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Wirt. Totalschaden - Restwert der Versicherung
Hi,
ich habe aktuell folgendes Problem:
Ich hatte Ende letzen Jahres einen unverschuldeten Unfall mit meinem alten Toyota Carina. Die Schuldfrage ist geklärt.
Der Gutachter stellte fest, dass der Schaden bei 2800€ lag. Der Wiederbeschaffungswert hat er auf 2300€ beziffert. Den Restwert hat er auf 250€ gesetzt, nachdem er das Fahrzeug in eine Restwertbörse reingestellt hatte.
Ich wollte den Wagen nicht reparieren und habe damit gerechnet, von der gegnerischen Versicherung Wiederbeschaffungswert - Restwert, also 2050€ zu erhalten.
Nun kam ein Schreiben der Versicherung, welches besagt, dass sie einen Kaufinteressenten gefunden hat, der bereit wäre über 1500€ für mein Fahrzeug zu zahlen. Die Versicherung setze diese Summe als Restwert und erklärt sich bereit, die restlichen ca. 800€ an mich zu bezahlen. Das Angebot sei noch ca. zwei Wochen gültig. Ein Scheck wurde beigelegt.
Ich will den Wagen aber eigentlich noch gar nicht verkaufen. Zum einen will ich mit dem Erwerb eines neuen Autos noch bis Frühjahr warten, zum anderen hätte ich wohl Schwierigkeiten innerhalb von zwei Wochen einen adäquaten Ersatz zu finden.
Meine Frage ist deshalb, ob ich auf das Angebot der Versicherung eingehen muss. Was passiert, wenn ich das Angebot des aufgeführten Händlers nicht annehme? Können die mir trotzdem einen so hohen Restwert berechnen?
Ich gehe davon aus, wohl einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen, aber vielleicht geht es ja auch ein wenig unkomplizierter.
Wäre für weiterführende Antworten sehr dankbar.
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Und hier das passende BGH- Urteil:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VI ZR 316/09
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
Nö, das passt gar nicht.
Denn:
Zitat:
Original geschrieben von DonJuansohn2
Ich wollte den Wagen nicht reparieren (...)
Ich will den Wagen aber eigentlich noch gar nicht verkaufen.
Man sollte die Threads schon richtig lesen.
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Meine Schulbildung war kostenlos, bei einigen andern...
In der Schule würde der Lehrer jetzt sagen: "Thema verfehlt - setzen - 6 !"
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10 Antworten
Hallo,
also mal vorweg, auf das höhere Restwertgebot der Versicherung brauchst Du dich nicht einlassen, erst recht nicht wenn Du das Fahrzeug behalten möchtest.
Der Restwert wurde vom Sachverständigen festgelegt und fertig.
Du kannst mit dem Wagen machen was Du willst.
Reparieren, nicht reparieren, verkaufen - es ist allein deine Entscheidung!
Allerdings solltest Du den guten Mann mal fragen, warum er das Fahrzeug überhaupt in eine Restwertbörse gestellt hat!?
Das ist nämlich kein zugänglicher Markt für den Geschädigten, sondern ein Sondermarkt der beim Haftpflichtschaden nicht zu berücksichtigen ist.
Hier zählt der regionale Markt, das was ein Aufkäufer im Umkreis von sagen wir mal von 50 km für das beschädigte Fahrzeug zahlen würde.
Natürlich kann man zu Vergleichszwecken das Fahrzeug auch mal in die Restwertbörse stellen.
Umso mehr verwundert es mich, dass es trotz Börse da noch solche Differenzen beim Restwert gibt.
Vermutlich hat dein Sachverständiger dann wenigstens nicht das höchste Restwertgebot ins Gutachten mit übernommen, sondern darauf geachtet welcher Bieter in der näheren Umgebung von deinem Wohnort ansässig ist.
Dennoch ist diese Art der Restwertermittlung wohlgemerkt im Haftpflichtschaden fehl am Platz.
