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Wohnwagen vorschriftsmäßig an Strasse parken

Themenstarteram 6. März 2012 um 17:06

Hallo zusammen, mich hat gerade ein Blatt vom TÜV-Süd aufgeschreckt. Bisher habe ich ab und an meinen Wowa für paar Tage am Straßenrand ohne Zugfahrzeug abgestellt und das OHNE besondere Zusatzbeleuchtung oder Parkwarntafeln. So wie Ich das hier lese, ist das aber scheinbar Vorschrift für ANHÄNGER+CARAVANs. Ich dachte immer die Reflektoren, die am Wowa dran sind reichen aus.

ZITAT:

Ein weiteres zusätzliches Gebot gilt für alle Anhänger, die nachts in geschlossenen Ortschaften auf der Straße abgestellt werden: Paragraph 17, Absatz 4, der Straßen- verkehrsordnung (StVO) verlangt, dass sie stets mit "eigener Lichtquelle" zu beleuchten oder mit Park-Warn- tafeln in bauartgenehmigter Ausführung kenntlich zu machen sind. Achtung – von dieser Verpflichtung wer- den natürlich auch Caravans erfasst!

Wie die Tafeln zu montieren und zu benutzen sind, er- läutert Paragraph 51 c der StVZO. An der Vorder- und Rückseite müssen sie angebracht werden – und zwar so, dass ihre schrägen rot-weißen Streifen zur Fahrbahn hinweisen. Nur während des Parkens dürfen sie gezeigt werden: Eine Forderung, die sich entweder mit Halte- rungen fürs Aufstecken oder dem festen Anbau von auf- und zuklappbaren Tafeln erfüllen lässt. Weiter ist zu be- achten, dass die Tafeln keine Rückstrahler oder Kenn- zeichen verdecken und auch nicht über den Umriss des Fahrzeugs hinausragen dürfen. Nach innen dürfen sie bis zu 10 cm versetzt sein; ihre Oberkante darf höchstens 100 cm über der Fahrbahn liegen. ZITAT ENDE

siehe: www.tuev-sued.de/.../1.1.04-tipp-pkw-beleuchtung-v2.pdf

1.Wer hat Lösungen einfach Licht o. Tafeln ranzubringen ohne zu Bohren?

2.Wer hat Erfahrung was passiert, wenn ichs weglasse und a-Polizei siehts, b-einer fährt gegen trotz eigenem Licht, c-versicherungstechnisch? Mit freundlichem Gruß rider55

Beste Antwort im Thema

Hallo,

der Paragraph 17, Absatz 4 der StVO lautet:

Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.

Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Das ist teilweise richtig schön unverständlich geschrieben.

Auch wenn das eigentlich unsinnig ist lese ich das so, daß Fahrzeuge über 3,5 t und Anhänger eben nicht davon betroffen sind.

Ohne es juristisch abgesichert zu wissen meine ich, daß das was der TÜV da schreibt, so nicht richtig ist.

Meiner Meinung nach muß der Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann beleuchtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung nicht deutlich sichtbar macht.

Hierbei kommt es natürlich immer auf die jeweilige Situation an, d. h. man sollte schon darauf achten, daß keine Gefahrensituation entsteht.

Bisher habe ich noch nirgendwo in Deutschland einen innerorts abgestellten Wohnwagen mit Beleuchtung oder Warntafeln parken gesehen, die haben aber auch immer zeitlich begrenzt (max. 2 Wochen erlaubt, wenn unter 2,8 t zGG) an Nebenstraßen gestanden und zwar so, daß keine besondere Gefahr bestand und die Straßenlaternen für ausreichende Beleuchtung sorgten.

Um das rechtssicher abzuklären wäre es sinnvoll, die Frage an den ADAC oder an die Polizei zu stellen.

Ohne dem bleibt bei mir eine Restunsicherheit aber vielleicht kann jemand das noch aufklären.

Es ist aber zu befürchten, daß hier eine endlose Diskussion mit Argumenten für und wider entsteht.

Liebe Grüße

Herbert

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Hallo,

der Paragraph 17, Absatz 4 der StVO lautet:

Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.

Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Das ist teilweise richtig schön unverständlich geschrieben.

Auch wenn das eigentlich unsinnig ist lese ich das so, daß Fahrzeuge über 3,5 t und Anhänger eben nicht davon betroffen sind.

