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Wertminderung beim Unfall
Hallöchen,
ich hatte letztens einen Unfall mit meinem Fahrzeug. Mir ist ein älterer Herr in die Fahrerseite gefahren. Es wurde die komplette Tür ausgetauscht und der Kotflügel und die hintere Tür wurde mit einlackiert. Zählt das Fahrzeug jetzt als Unfallwagen, und hab ich Anrecht auf auf einen Wertausgleich?
Mfg Markus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Hast Du auch Werbeflyer, ich meine extra für MT-Verwendung?
Hab ich Gott Sei Dank nicht nötig, da ich ausreichend mit Arbeit eingedeckt bin. Aber wenn es mir gelingt, dem ein oder anderen zu erklären, wie er aus dem Schadensmanagement -System der Versicherer rauskommt, bin ich schon zufrieden. Nichts anderes habe ich hier im Sinn. Die Herren Versicherungsangestellten, die hier schreiben, wollen ja auch keine Verträge verkaufen, sondern nur "helfen" ....
Wenn Du Werbeflyer von mir brauchst, mail mich einfach an :::----))))
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142 Antworten
Grundsätzlich hängt das vor allem vom Wiederbeschaffungswert, Fahrzeugalter, Laufleistung sowie von Art und Umfang der Schäden ab.
Leider scheinst auch du Opfer einer Werkstatt geworden zu sein die mit dir eine Reparaturkostenübernahmeerklärung
gemacht hat, ´damit "Hauptsache" ihre Rechnung bezahlt wird. Vielen Werkstätten ist die Wertminderung für Ihre Kundschaft hierbei egal.
Bistimmt hast duch auch keine 25 Euro Umkostenpauschale erhalten.
Wertminderung
also ich fahre einen BMW 320d Touring Facelift BJ 11.2001
Die Umkostenpauschale hat mir die Versicherung schon angeboten und die wird mir überwiesen. Die Reparatur hab ich in der BMW Niederlassung in Dresden machen lassen.
Wurde denn da kein Gutachten erstellt? Bzw. wie ist die Schadenregulierung abgelaufen?
Sofern ein Gutachten erstellt wird, ist die Wertminderung (falls eine solche eingetreten sein sollte) dort ausgewiesen.
Und wie hoch waren eigentlich die Reparaturkosten?
Es wurde kein Gutachten erstellt. Da Schaden belief sich auf 1600€.
Die Schadenregulierung ist heute gemacht wurden. Hab gestern bei der gegnerischen Versicherung angerufen und sie haben gesagt das sie sich drum kümmern.
Das Problem wird sein, dass sich bei Versicherungen oftmals die Meinung etabliert hat das Schäden unterhalb von 10% des Wiederbeschaffungswertes keine Wertminderung ergeben.
Meinenserachtens ist das Falsch!
Laut der ADAC Empfehlung sind Schäden oberhalb der Bagatellgrenze bei Verkauf anzugeben:
Zitat:
Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Die Bagatellgrenze liegt laut Bundesgerichtshof bei 700 €
Eine erneuerte Tür und zwei Lackierte Flächen ist kein Bagatellschaden!
Nur meine Meinung.
Gutachteronline hat nicht ganz Unrecht.
Um die Wertminderung bzw. ob eine solche eingetreten ist, kommt es häufig zu Streitigkeiten.
Vielleicht solltest du dich mal mit der Versicherung in Verbindung setzen und deinen Anspruch anmelden.
Da wirst du ja hören, wie die sich zu einer Wertminderung stellen.
Wenn keine Einigung zustande kommt, bleibt nur noch der Weg zu einem Rechtsanwalt und ggf. der Klageweg.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Das Problem wird sein, dass sich bei Versicherungen oftmals die Meinung etabliert hat das Schäden unterhalb von 10% des Wiederbeschaffungswertes keine Wertminderung ergeben.
Meinenserachtens ist das Falsch!
Die Bagatellgrenze liegt laut Bundesgerichtshof bei 700 €
Eine erneuerte Tür und zwei Lackierte Flächen ist kein Bagatellschaden!
Nur meine Meinung.
Alle Gerichte werden dir bestätigen, daß ein Bagatellschaden vorliegt,wenn die Rep.kosten 10 % des Neupreises (nicht Wiederbeschaffungswert) nicht erreichen und es damit auch keine Wertminderung gibt. Ausnahme: bei noch fast neuwertigen Fahrzeugen oder umfangreiche Richtarbeiten.
Die Bagatellgrenze des BGH von 700 € bezieht sich nicht auf eine Wertminderung, sondern auf die Höhe der Rep.kosten, ob die Kosten für einen Gutachter übernommen werden.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Vorschadenfrei?
Das sind wohl verlässliche Quellen!
Oder sieht das jemand anders?
