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Widerrufsrecht bei Leasing ab Erhalt des Autos oder ab Vertragsabschluss?

BMW 5er G30
Themenstarteram 26. Oktober 2018 um 9:00

Hallo, in der Widerrufsbelehrung meines bestellten Privatleasing Bmw G30 steht, dass man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware widerrufen kann. Der Wagen wird erst im November-Dezember ausgeliefert. Den Vertrag habe ich bereits unterschrieben. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich "ab Erhalt der Ware" also wenn ich den Wagen tatsächlich fahre 14 Tage Gebrauch vom Widerrufsrecht machen kann? Also nicht dass ich davon Gebrauch machen will, nur eher aus Interesse, falls sich doch noch was anderes ergibt.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Sam1980 schrieb am 26. Oktober 2018 um 12:19:57 Uhr:

14 Tage ab Vertragsabschluss.

Sprich,nach der Unterschrift hast du 14 Tage Zeit zurückzutreten.

Wenn du Leasing abschliesst im Internet und 2 Tage später das Auto hast,dann könntest du aber wirklich 12 Tage noch Zeit haben das Auto zurück zugeben :D

Aber kann gut sein,dass es da bei Autos Ausnahmeregelungen gibt.

Deswegen ist die Auslieferung bei Finanzierungen (Leasing ist auch eine Finanzierung) immer mindestens 14 Tage nach Vertragsabschluß (Dauerschuldverhältniss)

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Eher nicht. Die 14 Tage gelten doch ab Vertragsschluss....

Bernd.

Das wäre zumindest eine sehr ungewöhnliche Klausel, ich kenne auch nur 14 Tage ab Unterschrift bzw. Vertragsschluss.

14 Tage ab Vertragsabschluss.

Sprich,nach der Unterschrift hast du 14 Tage Zeit zurückzutreten.

Wenn du Leasing abschliesst im Internet und 2 Tage später das Auto hast,dann könntest du aber wirklich 12 Tage noch Zeit haben das Auto zurück zugeben :D

Aber kann gut sein,dass es da bei Autos Ausnahmeregelungen gibt.

Zitat:

@Sam1980 schrieb am 26. Oktober 2018 um 12:19:57 Uhr:

14 Tage ab Vertragsabschluss.

Sprich,nach der Unterschrift hast du 14 Tage Zeit zurückzutreten.

Wenn du Leasing abschliesst im Internet und 2 Tage später das Auto hast,dann könntest du aber wirklich 12 Tage noch Zeit haben das Auto zurück zugeben :D

Aber kann gut sein,dass es da bei Autos Ausnahmeregelungen gibt.

Deswegen ist die Auslieferung bei Finanzierungen (Leasing ist auch eine Finanzierung) immer mindestens 14 Tage nach Vertragsabschluß (Dauerschuldverhältniss)

Aha, das wusste ich nicht.

Wieder etwas gelernt.

Das wird üblicherweise so gemacht, auch bei Finanzierungen - gilt aber nur bei Verbrauchern.

am 26. Oktober 2018 um 12:34

Zur Not einfach ins BGB reinschauen Paragraph 355,2. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Leasingvertrag beginnt mit dem jeweiligen Datum der Zulassung bei der Zulassungsstelle.

Themenstarteram 26. Oktober 2018 um 19:36

Zitat:

@crimsonred schrieb am 26. Oktober 2018 um 20:19:20 Uhr:

Leasingvertrag beginnt mit dem jeweiligen Datum der Zulassung bei der Zulassungsstelle.

Bist du sicher, weil die Meinungen geteilt sind..

Hat mir mein Kumpel vor zwei Tagen erzählt, ist ein Niederlassungsverkäufer.

am 26. Oktober 2018 um 22:44

Zitat:

@crimsonred schrieb am 26. Oktober 2018 um 20:19:20 Uhr:

Leasingvertrag beginnt mit dem jeweiligen Datum der Zulassung bei der Zulassungsstelle.

Das wage ich zu bezweifeln, besonders beim Neuwagen Leasing ist ja ein Produktionsplatz und das Fahrzrug nach Kundenwunsch drin. Das wäre doch ziemlich ungeschickt, wenn der Leasingnehmer 2 Wochen vor Abholung den Vertrag widerrufen kann. aber ich schaue gerne morgen in die Unterlagen. Wenn das so ist, dann muss das ja auch schriftlich irgendwo stehen.

