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Wildunfall mit Miettransporter, Bitte um Hilfe

Themenstarteram 16. Dezember 2019 um 9:03

Hallo Leute,

Ich bräuchte mal eure hilfe.

Am Freitag habe ich mit einem Miettransporter (Nur Haftplicht) ein Reh überfahren.

Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen.

Was erwartet mich jetzt ? Was kann ich machen ?

LG Optimus

Beste Antwort im Thema

Kein Drama. Deine Herangehensweise ist halt nicht richtig.

Man haftet gegenüber Dritten entweder für eigenes Verschulden, aus Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung § 7 StVG) oder aus Vertrag.

Im Mietrecht (Vertrag) - und darum geht es hier - ist es gesetzgeberisch Sache des Vermieters, die Sache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, § 535 AAbs.1 BGB. Wenn der Mieter im Vertrag keine eigene Haftung für Schäden übernommen hat, die von anderen an der Mietsache verursacht werden, dann ist es immer noch das Eigentum des Vermieters das da von einem anderen als dem Mieter geschädigt worden ist.

Solange der Automieter nicht grob fahrlässig handelt und dadurch ein Mitverschulden am Schaden trägt, haftet dem Vermieter nur der andere (direkte Schädiger). Wenn das ein Wildtier war, dann geht der Vermieter leer aus wenn er keine TK/VK eingedeckt hat und der Mieter keine verschuldensunabhängige Haftung im Mietvertrag übernommen hat.

So ist das beim Wildunfall nunmal typischerweise.

Beim TE sind offenbar Wildhaare in den Trümmern der Stoßstange. Der Wildunfall ist damit sicherlich nachgewiesen. Nun müsste der Vermieter nachweisen, dass der Mieter hierbei grob fahrlässig gehandelt haben soll. Wie soll ihm das gelingen?

Wenn die Mietwohung abfackelt, weil irgendein Mensch im Hausflur die Kinderwägen angezündet hat, dann muss der Mieter auch nicht den Sachschaden am gemieteten Gebäude(teil) ersetzen, wenn der Vermieter keine passende Sachversicherung eingedeckt hat. Manchmal bekommt man seinen Eigentumsschaden eben nicht ersetzt. Ist dann Pech.

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Sicher dass da keine TK-Versicherung inkl. war? Mietvertrag (Namen schwärzen) und Schadenfotos wären auch sinnvoll ...

Themenstarteram 16. Dezember 2019 um 9:35

Achso ja na klar, Hier.

Sie hat mich angeblich nochmal drauf angesprochen auf den Versichrungsschutz, das hat SIE nicht.

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(...) da hättest du auch selbst dran denken können! Du bist der verantwortliche Fahrer, nicht sie.

Wenn du nicht versichert bist, musst du Zahlen.

Themenstarteram 16. Dezember 2019 um 9:54

Tuhe ich sonst auch, aber Anscheinend ist Sixt der Einzigste Anbieter der keine Vollkasko Vorab im Vertrag hat.

Hallo,

sehe ich in dem Vertrag richtig, dass das Fahrzeug über (D)eine Firma geliehen wurde?

Dann würde auch ein Rückgriff auf die Beweispflicht der Kundenberatung entfallen. Noch hoffnungsloser.

Leider wird der Schaden zu Deinen Lasten behoben werden. Einziger Tipp: pass auf, dass keine Luxus-extra- Reparatur draus gemacht wird. Wenn der Wagen noch in Deiner Verfügungsgewalt ist, würde ich ein Kurzgutachten erstellen lassen, um unberechtigte Ansprüche besser abwehren zu können.

Gruss vom Asphalthoppler

Themenstarteram 16. Dezember 2019 um 10:34

Nein Fahrzeug wurde Privat gemietet.

Warum glauben eigentlich Alle, dass für jegliche Schäden, die an einem Mietfahrzeug entstehen, grundsätzlich der Mieter haftet?

Auszug aus den Sixt AGB:

I: Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

Das heißt, der Mieter haftet, wenn er schuldhaft einen Schaden verursacht hat.

Bei einem Wildunfall muss dieses Verschulden erst einmal nachgewiesen werden.

Gegenfrage, wer soll denn sonst für den Schaden am Fahrzeug haften, wenn nicht der Mieter und wenn keine Kasko-Deckung veeinbart wurde? Wer soll denn sonst hier eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung vertreten?

Die Vorgehensweise, die asphalthoppler vorschlägt, erscheint mir genau richtig.

Ich kann in dem Mietvertrag keine Details zu der vereinbarten Versicherung erkennen. Die Haftungsbegrenzung ist üblicherweise eine Herabsetzung des Selbstbehalts von Beispiel 1000,- € auf 0,- €.

