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Wirtschaftlicher Totalschaden: Abrechnung auf Gutachtenbasis und trotzdem reparieren?

Themenstarteram 13. November 2013 um 18:17

Guten Abend.

Hatte einen Unfall mit Totalschaden und die Reparaturkosten laut Gutachten liegen über 130% über dem Wiederbeschaffungswert. Ich will daher auf Gutachtenbasis abrechnen, d.h. Wiederbeschaffungswert minus Restwert und das Auto dann "privat" dennoch reparieren lassen.

Frage: Das muss ich der gegnerischen Versicherung doch nicht irgendwie anzeigen, oder? Ich meine, ich kann entscheiden, auf Gutachtenbasis abzurechnen und was ich dann mit dem Auto mache, ist meine Sache.

Richtig?

Danke Euch, schönen Abend!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von zappie

 

Frage: Das muss ich der gegnerischen Versicherung doch nicht irgendwie anzeigen, oder? Ich meine, ich kann entscheiden, auf Gutachtenbasis abzurechnen und was ich dann mit dem Auto mache, ist meine Sache.

Richtig?

Richtig.

Das Auto ist und bleibt dein Eigentum, mit dem du machen kannst, was du willst.

Nach der Totalschadenabrechnung ist die Sache für die Versicherung erledigt.

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Zitat:

Original geschrieben von zappie

 

Frage: Das muss ich der gegnerischen Versicherung doch nicht irgendwie anzeigen, oder? Ich meine, ich kann entscheiden, auf Gutachtenbasis abzurechnen und was ich dann mit dem Auto mache, ist meine Sache.

Richtig?

Richtig.

Das Auto ist und bleibt dein Eigentum, mit dem du machen kannst, was du willst.

Nach der Totalschadenabrechnung ist die Sache für die Versicherung erledigt.

Themenstarteram 13. November 2013 um 18:48

Danke für die Bestätigung.

Ob, wo und wie du reparieren lässt ist deine Sache.

Wenn das Fahrzeug so repariert wird, dass es voll funktionsfähig und verkehrssicher ist, kannst du auch den in Abzug gebrachten Restwert noch geltend machen, sofern du dein Interesse nachweist das Fahrzeug mindestens noch 6 Monate selbst weiter zu nutzen.

Das heißt, dass dir der volle Wiederbeschaffungswert abzüglich einem evtl. MwSt. Anteil in Abrechnung zu bringen ist.

Ich hab mein Auto auch nach (wirtschaftlichen) Totalschaden selbst repariert und mit der Versicherung auf Gutachtenbasis abgerechnet.

Ein paar Fallstricke lauern:

- Nutzungsausfall: wird bei Verkehrsunsicherheit des beschädigten Fahrzeugs (für die im GA angegebene Wiederbeschaffungsdauer, ansonsten nur bei nachgewiesener Reparatur erstattet.

- Mehrwertsteuer: wird nur in nachgewiesener Höhe erstattet. Da Dein Auto vermutlich schon älter ist, ist wahrscheinlich von Differenzbesteuerung ausgegangen worden; dann ist der Abzug überschaubar.

- Dein Fahrzeug wird in die HIS-Liste eingetragen; bei künftigen Versicherungsschäden weiß die Versicherung, dass ein Totalschaden vorgelegen hat und verlangt ggf. Reparaturnachweise

Ich habe den Reparaturweg des Gutachters - wenn auch mit Gebrauchtteilen - weitgehend eingehalten, bloß auf einen neuen Stoßfänger hab ich bisher verzichtet und ihn stattdessen wieder in Form gebracht, aber nicht lackiert. Der ist jetzt wohl "Freiwild"...

Themenstarteram 14. November 2013 um 7:08

Zitat:

Original geschrieben von totri

Ob, wo und wie du reparieren lässt ist deine Sache.

Wenn das Fahrzeug so repariert wird, dass es voll funktionsfähig und verkehrssicher ist, kannst du auch den in Abzug gebrachten Restwert noch geltend machen, sofern du dein Interesse nachweist das Fahrzeug mindestens noch 6 Monate selbst weiter zu nutzen.

Das heißt, dass dir der volle Wiederbeschaffungswert abzüglich einem evtl. MwSt. Anteil in Abrechnung zu bringen ist.

Damit ich das richtig verstehe, folgende Daten habe ich:

Reparaturkosten laut Gutachter ca. EUR 11.500 (inkl. MwSt.)

Wiederbeschaffungswert laut Gutachter EUR 7.200,00 (Privatmarkt, d.h. ohne MwSt.)

Restwert laut Gutachten EUR 3.700,00

Demnach kann ich nun auf Gutachtenbasis so abrechnen, dass ich den Wiederbeschaffungswert von EUR 7.200,00 erhalte? Oder verstehe ich da was grundlegend falsch?

Wie gehe ich hier am besten vor?

Danke!

P.S. Habe gerade noch das gefunden, was der Aussage von totri für meinen Fall widersprechen würde: "Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt"; BGH, Urteil vom 23.05.2006 – Schadensersatz nach Verkehrsunfall">VI ZR 192/05. "

Zitat:

Original geschrieben von zappie

Damit ich das richtig verstehe, folgende Daten habe ich:

Reparaturkosten laut Gutachter ca. EUR 11.500 (inkl. MwSt.)

Wiederbeschaffungswert laut Gutachter EUR 7.200,00 (Privatmarkt, d.h. ohne MwSt.)