Natürlich ist die Versicherung brennend intressiert daran einen höchstmöglichen Restwert anzusetzen, da ja dann der Betrag den sie vorstrecken müssen umso geringer wird.
Um höhere Restwerte zu erzielen greifen auch manche Versicherungen in die Trickkiste.
Das soll heißen, dass bewusst nicht alle Bilder von den Beschädigungen am Fahrzeug in die Restwertbörse mit eingestellt werden, so dass der Aufkäufer den Eindruck bekommt, das der Schaden am Fahrzeug ja gar nicht so hoch ist und umso mehr für das Fahrzeug geboten wird.
Wie weit ist der Händler, der dir für das Fahrzeug 1.500,00 € geben würde von dir entfernt?
Würde mich nur mal intressieren.
Im übrigen hat der Sachverständige Urheberrechte auf die Bilder im Gutachten.
Die Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen.
Ob das geschehen ist oder nicht klärst Du am besten mit deinem SV ab.
Theoretisch könntest Du dein Fahrzeug auch noch reparieren lassen wenn Du bestimmte Kriterien dabei beachtest.
Aber davon würde ich dir in diesem Fall abraten.
Von den Zahlen her ist es auch noch kein wirtschaftlicher Totalschaden.
Gruß
fordfuchs
Hi,
ich habe mich ein wenig geirrt, es war doch keine Restwertbörse. Im Gutachten steht folgendes:
Zitat:
Wert des beschädigten Fahrzeuges: 250€
Der Wert für das beschädigte Fahrzeug wurde am regionalen Markt ermittelt. Es wurden insgesamt drei Angebote eingeholt. Das Hächstgebot entspricht dem eingesetzten Restwert.
Der von der Versicherung vorgeschlagene Händler hat seinen Sitz in Hamburg (Autoexport xyz), also ca 220km von meinem Wohnort entfernt.
Ich werde auf das Angebot der Versicherung natürlich nicht eingehen. Habe aber die Vermutung, dass sie bei Ablehnung den höhreren Restwert als Berechnungsgrundlage nehmen wird. Das wird wohl nur mit hilfe eines Rechtsanwalts zu klären sein.
Zitat:
Original geschrieben von DonJuansohn2
Hi,
ich habe mich ein wenig geirrt, es war doch keine Restwertbörse. Im Gutachten steht folgendes:
Zitat:
Original geschrieben von DonJuansohn2
Zitat:
Wert des beschädigten Fahrzeuges: 250€
Der Wert für das beschädigte Fahrzeug wurde am regionalen Markt ermittelt. Es wurden insgesamt drei Angebote eingeholt. Das Hächstgebot entspricht dem eingesetzten Restwert.
Das ist so völlig in Ordnung.
Der von der Versicherung vorgeschlagene Händler hat seinen Sitz in Hamburg (Autoexport xyz), also ca 220km von meinem Wohnort entfernt.
Ich werde auf das Angebot der Versicherung natürlich nicht eingehen. Habe aber die Vermutung, dass sie bei Ablehnung den höhreren Restwert als Berechnungsgrundlage nehmen wird. Das wird wohl nur mit hilfe eines Rechtsanwalts zu klären sein.
Das würde ich dir ebenfalls empfehlen!
Gruß
fordfuchs
die versicherung wird ganz gewiss auf dem von ihnen ermittelten restwert bestehen bleiben. warum auch nicht? hier wurde scheinbar ein viel zu niedriger restwert ermittelt. du sollst schließlich durch diesen unfall nicht besser gestellt werden.
ob dein anwalt da was erreichen kann.. alles fallabhängig..
letzendlich muss man es aber auch mal so sehen.. die versicherung will so wenig wie möglich bezahlen, das ist klar. die restwerte der freien sv werden meist regional ermittelt. die versicherung ermittelt überregional. ist immer so ne sache. meist wird dort aber mehr geboten. letztendlich bekommst du aber deinen schaden beglichen, ob mit dem niedrigeren oder dem höheren restwert. der aufkäufer holt da kfz definitiv umsonst ab, es entstehen keine kosten. wo ist dann also das problem, den höheren restwert zu akzeptieren?
