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Wie lange gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen?
Wir sind ab und zu mal in Lechenich (Erfstadt) mit dem Auto unterwegs, wo im Zentrum das Tempo bei 30 begrenzt ist. Komischerweise wird nach der ersten Kreuzung das Schild bis zur Ortstafel weder wiederholt noch aufgehoben. Daher ging ich stets davon aus, dass ich bis zur Ortstafel nur 30 fahren darf. Ergibt natürlich ein Hupkonzert, da alle nach Verlassen des Zentrum, d.h. nach der ersten Kreuzung alle zwischen 50 bis 55 km/h fahren. Mittlerweile fahre ich auch danach 50 km/h, aber bin mir unsicher und dazu noch in der Probezeit. Mein Partner ist der Meinung, dass die 30 nur bis zur Kreuzung gilt. In Düren zum Beispiel gibt es einen Straßenabschnitt, wo man nicht schneller als 30 fahren darf. Aber hier wird auch nach verlassen dieser Straße ein 50 Schild wieder aufgestellt, sodass man weißt, dass man wieder 50 fahren darf. Ist es rechtens? Immerhin habe ich gelesen, dass eine Kreuzung oder Kreisverkehr die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufhebt. Wir beide sind noch in der Probezeit und in letzter Zeit wird häufiger bei uns gemessen.
Beste Antwort im Thema
ich habe meinen Führerschein seit 1969 und habe gelernt das nach der ersten Querstrasse, wenn kein neues Schild da steht, die vorher angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr gilt. Und deswegen habe ich in meiner langen Fahrpraxis auch nie Probleme mit gehabt. Und ich habe einige Millionen Km Runter.
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108 Antworten
Zitat:
@Epidemiologin2017 schrieb am 22. Juli 2019 um 23:54:59 Uhr:
Immerhin habe ich gelesen, dass eine Kreuzung oder Kreisverkehr die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufhebt. Wir beide sind noch in der Probezeit und in letzter Zeit wird häufiger bei uns gemessen.
du hast recht und dein Partner sollte noch etwas Verkehrsregeln pauken...
nein, eine Kreuzung oder Kreisverkehr hebt nicht automatisch ein Geschwindigkeitsgebot auf.
Das steht so nirgends in der STVO.
Ist vielleicht etwas blöd für einen selber, wenn hinter einem gehupt wird, aber du verhälst dich mit der Einhaltung vorschriftsgemäß.
ich habe meinen Führerschein seit 1969 und habe gelernt das nach der ersten Querstrasse, wenn kein neues Schild da steht, die vorher angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr gilt. Und deswegen habe ich in meiner langen Fahrpraxis auch nie Probleme mit gehabt. Und ich habe einige Millionen Km Runter.
Ist das ganze eine Vorfahrtsstraße? Die hat die Eigenschaft, dass abgesehen von begründeten Gefahrenstellen, die Geschwindigkeit auf 50 regelt. Ansonsten hätte doch bei dem heute üblichen Schilderwald jemand noch nen paar Blechtafeln aufgestellt.
"wo im Zentrum das Tempo bei 30 begrenzt ist......."
daraus folgere ich, dass es als 30er Zone ausgeschildert ist.
Auf welche Weise wird im gesamten Zentrum die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt?
Steht dort einfach nur ein Schild mit 30, würde ich an der nächsten Kreuzung abbiegen und 50 fahren.
Auf der Klosterstraße Richtung Zentrum gilt 50.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 23. Juli 2019 um 00:06:50 Uhr:
….eine Kreuzung oder Kreisverkehr hebt nicht automatisch ein Geschwindigkeitsgebot auf.
Das steht so nirgends in der STVO.
.....
Da Geschwindigkeitsbegrenzungen Streckenverbote sind, gilt nach einer Kreuzung das Verbot weiter, sofern ich nicht abbiege, biege ich ab, so ist das Tempolimit aufgehoben. Daher müsste aber eine Geschwindigkeitsbegrenzung an einem Kreisel aufgehoben sein!
Das gabs hier thematisch schon öfter.
In der früheren DDR stand in der StVO ausdrücklich drin, dass das Streckenverbot bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung gilt.
In der gesamtdeutschen StVO steht es nicht ausdrücklich drin. Jedoch gibt es Verwaltungsvorschriften zur Beschilderung und hiernach sollen Streckenverbote nach Kreuzungen/Einmündungen wiederholt werden, sofern sie weitergelten sollen. Leider wird es nicht konsequent so gehandhabt.
Wenn man also "erwischt" wird macht ein Einspruch durchaus Sinn.
Ich wurde als Ortsunkundiger vor ca. 10 Jahren geblitzt. Es war außerorts, erlaubt waren 70km/h. Lediglich am Anfang stand 1x das Streckenverbot. Links und rechts standen Häuser, ich passierte mehrere Einmündungen, die für mich wie normale Straßen aussahen. Nach den Häusern kam dann ca. 300m Wald und ich dachte, dass man wieder Gas geben kann. Nach diesen ca. 300m kam eine Rechtskurve, in der der mobile Blitzer stand, kurz hinter der Kurve das Aufhebungsschild. Abzüglich Toleranz waren es 91km/h, also gerade eben einen Punkt.