Restwert laut Gutachten EUR 3.700,00

Demnach kann ich nun auf Gutachtenbasis so abrechnen, dass ich den Wiederbeschaffungswert von EUR 7.200,00 erhalte? Oder verstehe ich da was grundlegend falsch?

Das verstehst Du falsch, bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gibt es WBW - RW,

also € 3.500,-

Zitat:

Wie gehe ich hier am besten vor?

Es gibt eine Möglichkeit. Suche eine Werkstatt, die den Schaden vollständig und technisch einwandfrei, nach Vorgabe des Gutachtens, zum Festpreis von

max. € 9.360,- repariert. Dann muss die Versicherung die Reparatur bezahlen.

MfG

 

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Original geschrieben von zappie

Damit ich das richtig verstehe, folgende Daten habe ich:

Reparaturkosten laut Gutachter ca. EUR 11.500 (inkl. MwSt.)

Wiederbeschaffungswert laut Gutachter EUR 7.200,00 (Privatmarkt, d.h. ohne MwSt.)

Restwert laut Gutachten EUR 3.700,00

Es gibt eine Möglichkeit. Suche eine Werkstatt, die den Schaden vollständig und technisch einwandfrei, nach Vorgabe des Gutachtens, zum Festpreis von

max. € 9.360,- repariert. Dann muss die Versicherung die Reparatur bezahlen.

Interessant, also 30% über dem Wiederbeschaffungswert. Warum sollte die Versicherung das machen? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?

Uli

Zitat:

Original geschrieben von uli42

 

Interessant, also 30% über dem Wiederbeschaffungswert. Warum sollte die Versicherung das machen?

Weil sie dazu verpflichtet ist. ( Es ist immer wieder erstaunlich, wieviele Menschen glauben, Versicherungen könnten bestimmen, wieviel sie zahlen möchten )

Zitat:

Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?

Selbstverständlich, das Schadenersatzrecht.

MfG

Der Tipp von VersVor ist genau der richtige!

In einer von den Beträgen sehr ähnlichen Konstellation wurde mein CLK auch zum Totalschaden hochgerechnet. Basis war ein Dekra-Gutachten, das die durchschnittlichen Reparaturpreise in Frankfurt zum Ansatz brachte.

Ich selbst habe dann einen KV von einem Karosserie-Fachbetrieb eingeholt, der rund 20 % unter dem der Dekra-Berechnung lag und somit die Bedingung der 130% - Klausel erfüllte. Die Versicheurng war einverstanden und hatte sich lediglich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug noch mindestens sechs Montae auf mich zugelassen bleibt. Das Auto wurde perfekt wieder hergestellt und hat mich noch viele Jahre treu begleitet.

Im Haftpflichtschadensfall ist die Reparatur bis max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert möglich.

Der Schaden muss dann allerdings komplett behoben werden.

Zitat:

Original geschrieben von uli42

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

 

Es gibt eine Möglichkeit. Suche eine Werkstatt, die den Schaden vollständig und technisch einwandfrei, nach Vorgabe des Gutachtens, zum Festpreis von

max. € 9.360,- repariert. Dann muss die Versicherung die Reparatur bezahlen.

Interessant, also 30% über dem Wiederbeschaffungswert. Warum sollte die Versicherung das machen? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?

Uli

Themenstarteram 27. November 2013 um 13:26

Nochmals vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten.

Eine andere Frage:

Es hat sich nun herausgestellt, dass das Fahrzeug des Unfallverursachers erst einen Tag vor dem Unfall an ihn verkauft worden ist. Die Versicherung war beim Unfall noch nicht übertragen und auch die Ummeldung erfolgte erst ein paar Tage später.

Haftet nun die Versicherung des ursprünglichen Halters oder ging mit dem Verkauf auch die Versicherungspflicht auf den neuen Halter und Eigentümer über?

Wenn das Fahrzeug noch zugelassen war, war es auch versichert, auf wen ist da erstmal egal. Die Haftpflichtversicherung hat für Schäden aufzukommen.

Zitat:

Original geschrieben von zappie

Es hat sich nun herausgestellt, dass das Fahrzeug des Unfallverursachers erst einen Tag vor dem Unfall an ihn verkauft worden ist. Die Versicherung war beim Unfall noch nicht übertragen und auch die Ummeldung erfolgte erst ein paar Tage später.

Die Versicherung des ursprünglichen Versicherungsnehmers (nicht unbedingt Halter) zahlt den Schaden, dieser wir, bei korrektem Kaufvertrag, auch nicht belastet... Der Unfallverursacher ist erst mal fein raus! :eek:

Themenstarteram 10. Januar 2014 um 15:51

Habe jetzt soweit alles erhalten. Nur beim Nutzungsausfall stellt sich die Versicherung quer...

Sie meint, dass das nur erstattet wird, wenn ich zB eine Reparaturrechnung vorlege, aus welcher die Reparaturdauer hervorgeht oder eine Zulassungsbescheinigung eines Folgefahrzeuges, aus welchem das Zulassungsdatum ersichtlich ist.

Aber ich habe wie gesagt fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet und das Fahrzeug selbst repariert.

Müsste dann nicht wenigstens

a) die Dauer vom Unfall bis zum Gutachten und

b) die Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten

von der Versicherung als Nutzungsausfall erstattet werden? Gibts da vielleicht Urteile oder so zu?

Danke!

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