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Wirtschaftlicher Totalschaden - Reperatur
Hallo Forum,
ich melde mich mal wieder. Kürzlich ist ein Auto vor mir rückwärts einfach auf die Straße gefahren. Trotz Bremsung bin ich dem Auto aufgefahren. Glücklicherweise war der andere Fahrer ehrlich und wir haben die Schuldfrage usw. schnell und problemlos geklärt.
Seine Versicherung schickte mir nun einen Gutachter, der an meinem Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellte.
Die Reperaturkosten sind laut Gutachten ca. 1000 Euro höher als der Anschaffungspreis für ein gleichwertiges Modell. Die Fahrbereitschaft ist aktuell nicht beeinträchtigt und ich würde das Auto gerne behalten, da es wenige km hat und mit nichtmal 10k km von uns gekauft wurde. Außerdem hat es einen persönlichen Wert.
Laut meiner Rechnung dürfte ich bei der Reperatur knapp unter den 130% liegen. Das wäre also möglich.
Nun meine Frage, was wenn die Reperaturkosten billiger waren, als die im Gutachten? Z.B. durch lokale Unterschiede.
Beste Antwort im Thema
Der Restwert ist hier nicht von Bedeutung, da der TE diesen Haftpflichtschaden reparieren lässt.
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29 Antworten
Dann kostet die Reparatur weniger als im Gutachten ermittelt wurde.
Will die Versicherung denn Belege oder schicken die einfach einen Sachverständigen vorbei, der sich die Reparaturen anguckt, oder wird die Differenz dann einfach wieder zurückgefordert?
Immer wieder der gleiche Fehler, warum hast du keinen eigenen Gutachter beauftragt?
Wie lauten die Werte des Gutachtens, Reparaturkosten incl. MwSt., Wiederbeschaffungswert incl. Steuer (wie besteuert) und Restwert.
Wenn du die Reparatur nicht vollumfänglich nach Gutachten durchführen läßt oder fiktiv abrechnen willst, wirst du Überraschungen erleben.
PS: nimm dir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kann ich nicht noch einen gutachter einschalten?
Reparatur mit Mwst: knapp 4.500 Euro
Wiederbeschaffungswert mit Mwst: knapp 3.500 Euro
Das hat der Gutachter vermutlich fein austariert.
3.500 x 1,3 = 4.550
Es kommt also auf die genauen Zahlen an.
Ein zweites Gutachten kannst du nicht ohne weiteres beanspruchen, auf eigene Kosten natürlich, aber im Zweifel ist dann vermutlich ohnehin ein drittes Gutachten erforderlich.
Die Kosten trägt der Verlierer.
Also ich bin mit der Rechnung knapp über den Reparaturkosten
Am Samstag werd ich mal zu ner bekannten wErkstatt fahren und den Schaden mal anschauen lassen.
Du meinst über dem Wiederbeschaffungswert, oder?
Was versprichst du dir von dem Werkstattbesuch, das Gutachten steht erst mal im Raum und da kannst du nur mit einem Gutachten gegen halten, dass du aber zunächst mal aus eigener Tasche zahlst.
Die Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert *1,3.
Die Werkstatt soll mir sagen, was, wie und ob überhaupt repariert wird.
Die Rechnung lautet Wiederbeschaffungswert x 1,3 muß höher als die Reparaturkosten sein.
Dazu muß die Reparatur nachweislich vollumfänglich nach Gutachten erfolgen und das Fahrzeug muß noch min. sechs Monate in deinem Besitz verbleiben.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Integritaetsinteresse.php
Fallstricke gibt es reichlich, daher würde ich einen Rechtsanwalt einschalten.
Da hast du dich glaub ich vertan.
'Die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen'
Wiederbeschaffungswert x 1.3 > Reparaturkosten = Bedingung erfüllt.
Die sechs Monate sind kein Problem, da ich das Auto solange wie möglich fahren will.
Eine wichtige Sache fehlt noch aus dem Gutachten: wie hoch ist der Restwert?
Ansonsten musst du halt mal bei der Werkstatt deines Vertrauens vorbeifahren, denen das Gutachten in die Hand drücken und dir verbindlich sagen lassen, ob sie die Reparatur vollständig nach GA im vorgegebenen Rahmen (WBW * 1,3) machen können und wollen. Wenn da auch nur die leisesten Zweifel bestehen (weil sich z.B. während der Reparatur herausstellen könnte, dass weitere Arbeiten nötig sind), würde ich die Finger davon lassen und mir eine neue alte Karre holen. Sentimentalität hin oder her.
Der Restwert ist hier nicht von Bedeutung, da der TE diesen Haftpflichtschaden reparieren lässt.
Zitat:
@wizzzo schrieb am 9. November 2016 um 14:04:39 Uhr:
Da hast du dich glaub ich vertan.
'Die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen'
Wiederbeschaffungswert x 1.3 > Reparaturkosten = Bedingung erfüllt.
Die sechs Monate sind kein Problem, da ich das Auto solange wie möglich fahren will.
Schäm, du hast natürlich recht, habe ich schnell korrigiert.
vielen Dank für die Antwort.
Also, ich hab ja die Hoffnung, dass die Reparatur noch locker im rahmen der 130% ist, da die Rechnung für eine Großstadt zählt, meine Werkstatt aber in ländlicher Gegend ist und auch schon lange von unserer Familie genutzt wird.
Der Restwert ist 400€.
Das Auto hat August TÜV bekommen, so wäre es doch auch eine Überlegung das Ganze so nötig wie möglich zu reparieren und dann noch die 1,5 Jahre fahren.