Ich erhob Einspruch mit der Begründung, dass mehrere Einmündungen nach dem Streckenverbot auf die Straße führen und dass es aufgrund der Bebauung den Anschein hat, dass das Streckenverbot nicht mehr gilt.
Als Antwort kam, dass diese Einmündungen nur zu Feldern oder Grundstücken führen und ein Befahren der Straße ohne an dem Schild zu dem Streckenverbot vorbeizufahren nicht möglich ist und das Streckenverbote ausschließlich durch entsprechende Schilder aufgehoben werden.
Nur Haltverbote (Zeichen 283 und 286) enden automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen. Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten hingegen solange, bis sie aufgehoben werden.
Natürlich kann der in die Strecke einfahrende Verkehr nicht wissen, was dort für ein Tempolimit gilt. Maßgeblich aus diesem Grund sind die jeweiligen Verkehrszeichen auch an jeder Kreuzung bzw. Einmündung zu wiederholen. Fehlt das Wiederholungsschild, gilt die Beschränkung auf dem relevanten Streckenabschnitt formell trotzdem.
Wird man in einem solchen Fall geblitzt stellt sich zumindest für den einfahrenden Verkehr die Frage nach der Ortskundigkeit. Ist dort z.B. eine Schule und seit Jahren Tempo 30, dann hat der ortskundige "Temposünder" ggf. eher ein Problem, als jemand, der die Stelle zum ersten Mal befahren hat.
Bei einem Kreisverkehr ist der Sachverhalt anders, denn hier verlässt man die einst befahrene Strecke durch Abbiegen. Die Beschilderungsvielfalt in Sachen Geschwindigkeitsbeschränkung zeigt jedoch, dass sich auch die Behörden nicht immer darüber im Klaren sind, dass die relevante Strecke mit einem Kreisverkehr formell endet.
kann so aber nicht sein,
in Fuhrberg gilt 30 in der Zeit vom 22-6 diese Schilder werden auch wiederholt, bis ---->
in Fahrtrichtung Mellendorf kommt irgendwann ne Fußgängerampel, an der auch von rechts kommend eine Straße auf die Hauptstraße mündet, im Bereich dieser Seitenstraße ist 30 Zone, welche kurz bevor sie auf die Hauptstaße mündet aufgehoben ist.
Komme ich nun nachts aus dieser aufgehobenen 30 Zone und biege nach rechts Richtung Mellendorf ab, steht nirgends mehr ein Schild 30 von 22-6, also woher soll ich das wissen ???
daher muss ab dieser Einmündung/Ampel wieder 50 gelten, ansonsten hat die Behörde welche für die Schilder zuständig ist Mist gebaut
Zitat:
@Cokefreak schrieb am 23. Juli 2019 um 00:43:05 Uhr:
"wo im Zentrum das Tempo bei 30 begrenzt ist......."
daraus folgere ich, dass es als 30er Zone ausgeschildert ist.
Auf welche Weise wird im gesamten Zentrum die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt?
Steht dort einfach nur ein Schild mit 30, würde ich an der nächsten Kreuzung abbiegen und 50 fahren.
Auf der Klosterstraße Richtung Zentrum gilt 50.
Nein, keine 30 er Zone. Tatsächlich ein 30er Schild. Richtung Bonnerstraße wird es auch ordnungsgemäß wiederholt. Aber Richtung Herrig überhaupt nicht. Nach der ersten Kreuzung kommt nach 200 Meter ein Kreisverkehr. Und dennoch fahren alle nach der ersten Kreuzung ganz normal mit 50 weiter. Und ja, es handelt sich um eine Vorfahrtsstraße.
Hm, ist eine Vorfahrtstraße, die im Kreisverkehr mündet, eine Vorfahrtstraße? Mit anderen Worten, kann man nicht argumentieren, dass nach dem Passieren des Kreisverkehrs "eine neue Straße" beginnt, in der dann mangels Beschilderung wieder 50 gilt?
würde ich so interpretieren
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 23. Juli 2019 um 08:13:06 Uhr:
Mit anderen Worten, kann man nicht argumentieren, dass nach dem Passieren des Kreisverkehrs "eine neue Straße" beginnt, in der dann mangels Beschilderung wieder 50 gilt?
Verkehrsrechtlich gesehen verlässt man im Kreisverkehr durch Abbiegen die bisherige Strecke - auch wenn es rein geometrisch gesehen geradeaus weitergeht.
Der Verlauf der Diskussion sagt mir, dass wir eine teilweise schlampige Verkehrsführung haben, wenn die StVO nicht ausreicht um am Verkehr richtig teil zu nehmen. Man muss offenbar heute Situationen interpretieren, Verwaltungsvorschriften kennen und am besten vor dem Führerschein noch Verwaltungsrecht und ergangene Urteile studieren um nichts falsch zu machen. Dazu kommt, dass jede Gemeinde es willkürlich auslegt, ob sie bei einer Streckenbeschränkung an jeder Kreuzung Schilder aufstellt oder nicht. Ich glaube so eine Handhabung hat es früher nicht gegeben. Da war alles eindeutig geregelt.