Der vorliegende Fall ("nur" Erneuerung einer Tür mit den damit verbundenen Lackierarbeiten; also der Austausch eines geschraubten Teils, wobei nicht in das Fahrzeuggefüge eingegriffen wird, der aber trotzdem beim Verkauf angegeben werden muß) ist typischerweise immer geeignet über die Frage zu streiten, ob eine Wertminderung eingetreten ist oder nicht. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Sofern man in der Lage und willens ist, sich mit der Versicherung persönlich oder telefonisch auseinanderzusetzen, sollte man in diesem Fall versuchen, sich mit denen auf eine für beide Seiten akzeptable Erledigung zu einigen.
Zunächst ist ganz klar festzustellen, dass Du Dein Fahrzeug beim Verkauf nun als Unfallfahrzeug offenbaren musst. Dafür ist die Schadenhöhe völlig uninteressant. Wichtig ist nur, wie der Schaden entstanden ist. Die Rechtssprechung nimmt dazu die "Unfalldeffinition" (ein von außen mit plötzlicher mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) als Grundlage. Somit ist selbst der gegen das Auto rollende Einkaufswagen als Unfall zu bezeichnen. Wer dann übrigens einfach den Unfallort verlässt ist ja auch unfallflüchtig. Deswegen diese grundlegende Deffinition.
Die Sache mit der Wertminderung ist doch ganz einfach. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einer technischen Wertminderung und einer merkantilen Wertminderung. So wie Du den Schaden und die Reparatur beschreibst wird sicher keine technische Wertminderung zu verzeichnen sein. Hierzu müsste nämlich ein unfallursächlicher zurückbleibender Mangel am Fahrzeug vorhanden sein. Da es sich jedoch um sog. "Wechselarbeiten" handelt, fällt eine technische Wertminderung nicht ins Gewicht.
Anders sieht es jedoch mit der merkantilen Wertminderung aus. Diese stellt nämlich darauf ab, dass Du Dein Auto (als Unfallauto offenbart) am Tag der Reparaturfertigstellung auf dem Gebrauchtwagenmarkt zum Verkauf anbieten würdest. Nun kannst Du wegen Deiner Offenbarungspflicht natürlich nur einen geringeren Kaufpreis erzielen, als Dein Nachbar mit dem gleichen jedoch unfallfreien Auto. Dieser Differenzbetrag, also den Betrag den Du nun weniger erzielen kannst, nennt man merkantiler Minderwert. Wichtig dabei ist auch, dass die merkantile Wertminderung nach 24 Monaten progressiv wieder auf null geht - was allerdings nicht von der Offenbarungspflicht beim späteren Verkauf entbindet.
Für die Berechnung von Wertminderungen gibt es mehr als 9 unterschiedliche Methoden, die von Fall zu Fall ebenso unterschiedlich vom Sachverständigen anzuwenden sind. Eine grundsätzliche oder einzige Methode liefert jedenfall zu 90 % falsche Ergebnisse. Deswegen liegt die Ermittlung der Wertminderung einzig in den Händen eines Sachverständigen, der dazu alle wertminderungsrelevanten Faktoren (das können bis zu 17 sein) von Fall zu Fall abwägen muss. Alle anderen Beträge, die Dir irgendein Herr Stromberg von der Versicherung ohne Gutachten als Wertminderung anbietet, darfst Du ruhigen Gewissens annehmen und als "aus der Luft gegriffenes Trinkgeld" bezeichnen.
PS: Die Rechtsprechungsverdreher der Assekuranz werden dies alles allerdings wieder einmal noch besser wissen bzw. wieder einfach abstreiten - nicht wahr, die Herren schreddi, schusti2 u.Kollegen?
Kann man Beiträge verschieben?
Das meinte ich oben. http://www.motor-talk.de/showthread.php?...
Von wegen
Zitat:
Alle Gerichte werden dir bestätigen, daß ein Bagatellschaden vorliegt,wenn die Rep.kosten 10 % des Neupreises (nicht Wiederbeschaffungswert) nicht erreichen und es damit auch keine Wertminderung gibt. Ausnahme: bei noch fast neuwertigen Fahrzeugen oder umfangreiche Richtarbeiten.
Ab 700 € sind Schäden anzugeben, somit ist eine merkantile Wertminderung eingetreten.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Ab 700 € sind Schäden anzugeben, somit ist eine merkantile Wertminderung eingetreten.
Dies, wehrter Kollege, ist eine Empfehlung des Vereins ADAC. Die Gerichte ziehen hier allerdings regelmäßig die "Unfalldeffinition" heran.
Ist ja auch egal, denn der hier Hilfesuchende wird ohne Gutachten von den Strombergs mit irgendeinem Betrag ruhig gestellt - und das wars.
Zitat:
Original geschrieben von Rechtewächter
PS: Die Rechtsprechungsverdreher der Assekuranz werden dies alles allerdings wieder einmal noch besser wissen bzw. wieder einfach abstreiten - nicht wahr, die Herren schreddi, schusti2 u.Kollegen?
Nicht alles, aber vieles davon, Herr Rechtsprechungsverdreher-Kollege.-)