Ohne es juristisch abgesichert zu wissen meine ich, daß das was der TÜV da schreibt, so nicht richtig ist.

Meiner Meinung nach muß der Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann beleuchtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung nicht deutlich sichtbar macht.

Hierbei kommt es natürlich immer auf die jeweilige Situation an, d. h. man sollte schon darauf achten, daß keine Gefahrensituation entsteht.

Bisher habe ich noch nirgendwo in Deutschland einen innerorts abgestellten Wohnwagen mit Beleuchtung oder Warntafeln parken gesehen, die haben aber auch immer zeitlich begrenzt (max. 2 Wochen erlaubt, wenn unter 2,8 t zGG) an Nebenstraßen gestanden und zwar so, daß keine besondere Gefahr bestand und die Straßenlaternen für ausreichende Beleuchtung sorgten.

Um das rechtssicher abzuklären wäre es sinnvoll, die Frage an den ADAC oder an die Polizei zu stellen.

Ohne dem bleibt bei mir eine Restunsicherheit aber vielleicht kann jemand das noch aufklären.

Es ist aber zu befürchten, daß hier eine endlose Diskussion mit Argumenten für und wider entsteht.

Liebe Grüße

Herbert

am 6. März 2012 um 18:08

also die warntalfeln gibt es auch magnetisch

Zitat:

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten

Das heißt für mich, dass Fahrzeuge über 3,5 to und Anhänger (aber keine PKW) betroffen sind, wenn sie auf der Fahrbahn parken; das finde ich sinnvoll! An der Straße (auf dem Parkstreifen) parken, wie der Tröttitel lautet, fällt imho nicht darunter.

am 6. März 2012 um 18:47

Seht doch mal unter www.caravaning-info.de/.../parkwarntafel_beleuchtung.html

 

 

Wenn man die Satzzeichen durch Klammern ersetzt, wird der Sinn (auch mir) schneller verständlich:

 

Zitat:

 

Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge (ausgenommen Pkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Anhänger und Züge müssen bei Dunkelheit entweder durch eigene Lichtquelle, wobei die Innenbeleuchtung nicht genügt, beleuchtet sein, oder zumindest mit Parkwarntafeln (nach § 17 IV 3 StVO) gekennzeichnet sein, die die seitliche Begrenzung des geparkten Fahrzeugs anzeigen. Davon ist auch das Schrägparken, Parken in Parkbuchten usw. nicht ausgenommen. Die Tafeln dürfen nur beim Parken sichtbar sein.

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Verwendung der Park-Warntafeln nicht zulässig. Hier parkende Fahrzeuge/Anhänger müssen durch eigene Beleuchtungseinrichtungen kenntlich gemacht werden.

 

Gruß

NoGolf

Zitat:

Original geschrieben von vwpassat1994

also die warntalfeln gibt es auch magnetisch

Magnetisch auf Aluminium?! ;) :D

am 6. März 2012 um 20:47

Zitat:

Original geschrieben von JuSt4fun-lev

Zitat:

Original geschrieben von vwpassat1994

also die warntalfeln gibt es auch magnetisch

Magnetisch auf Aluminium?! ;) :D

stimmt genau ... und selbst wenn: nach 14 Tagen ist die unter Garantie weg. Leider ist es ja heutzutage so, dass man solche Anbauteile am besten vernietet oder Spezialschrauben verwendet.

 

Gruß

NoGolf

am 6. März 2012 um 21:26

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Diese Hervorhebung, die es in der StOV nicht gibt, verleitet dazu, den Sinn u verdrehen. Die Kommata sind nun einmal da.

Wenn schon Hervorhebung, dann richtig:

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Zitat:

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Das ist das Schöne an der deutschen Sprache, dass sie solcher Hervorhebungen nicht bedarf; es ist auch ohne diese völlig eindeutig! Wenn sie auf der Fahrbahn parken, sonst nicht.

Hallo,

falls ich einmal das Problem haben solte,

würde ich

    • Warntafeln mit Spanngummis befestigen oder mit einer Klemme an der Fensterkederleiste

    • oder die Beleuchtung mit einer kleinen Batterie (Notstrom von Alaramanlagen) in Betrieb setzen. Hier kann man auch nur entsprechende Fahrzeugseiten unter Strom setzen und mein Birnchen + 5 LED-Leuchten ( Umrissleuchten / Kennzeichenleuchte ) verbrauchen auch nicht viel

Mit Beleuchtung wäre mir, je nach Standort auch sicherer.

