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Wirtschaftlicher Totalschaden nach Wildunfall
Hallo,
ich hatte letzten Dienstag einen Wildunfall mit meinem Audi A3(Erstzulassung 2004). Das Gutachten hat die Reparaturkosten auf 4044€ festgelegt und den Wiederbeschaffungswert auf 3800€. Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Gibt es jetzt die Möglichkeit, dass die Versicherung 3800€ übernimmt und ich die restlichen 244€ für die Reparatur drauflege?
Beste Antwort im Thema
Ja, bei Rechnungsvorlage wird max. bis zum WBW bezahlt (auch wenn es teurer war) und kein RW mehr abgezogen.
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17 Antworten
im Prinzip ja
Die Versicherung zieht noch den Restwert ab, den ein Unfallwagenankäufer bietet. Meist sind es 100 oder 200 Euro, manchmal auch mehr.
Man kann aber an der Reparatursumme ggf noch sparen, wenn man Teile vom Gebrauchtmarkt nimmt. Stoßstange, Scheinwerfer und Motorhaube. Hat man Glück, findet man die Teile sogar in seiner Wagenfarbe und spart dann die Lackierung. Teile in einer Werkstatt des Vertrauens wechseln lassen oder ggf selbst.
Wenn eine Werkstatt die Arbeiten durchführen soll, vorab mit dieser sprechen und die Teile dahin schicken lassen. Stoßstange und Haube sind groß, diese nachträglich zu transportieren kann schwierig werden.
Wichtig. Fallen Rechnungen mit MwSt an, diese der Versicherung einreichen, werden die zurückbehaltene MwSt nachgezahlt in dem Umfang, wie sie anfielen.
Auto kann man wenn wieder verkehrssicher weiter fahren.
Ist an der Unfallstelle Kühlflüssigkeit ausgelaufen? Dann neuen Kühler, Frontträger und neue Kühlflüssigkeit. Diesen Part ggf der Werkstatt überlassen damit es eine Win/Win Situation für alle wird.
Zitat:
@OuttaNowhere schrieb am 25. Januar 2020 um 23:24:14 Uhr:
... Audi A3(Erstzulassung 2004). Das Gutachten hat die Reparaturkosten auf 4044€ festgelegt ...
für ein 16-jähriges Altauto sollten sich die benötigten Teile doch bei der örtlichen Autoverwertung finden?
für ein Drittel oder ein Fünftel dessen, was der Gutachter für Neuteile kalkuliert ...
--> also Versicherungssumme = Zeitwert abzgl. Restwert (Gebot aus Restwertbörse) = schätzungsweise irgendwas um die 3.500 Euro auszahlen lassen ... in Eigenregie mit Gebrauchtteilen reparieren (lassen?) ... den Restbetrag als Anzahlung für das nächste (in 4 oder 6 Jahren eh benötigte?) Auto auf die hohe Kante legen ...
du kannst im Rahmen der sogenannten "Opfergrenze" bis 4.940,00 € reparieren lassen, Das geht aber nur, wen exakt nach den Vorgaben im Gutachten repariert wird.
Und mit exakt, meine ich auch exakt.
Da darf nix weggelassen oder ausgebeult werden, was laut Gutachten zu erneuern ist.
Auch must du damit rechnen, dass der Versicherer hier nachbesichtigt und das kritisch überprüft.
Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen (zeitwertgerechte Reparatur) ist möglich, diese muss aber auch fach- und Sachgrecht nach dem Gutachten durchgeführt werden.
Das Auto muss von dir nach der Reparatur mindstens noch 6 Monate weiter genutzt werden.
Es gibt Versicherungen die zahlen erst einmal WBW-RW und regulieren die Differenz dann nach 6 Monaten nach. Ist nicht die Regel, kann aber vorkommen.
Dellenzaehler schrieb am 26. Januar 2020 um 11:01:31 Uhr:
du kannst im Rahmen der sogenannten "Opfergrenze" bis 4.940,00 € reparieren lassen, Das geht aber nur, wen exakt nach den Vorgaben im Gutachten repariert wird.
Und mit exakt, meine ich auch exakt.