letztendlich könntest du dein kfz sogar im rahmen der opfergrenze bis zur höhe von 2990,- euro reparieren lassen, also 130% vom wbw. warum machst du das nicht? damit hättest du sicherlich am wenigsten probleme. mfg
Zitat:
Original geschrieben von beachi
die versicherung wird ganz gewiss auf dem von ihnen ermittelten restwert bestehen bleiben. warum auch nicht? hier wurde scheinbar ein viel zu niedriger restwert ermittelt. du sollst schließlich durch diesen unfall nicht besser gestellt werden.
ob dein anwalt da was erreichen kann.. alles fallabhängig..
letzendlich muss man es aber auch mal so sehen.. die versicherung will so wenig wie möglich bezahlen, das ist klar. die restwerte der freien sv werden meist regional ermittelt. die versicherung ermittelt überregional. ist immer so ne sache. meist wird dort aber mehr geboten. letztendlich bekommst du aber deinen schaden beglichen, ob mit dem niedrigeren oder dem höheren restwert. der aufkäufer holt da kfz definitiv umsonst ab, es entstehen keine kosten. wo ist dann also das problem, den höheren restwert zu akzeptieren?
letztendlich könntest du dein kfz sogar im rahmen der opfergrenze bis zur höhe von 2990,- euro reparieren lassen, also 130% vom wbw. warum machst du das nicht? damit hättest du sicherlich am wenigsten probleme. mfg
Hallo,
dem kann ich ganz und gar nicht zustimmen.
Fakt ist das bei der Restwertermittlung bei dem vorliegenden Schadensfall keine Restwertbörsen anzusetzen sind.
Warum nicht habe ich ja oben schon bereits geschrieben.
Wenn er das Fahrzeug veräußern möchte und man würde ihm die 1.500,00 € dafür noch bieten, weil er noch im Besitz des Fahrzeuges ist dann muss man sich unter Umständen auf das höhere Restwertgebot durch die Versicherung einlassen.
Im Prinzip kommt man ja dann wieder auf den Wiederbeschaffungswert.
Allerdings was ist, wenn der Restwert von der Versicherung viel zu hoch angesetzt wird und der Geschädigte sagt ich gebe das Fahrzeug in einem halben Jahr weg und er bekommt dann lediglich nur noch 800,00 € dafür!?
Das Restwertgebot gilt immerhin nur noch ca. 2 Wochen.
Das er dafür keine 1.500,00 € in 6 Monaten noch bekommen wird dürfte jeden hier klar sein weil zwischendurch vielleicht mehr Kilometer drauf sind usw.
Aber gerade dann wenn man das Fahrzeug noch behalten möchte sollte man mit den Restwertgeboten durch die Versicherung sehr vorsichtig sein.
Da hat man schnell mal ein paar Hundert Euro verschenkt.
Und die Versicherung wird es sehr wenig interessieren wenn der Geschädigte nach einiger Zeit nicht mal ansatzweise das bekommt was sie an Restwert ermittelt haben.
Die sagen dann höchstens hättest Du das Fahrzeug innerhalb den 2 Wochen veräußert dann hättest Du deine 1.500,00 € dafür bekommen.
Nicht die Versicherung bestimmt den Restwert sondern der Sachverständige!
Immerhin hat dieser 3 regionale Restwertgebote eingeholt und das höchste davon ins Gutachten mit übernommen was so völlig in Ordnung ist.
Von daher kann er also normalerweise nicht so falsch damit liegen.
Wenn er sein Fahrzeug reparieren lassen möchte muss er ein sogenanntes Intigritätsinteresse daran haben.
Das Fahrzeug muss mindestens dann ab dem Reparaturzeitpunkt noch 6 Monate in seinem Besitz bleiben.
Außerdem muss die Reparatur sach-und fachgerecht durchgeführt werden.
Ich hätte halt dann das Auto in diesen Fall richtig platt gemacht, es reichten ja schon knapp 200,00 € mehr dafür.