Hallo situ und Franjo,

 

wie befürchtet, wird das leider eine endlose Diskussion geben.

Es war nicht meine Absicht durch die Hervorhebung den Sinn zu entstellen, sondern eine mir unverständliche Passage deutlich zu machen. Das ergibt sich auch aus meinem Beitrag.

Ansonsten kann ich aus keiner Antwort klar ersehen, welcher Ansicht Ihr denn nun seid.

Er geht bei der Fragestellung immer um vorübergehendes abstellen eines Wohnwagens auf der Straße und nicht sonstwo.

 

Auszug aus TÜV-Süd:

Für Anhänger, die nachts in geschlossenen Ortschaften auf der Straße abgestellt werden, gilt: Sie müssen stets mit "eigener Lichtquelle" zu beleuchten oder mit Park-Warntafeln in bauartgenehmigter Ausführung kenntlich zu machen sein

 

Das finde ich so in der StVO nicht wieder.

 

Für mich führt die Verwendung der Begriffe: Straße - Fahrbahn - abstellen - halten - parken, die jeweils etwas anderes bedeuten, mit zu diesen Unklarheiten.

Heute muß ich meinen WoWa nicht mehr auf der Straße parken, früher aber sehr wohl und das habe ich immer ohne Beleuchtung und ohne Warntafeln gemacht. Alle die ich kenne machen das ebenso und noch keiner hat damit Schwierigkeiten gehabt.

 

Wenn Ihr die Antwort auf die folgende Frage sicher kennt und auch begründen könnt, dann bitte "Butter bei die Fische".

 

Ist es in Deutschland erlaubt, einen Anhänger (bis 2,8 t zGG) innerorts, bei ausreichender Straßenbeleuchtung bis zu zwei Wochen am Fahrbahnrand auf der Straße zu parken, sofern keine besonderen Umstände (Engstelle, besondere Gefahrenstelle, Hydrant usw.) dagegen sprechen oder muß der Anhänger in jedem Fall immer beleuchtet bzw. mit Warntafeln kenntlich gemacht werden.

 

Danke und liebe Grüße

Herbert

aber der Unterschied zwischen "halten" und "parken" ist schon berücksichtigt?!

Und dann müsste man ja noch "abstellen" definieren...

/Marc

Zitat:

Original geschrieben von vwpassat1994

also die warntalfeln gibt es auch magnetisch

Oh Klasse, wie halten die denn auf Aluminium :confused:

 

Zitat:

Original geschrieben von Käptnblaubär

 

Oh Klasse, wie halten die denn auf Aluminium :confused:

... die halten nicht... die parken :p:D

Themenstarteram 8. März 2012 um 14:11

Themenstarter: Hallo, ich möchte mal zusammenfassen. Wir reden von zeitweiligem Abstellen oder Parken (max.14Tage, klar) ohne Zugfahrzeug. Also Stand der Dinge scheint zu sein, daß ich, wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht, für eine Beleuchtung sorgen , oder Parkwarntafeln wie auch immer anbringen muß. Das alles hat wohl mit 3,5t etc. gar nichts zutun, sondern gilt innerhalb v. Ortschaften für ALLE stehenden Anhänger (incl.Wohnwagen).

Natürlich ergeben sich da wieder offene Fragen, angenommen die Straßenbeleuchtung reicht aus, nur was ist bei Starkregen,Nebel etc?

Natürlich müssen bei solcher Situation alle Verkehrsteilnehmer die nötige Aufmerksamkeit erhöhen. Ich kann mir aber vorstellen, daß es da versicherungstechnisch, wenn einer den nicht zusätzlich markierten Wowa rammt, Probleme gibt -Mitschuld?

Also wird man wohl um eine ordentliche Beleuchtung, besonders bei einsetzender schlechter Sicht , nicht herumkommen. Weiß nicht , ob da Parktafeln viel ausrichten.

Ich habe irgendwo mal ein Urteil gelesen, wo ein Mofafahrer dann querschnittsgelähmt war, weiß aber nicht mehr wie da geurteilt wurde. HAT JEMAND DA ERFAHRUNG? Gruß rider55

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