Da darf nix weggelassen oder ausgebeult werden, was laut Gutachten zu erneuern ist.
Auch must du damit rechnen, dass der Versicherer hier nachbesichtigt und das kritisch überprüft.
Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen (zeitwertgerechte Reparatur) ist möglich, diese muss aber auch fach- und Sachgrecht nach dem Gutachten durchgeführt werden.
Das Auto muss von dir nach der Reparatur mindstens noch 6 Monate weiter genutzt werden.
Es gibt Versicherungen die zahlen erst einmal WBW-RW und regulieren die Differenz dann nach 6 Monaten nach. Ist nicht die Regel, kann aber vorkommen.
vergiss das ganze. Das ist hier ja ein Kaskoschaden.........
In diesem Fall kannst du maximal bis zum Wiederbeschaffungswert repararieren lassen.
Aber auch nur mit einer Rechnung. sonst wird abgerechnet auf Totalschadenbasis WBW-RW.
Wenn du eine Werkstatt findest, das garantieren kann, dann kannst du das machen.
Der TE müsste halt den Restwert und die SB auch noch auf die 244,- Differenz zu den Reparaturkosten des Gutachtens oben draufpacken. Dann kann er den Reparatuweg des Gutachtens in der Werkstatt ausführen lassen. Mit gebrauchten Teilen kann die Reparatur aber weitaus günstiger ausfallen, so dass die Reparatur auch mit fiktiver Abrechnung gelingen kann ohne dass man effektiv was dazuzahlt. Den Aufwand, die gebrauchten Teile zusammen zu bekommen, den müsste man sich dann halt machen. Das macht Sinn, wenn man das Auto gerne noch weiternutzen möchte.
wenn er eine Rechnung einreicht, wird der RW aber doch nicht abgezogen, sondern der Rechnungsbetrag voll bezahlt.
Das der SB ist ja soweit klar, stimmt.
Oder wie meinst du das jetzt?
Ja, bei Rechnungsvorlage wird max. bis zum WBW bezahlt (auch wenn es teurer war) und kein RW mehr abgezogen.
Ich dachte auch grad, man kann einem geschädigten ja nich zumuten noch den Restwert abgezogen zu bekommen, klar bei rw 300 Euro weniger problematisch, bei mir wären das 4500euro :/
Das würde die reperaturkosten ja überhaupt nicht abdecken...
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Januar 2020 um 11:47:35 Uhr:
Ja, bei Rechnungsvorlage wird max. bis zum WBW bezahlt (auch wenn es teurer war) und kein RW mehr abgezogen.
Nochmal zur Erklärung, mein Anwalt ist leider nie wirklich zu sprechen....
Wenn ich die reperatur mit Rechnung durchführen lasse(was ja in einer deutschen meisterwerkstatt normal sein sollte), kann ich dann auch ohne die opfergrenze bis zum wbw reparieren lassen?
Das man günstiger reparieren muss als totalschaden hab ich schon verstanden.
Manche Aussagen das der Restwert, sb und teilschuld angerechnet werden verwirren etwas, bzw. Hauptsächlich die Aussage das der Restwert bei reperatur abgezogen wird!
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Januar 2020 um 11:47:35 Uhr:
Ja, bei Rechnungsvorlage wird max. bis zum WBW bezahlt (auch wenn es teurer war) und kein RW mehr abgezogen.
.
Jetzt muß ich dumm fragen, auf welcher Grundlage beruht dieser Anspruch?
Danke und Gruß
Lastpfad
Ich vermute die opferklausel 130%!?
Zitat:
@Bmwler10000 schrieb am 7. Februar 2020 um 11:58:33 Uhr:
Ich vermute die opferklausel 130%!?
.
Der TE hatte aber einen Wildunfall - also Kaskorecht.
Und meistens heisst es dann z.B.
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A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur oder Entschädigung bei fiktiver Abrechnung
A.2.7.1Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach
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A.2.7.1b.b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge recht repariert, zahlen wir die mit den mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen kalkulierten erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6 und A.2.6.7.
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Darum auch meine Frage an Paul.
Gruß Lastpfad