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Wirtschaftlicher totalschaden jetzt schon wieder ein Unfall
Hatte vor ca 3wochen einen Auffahrunfall, mir ist einer hinten Aufgefahren.
Der Gutachter sagt es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Heute is mir wieder einer ins Auto, diesmal vorne Rechts.
Was Passiert jetz?
Bekomm ich jetz kein Geld von der Versicherung mehr für mein Auto,
weil es ja schon einen wirtschaftlichen Totalschaden hat.
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15 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von boesergolfer666
Bekomm ich jetz kein Geld von der Versicherung mehr für mein Auto,
weil es ja schon einen wirtschaftlichen Totalschaden hat.
der 2. schaden koennte durchaus "umsonst" sein?
du hast den vorschaden anzugeben und kannst nicht 2x abrechnen.
dazu fehlen aber vmtl genauere daten.
du hast doch beim ersten schaden schon ersatzanspruch.
beim 2. schaden sehe ich da wenig anspruch... frank, delle, schreddi usw.....?
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
beim 2. schaden sehe ich da wenig anspruch... frank, delle, schreddi usw.....?
.....................Twelferider??
Gut, auch wenn man mich nicht ruft, ich bin trotzdem da - omipräsent sozusagen.
Wäre der zweite Unfallgegner wieder hinten auf das Auto des TE gefahren, wäre die Sache ziemlich klar:
Der Jurist spricht von sog. überholender Kausalität.
Eine Sache kann nur einmal (total) beschädigt werden, sofern durch den zweiten Unfall keine Schadenerweiterung eingetreten ist, hat der Unfallverursacher Glück gehabt und muss auch nichts bezahlen.
Hier liegt die Sache jedoch anders: Der zweite Einschlag war vorn.
Offensichtlich war das Fahrzeug ja noch fahrfähig (das habe ich hier ja schon öfters geschrieben: Ein WIRTSCHAFTLICHER Totalschaden schliesst die Betriebssicherheit und Fahrbereitschaft eines Fahrzeuges nicht grundsätzlich aus).
Somit ist nun von dem Wert des Fahrzeuges vor dem zweiten und nach dem ersten Unfall auszugehen.
Das heisst also nicht, dass der TE leer ausgeht.
Sollte es sich um einen kleinen Schaden vorn handeln (nur eine Beule) so werden hier ganz normal die Reparaturkosten (evtl. Abzüge für Wertverbesserung) kalkuliert.
Ist der Schaden vorn schwerwiegend, so haben wir dann wieder (oder immer noch) einen (wirtschaftlichen) Totalschaden.
Hier wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, eben unter Berücksichtigung des erheblichen (und ganz offensichtlich noch nicht reparierten) Vorschadens.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
...........Ist der Schaden vorn schwerwiegend, so haben wir dann wieder (oder immer noch) einen (wirtschaftlichen) Totalschaden.
Hier wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, eben unter Berücksichtigung des erheblichen (und ganz offensichtlich noch nicht reparierten) Vorschadens.
In "diesem" Fall würde der TE dann leer ausgehen?
Gruß
Frank
Ps: Na ja, er hat ja schon 1x auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Moin Frank,
noch nicht ganz wach? Twelf schrieb ja, dass der Restwert nach dem 1. Unfall angesetzt wird. Also würde der Totalschaden zu diesem Wert abgegolten werden, wobei sich da natürlich die Frage stellt, ob der Restwert nach dem 2. Unfall (erwähnenswert) unter dem nach dem 1. liegt. Dafür müsste man erst einmal wissen was der Wagen überhaupt wert war. Je nach Auto stellt ja schon ein Kratzer einen Totalschaden dar.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Somit ist nun von dem Wert des Fahrzeuges vor dem zweiten und nach dem ersten Unfall auszugehen.
Genaue Aussagen kann man hier schwer treffen, da wir die Schäden nicht kennen.
Aber unter Umständen kommt für den zweiten Schaden nur noch die Reduzierung des Restwerts in Betracht.
Denn der Restwert ist ja gerade der oben von Twelferider beschriebene Wert nach dem ersten und vor dem zweiten Unfall.
Beispiel:
Ursprünglicher WBW 5.000 EUR, (Rep Kosten 10.000)
RW 3.000
Schadensersatz nach erstem Unfall: 2.000
Zweiter Unfall:
Rep Kosten 5.000
WBW 3.000 (denn soviel war der Wagen ja nach dem ersten Unfall noch wert)
RW 1.000
Schadenersatz 2.000
Die Ersatzleistung kann im zweiten Unfall (theoretisch) den Restwert des ersten Unfalls nicht übersteigen.