Eigentlich ist das doch ab erhalt der Ware

oder nicht ?

Also bei den üblichen Dingen ... das Gesetz soll

ja mMn den Verbraucher von „nicht guter / schlechter“ Ware schützen.

Bei einem Kredit/Leasing etc Vertrag ähnlich.

Bei letzterem sind das aber nun 2 Dinge ... der Vertrag ( Kredit/Leasing) und die Ware!

Und korreliert auch noch miteinander.

Keine Ahnung dazu ... würde hierzu ein Fachkundigen fragen .... oder das ggf erstmal das lesen

was man unterschrieben hat.

Die Überlegungen hier gehen nach meinem Eindruck ein bißchen durcheinander. Das gesetzliche Widerrufsrecht beim Leasingvertrag hat mit Gewährleistung oder Garantie ja gar nichts zu tun und soll den Verbraucher auch nicht „vor fehlerhafter Ware“ o.ä. schützen, sondern vor „unüberlegter Entscheidung, die man später bereut“. So gesehen handelt es sich quasi um eine nachträgliche Überlegensfrist, ähnlich wie bei einer Internetbestellung oder bei sogenannten „Haustürgeschäften“. Vereinfacht ausgedrückt, ein Schutz vor Überrumpelung oder (zu) spontanen Entscheidungen. Die Frist zum gesetzlichen Widerrufsrecht beginnt mit Vertragsabschluss, d.h. mit Vertragsunterschrift. Der Leasingvertrag selbst beginnt natürlich erst mit Auslieferung/Zulassung des Fahrzeugs.

Einzelvertragliche Regelungen können natürlich abweichen, sofern sie gesetzlich zulässig sind. Interessant vielleicht noch, dass die Frist zum Widerruf eines Kredit-/Leasingvertrags jedenfalls erst dann beginnt, wenn der Verbraucher über seine Widerrufsrechte korrekt belehrt wurde. Hierzu gibt‘s zahlreiche Gerichtsverfahren, weil z.B. teure Baufinanzierungen nach Jahren vom Kreditnehmer angefochten werden mit der Argumentation, dass die Widerrufsbelehrung fehlte oder nicht korrekt war ... .

Aber jetzt wird‘s off topic ... .

Ich persönlich habe auch nicht allzu viel Verständnis für Leute, die unüberlegt einen Vertrag unterschreiben und dann wenige Tage später es sich wieder anders überlegen. Besser ist es, erst sorgfältig zu entscheiden und dann erst unterschreiben ... .

Aber das war ja gar nicht das Anliegen des Fragestellers, war ja wohl mehr rein interessehalber.

Im Detail ist die Vertragskonstellation beim Leasing übrigens noch ein bißchen komplizierter. Der Kunde schließt mit dem Händler (oder mit BMW, wenn der Händler nur vermittelt) einen Kaufvertrag ab. Dann tritt die Leasinggesellschaft als Dritter in diesen Kaufvertrag ein, zahlt statt des Kunden den Kaufpreis, verleast das Auto an den Kunden, der zur ordnungsgemäßen Instandhaltung etc. verpflichtet ist. Gewährleistungs-/Garantieansprüche richten sich niemals gegen die Leasinggesellschaft.

Zitat:

@-> Neurocil <- schrieb am 27. Oktober 2018 um 12:19:16 Uhr:

Eigentlich ist das doch ab erhalt der Ware

oder nicht ?

Also bei den üblichen Dingen ... das Gesetz soll

ja mMn den Verbraucher von „nicht guter / schlechter“ Ware schützen.

Bei einem Kredit/Leasing etc Vertrag ähnlich.

Bei letzterem sind das aber nun 2 Dinge ... der Vertrag ( Kredit/Leasing) und die Ware!

Und korreliert auch noch miteinander.

Keine Ahnung dazu ... würde hierzu ein Fachkundigen fragen .... oder das ggf erstmal das lesen

was man unterschrieben hat.

Bei einem Dauerschuldeverhältniss ist das der beiderseitig bestätigte Vertrag. Das Auto gehört dir auch nach erhalt nicht, ist dir nur zur Nutzung überlassen...

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