Der TE soll mal in seiner Online-Buchung nachsehen, was da steht zu seiner Versicherung. Ebenso kann ein Anruf bei Sixt im Service das sicher haargenau und in Sekunden klären.

@rrwraith

 

Das verstehe ich aber anders.

 

Die allgemeinen Haftungsregeln, welche ich kenne, sind:

 

Ein zugelassenes Fahrzeug muss Haftpflichtversichert sein. Damit sind alle Schäden abgedeckt welche vom Fahrzeug verursacht werden, allerdings nicht der Eigenschaden.

 

Dann gibt es die zusätzlichen Möglichkeiten der Kasko Varianten, welche eben auch Eigenschäden mit einbezieht.

 

Die einzige Frage für mich wäre dabei. Darf der Vermieter eine bestehende Kasko seinem Mieter vorenthalten.

 

Gibt es keine Kasko, dann greift hier nur das Vertragsrecht und der TE muss sehr Wahrscheinlich leider Zahlen.

Nach meinem Kenntnisstand sind, auf Grund der hohen Beiträge, die meisten Mietwagen seitens des Vermieters überhaupt nicht Kasko versichert.

Schon deshalb kann sich der Mieter entscheiden, ob er kostenpflichtig Kaskoschutz in Anspruch nehmen will.

In dem Falle übernimmt der Vermieter das Risiko.

Zitat:

@steini111 schrieb am 16. Dezember 2019 um 12:38:30 Uhr:

@rrwraith

Das verstehe ich aber anders.

Dann verstehst Du es leider falsch.

Es gibt im deutschen Haftungsrecht drei Haftungsarten.

1. Verschuldenshaftung nach § 823 BGB und § 831 BGB

2. Gefährdungshaftung nach § 833 BGB oder § 7 StVG

3. Vertragshaftung beispielsweise aus vertraglichen Bestimmungen

Punkt 2 kann man hier ausschließen.

Zu Punkt 3 habe ich in den AGB von Sixt nichts gefunden. Es gibt Autovermieter, die vertraglich alle während der Mietzeit entstehenden Schäden dem Mieter aufbürden, selbst wenn er nichts dafür kann. Solche Verträge sollte man keinesfalls abschließen.

Bleibt Punkt 1. Ist dem Mieter ein Verschulden am Unfall anzulasten, haftet er. War der Unfall für ihn unvermeidlich, haftet er auch nicht.

Genau so ist es. :)

Wenn also eine Forderung kommt oder die Kreditkarte angeglüht wird, dann sollte der TE tunlichst zum Anwalt gehen.

Hallo,

nehmt es mir bitte nicht übel, aber das ist für mich Winkeladvokatie! Wenn man solch Fass aufmachen möchte, dann richtig! Frage: Hätte ein Idealfahrer in gleicher Situation den Unfall nicht verhindern können? Um dies zu bejahen, muss auf den Tisch: (Jahreszeit- ist bekannt!) Tageszeit, Wetterverhältnisse, Strassenzustand, zul. Höchstgeschw., gef. Geschw., Bewuchsverhältnisse auf der Strassenseite, aus welcher das Tier auf die Fahrbahn lief, u.s.w. .

Wenn überhaupt (s.o.) dann kann nur dann von einem nicht schuldhaftem Verhalten des Unfallverursachers ausgegangen werden, wenn es ihm nachweislich nicht hätte möglich sein können, das Tier rechtzeitig zu erkennen, unabhängig dessen Verhaltens und trotz aller zumutbaren Vorsorge und Handlung. (unabwendbares Ereignis--> höhere Gewalt)

Nachts in einem Waldgebiet ist eben etwas anderes, als bei Sonnenschein mit weitläufigen Feldern seitlich der Strasse.

Nachts wird man sich vorhalten lassen müssen, dass die Geschwindigkeit nicht der Situation angepasst war. Bei Sonnenschein und Weite,- dass die notwendige Umsicht im Verkehrsgeschehen nicht gegeben war. Zwar muss der TE nicht beweisen, dass er mit zulässiger Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, aber ein Sachverständigengutachten kann die "pi x Daumen" Geschwindigkeit, anhand der vorfindlichen Schäden, festhalten.

Wenn man solche Dinge nicht umfassend ausermittelt hat, rate ich zur Vorsicht! Kann böse nach Hinten abgehen. Dann kommen zu den Reparaturkosten noch die Kosten des Rechtsstreites.

Zudem, auch so neckisch! Wem gehörte das Tier? War es wirklich "Wild", oder privates Eigentum, ausgebrochen aus einem Zoo o. sonstigem Gehege? Würde auch die Haftungsfrage neu würfeln.

Gruss vom Asphalthoppler

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