Dann hätte sich sogar die Versicherung gefreut darüber weil sie nur noch den Wiederbeschaffungsaufwand sprich Wiederbeschaffungswert-Restwert erstatten müssten.
Im Rahmen der Opfergrenze lässt normalerweise keiner ein Fahrzeug reparieren was über 10 Jahre alt ist.
Allein schon das vorgehen der Versicherung finde ich arrogant, so nach dem Motto legen wir gleich einen Scheck bei dann wird er schon weich.
Das sind Sachen die gehen meiner Meinung nach überhaupt nicht, hier wird man einfach überrumpelt und schon fast dazu gezwungen das Fahrzeug zu veräussern obwohl man es weiter nutzen möchte.
Allein das ist schon Grund genug dafür die Sache einen Anwalt zu übergeben.
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und nicht wie im Kaskoschadensfall die Versicherung.
Das sollte mal an dieser Stelle gesagt werden!
Gruß
fordfuchs
Und hier das passende BGH- Urteil:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VI ZR 316/09
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzel-fall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwer-tung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutba-ren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09
- LG Landshut
- AG Landshut
...
7)
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahr-zeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senats-urteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f. und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Geschädigte insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Er-werb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andern-falls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger ge-wünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO und vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414).
Zitat:
Zitat von beachi:
der aufkäufer holt da kfz definitiv umsonst ab, es entstehen keine kosten.
Da wäre der Restwertaufkäufer aber ein ganz Schlauer... Erst holt er es umsonst ab, und das dann sogar noch kostenlos.
Dazu fällt mir immer ein gern von mir zititer Satz ein: Meine Schulbildung war kostenlos, bei einigen andern...
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Und hier das passende BGH- Urteil:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VI ZR 316/09
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
Nö, das passt gar nicht.
Denn:
Zitat:
Original geschrieben von DonJuansohn2
Ich wollte den Wagen nicht reparieren (...)
Ich will den Wagen aber eigentlich noch gar nicht verkaufen.
Man sollte die Threads schon richtig lesen.
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Meine Schulbildung war kostenlos, bei einigen andern...
In der Schule würde der Lehrer jetzt sagen: "Thema verfehlt - setzen - 6 !"
Da hat anscheint jemand anderes das Thema verfehlt weil er den Hintergrund dieses Urteil mehr als genau kennt, twelerider. Gell. Nicht der regulierende Versicherer im Haftpflichtschaden hat den Restwert zu ermitteln, sondern einzigst der beauftragte Sachverständige des Geschädigten und das ist für diesen verbindlich. Wenn die Assekuranz dann der Meinung zu seien scheint es wäre falsch, muss sie sich an den SV wenden. Warum wird DAS wohl nicht gemacht!?! Das weißt Du sicher genauso gut wie viele anderen hier!
Dieses Urteil war doch das wovor die Versicherungen sich immer gefürchtet haben.
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Nicht der regulierende Versicherer im Haftpflichtschaden hat den Restwert zu ermitteln, sondern einzigst der beauftragte Sachverständige des Geschädigten und das ist für diesen verbindlich.
Wenn die Assekuranz dann der Meinung zu seien scheint es wäre falsch, muss sie sich an den SV wenden. Warum wird DAS wohl nicht gemacht!?! Das weißt Du sicher genauso gut wie viele anderen hier!
"Ich weiss, dass ich nichts weiss" (Sokrates).
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Dieses Urteil war doch das wovor die Versicherungen sich immer gefürchtet haben.
"Sie fürchten weder Tod noch Teufel" (1966).
Achso: Das Urteil geht im konkreten Fall immer noch am Thema vorbei.
http://www.finanztip.de/.../...-restwertangebot-verwertungsangebot.htm
Ein sehr ähnlich gelagerter Fall. Nur dass ich nicht genau einschätzen kann, welchen Unterschied es ausmacht, dass im Fall der Schaden 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, bei mir jedoch nicht.