An dieser Stelle sieht man dann immer, wie groß die Unterschiede in Gutachten zwischen Blabla zum angeblich soooo geringen Restwert und der Realität sind, denn in aller Regel ist schon der WBW im zweiten Gutachten deutlich höher als der Restwert im ersten, was -wie gesagt- eigentlich nicht sein kann.
Für den Geschädigten wirkt es sich allerdings nur bei Mehrfach-Auffahrunfällen wirklich blöd aus:
PKW A fährt einem anderen auf und Sekunden später knallt B dem A auch noch hinten drauf. Dann kommt A gerne mal auf die Idee: "Ich könnte mir ja den Heckschaden von der Versicherung des B ersetzen lassen."
Hier wird der SV den WBW/RW nach dem ersten Aufprall ermitteln und der A bekommt allenfalls die Restwertreduzierung, die durch den zweiten Aufprall eingetreten ist (und die auch nur teilweise wegen der Bremswegverkürzung, aber das ist ein anderes Thema).
Gruß
Hafi
Hallo,
genau.
Der PKW hatte nach dem 1. Unfall ja noch einen Restwert.
Dieser ist dann auch mindestes der Wiederbeschaffungs/Zeitwert des PKW für den 2. Unfall!
Ziehe unbedingt einen freien Sachverständigen hinzu und achte darauf, dass er den Restwert
für den 2. Unfall nach regionalen Anbieter ermittelt.
Alles Gute!
Zitat:
Original geschrieben von Verkehrsrecht
Ziehe unbedingt einen freien Sachverständigen hinzu und achte darauf, dass er den Restwert
für den 2. Unfall nach regionalen Anbieter ermittelt.
Wieso nur für den zweiten?
Wenn schon, dann für beide!
Allerdings wird dann für den zweiten Schaden kaum noch was zu ersetzen sein.
Aber einen Tod muss man halt sterben.
Hab nen Golf3 BJ 12.93 mit dem Heckschaden und jetzt is mir einer in den Kotflügel Angeleys Stosstange Blinker und natürlich auch der Kotflügel
Danke das mich keiner fragt.
Der im KH Schaden ermittelte Restwert ist ein Händereinkaufspreis.
Zu ermitteln im KH-Schadenfall ist aber der Händlerverkaufspreis, der sogenannte Wiederbeschaffungswert.
Also kann der Restwert nicht der Wiederbeschaffungswert sein.
Entschuldigung noch mal für eine Antwort.
Mit vorzüglicher Hochachtung verbleibt ein
u.s.w.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Danke das mich keiner fragt.
Na na, wieder nur die Hälfte gelesen?
Harry hat schon als 2. Poster "Delle" ins Spiel gebracht.
Wer zu spät postet den......
Gruß
Frank
Zitat:
Original geschrieben von Frank128
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Danke das mich keiner fragt.
Na na, wieder nur die Hälfte gelesen?
Harry hat schon als 2. Poster "Delle" ins Spiel gebracht.
Wer zu spät postet den......
Gruß
Frank
wer ist Delle ? kenn ich nicht.......
das ist der typ in deinem spiegel :P
(sofern der spiegel es aushaelt )
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Der im KH Schaden ermittelte Restwert ist ein Händereinkaufspreis.
Zu ermitteln im KH-Schadenfall ist aber der Händlerverkaufspreis, der sogenannte Wiederbeschaffungswert.
Also kann der Restwert nicht der Wiederbeschaffungswert sein.
Ähhhhm...
Das würde aber voraussetzen, dass sämtliche Fahrzeuge auch "von Händlern" veräußert werden.
Ist nicht der der WBW der Wert des Fahrzeuges am gesamten Markt, unabhängig ob vom Händler oder sonstigem Anbieter? Dann kann der RW nämlich ohne weiteres auch der WBW sein. Zumindest schwindet die Differenz massiv.
Gruß
Hafi
PS: Mich hat hier auch keiner gefragt...
Nun ja, wie ermittelt man den den Restwert ?
Am allgemeinen "Restwertmarkt" und die ganz versauten und kriminellen Sachverständigen benutzen sogar die Restwertbörse und da kaufen doch eingentlich nur Händler oder ?
Denn der Geschädigte verkauft ja an diesen, den Händler oder sein Autohaus (auch ein Händler)
Also doch Händlerpreis= Händler EK
Aber Ausnamen bestätigen ja bekanntlich die Regel. Es gibt sicherlich auch den einen oder anderen, der sein Auto kaputt dann an einen privaten Schwarzschrauber verkauft.
Und Wiederbeschaffungswert ist eingentlich auf den Kauf im "seriösen" Handel abgestellt.
Aber wenn es da keinen mehr gibt, dann sicher der allgemeine gesamte Markt, ist schon Recht so
Gruß
Delle