrag erteilt.

 

Also der Werkstatt? Aber dann muss er zwangsläufig dem Geschädigten ans Knie treten. Und bei der Versicherung hat er doch gesagt, dass er von dem Geschädigten beauftragt wurde...

 

Mandate mit einer Interessenkollision darf der Anwalt berufsrechtlich nicht weiterführen. Er müsste eigentlich den Griffel fallen lassen.

 

Das macht er aber nicht und wird versuchen, sich durchzuwinden.

 

Einer bleibt dabei immer auf der Strecke.

 

Meine Meinung dazu:

 

FINGER WEG von Werkstätten oder anderen Beteiligten im Unfallgeschäft, die "einen guten Anwalt kennen". Und immer genau aufpassen, WAS man alles unterschreibt, wenn man den Wagen in der Werkstatt abgibt.

 

Es ist nie ein Fehler, selbst Herr des Geschehens zu bleiben.

 

Der Geschädigte, der anwaltliche Hilfe braucht, sollte immer selbst entscheiden, wen er da beauftragt.

 

Anwaltswahl ist Vertrauenssache.

 

 

Sofern eine RS für den TE besteht, gibt es kein Kostenrisiko.

 

Das ist doch gar nicht das Thema!

Es geht doch dabei nicht um eine Rechtsschutzversicherung.

 

Erstens kostet die in der Regel die Selbstbeteiligung, zweitens belastet man damit seine Schadenquote und sollte sich die Inanspruchnahme für Fälle sparen, wo man sie wirklich braucht und drittens und das ist das Entscheidende:

 

Es hätte auch kein Kostenrisiko gegeben, wenn er sich selbst einen Anwalt genommen hätte und der Werkstatt freundlich lächelnd gesagt hätte, dass sie gerne den Wagen reparieren kann aber sich aus dem Rest raushalten soll.

 

Und wenn sie das nicht will, weil sie selbst einen Anwalt für ihre Interessen auf diese Weise herausholen will, dann gibt es genug andere Werkstätten, die den Auftrag erledigen.

Danke! Auf Wiedersehen...

 

Wollen wir mal nicht den Teufel an die Wand malen. Es kann ja durchaus noch gut ausgehen für den TE.

Eine Möglichkeit hätte der Holger hier noch. 

 

Durch das unqualifizierte Verhalten der Werkstatt ist Ihm hier (unter Umständen) ein Schaden enstanden. 

 

Er kann die Rechnung bezahlen und die Werkstatt dann auf Schadenersatz verklagen. 

 

Ich würde das tun, wenn ich Holger wäre und aufgrund der Bräsigkeit der Werkstatt hier finazielle Nachteile hätte.

 

Gruß

 

Delle

Hier hat die Werkstatt grundsätzlich versagt, wenn sie keine Bilder erstellt hat. Der Te ist in diesem Fall wohl eher ein Laie, vom ihm kann nicht erwartet werden, das er weiß das Bilder angefertigt werden müssen nach einen Unfall.

Eine Werkstatt die hingegen Unfallreparaturen durchführt und auch direkt mit Versicherungen abrechnet muss dies wissen.

Antworte ersteinmal auf diesen "ominösen" Anwalt, was er denn möchte. Ich denke fürdich wird das ganze gut ausgehen, wenn du Pech hast zieht sich der ganze Salat halt. Und wie du geschrieben hast, stand im Werkstattauftrag ja auch drin, das Bilder angefertigt werden sollen.

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