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Wrkstatt verlangt mehr Geld als abgemacht

Honda
Themenstarteram 5. Januar 2006 um 13:06

hallo,

ich habe gestern meinen civic in die werkstatt

gebracht zwecks kupplungsschaden, ich hatte mit den meister

der kleinem werkstatt 388euro mit kupplung , arbeitsstunden,

und getriebeöl ausgemacht.

heute nu bekam ich ein anruf vom meister wo er zu mir meinte mein auto ist fertig aber sie hätten zusätzlich noch das traggelenk und noch ne andere kleinigkeit gewechsel,

der ganze spaß soll mich aufeinmal 438 euro kosten.

davon bin ich aber gar nicht begeistert da ich lehrling bin und nicht in geld schwimme und ausserdem hab ich noch ein

traggelenk vom unfaller zuliegen also was soll ich mit ein neuen.? um 15.30 uhr soll ich ihn abholen. was würdet ihr sagen?????

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17 Antworten
am 5. Januar 2006 um 13:18

ich würde denen mal sagen, dass die net erst wechseln und dann anrufen sondern umgekehrt zu handeln haben... Keine Reparatur ohne Absprache, so hat das zu laufen...

Themenstarteram 5. Januar 2006 um 13:20

bezahlen muss ich trotzdem,da komm ich nicht drum rum,NE?

am 5. Januar 2006 um 13:20

ich mach mit meiner werke immer aus das sie zusatzarbeiten bis zu einem gewissen betrag ohne rücksprache machen dürfen, wegen allem sonst müssen die mich anrufen! klappt bisher wunderbar!

wenn du ähnliches ausgemacht hast, würde ich ihm was scheissen weil er nicht angerufen hat. ansonsten für was hast du unterschrieben? oder habt ihr nur ne mündliche absprache?

bei mündlicher absprache siehts nicht so rosig für dich aus!

Auf der anderen Seite würde "ich" wegen 50€ keinen aufstand proben, würde es ihm aber deutlich machen dass das auto das letzte mal in der werke war!

grüße

Matze

Themenstarteram 5. Januar 2006 um 13:24

50 euro sind 50 euro und ich bin azubi

und diese 438euro sind mein letztes geld diesen monat.

ansonsten haben wir die absprache nur mündlich gehalten

ohne unterschrift.

Zitat:

ansonsten für was hast du unterschrieben? oder habt ihr nur ne mündliche absprache?

bei mündlicher absprache siehts nicht so rosig für dich aus!

Dem kann ich nicht beipflichten. Für die Gültigkeit des Werkvertrags spielt die Form, also ob mündlich oder schriftlich, grundsätzlich keine Rolle.

Zitat:

§ 883. Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte

oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze

bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen

Unterschied.

Wohlgemerkt beziehe ich mich auf das österreichische ABGB. Vielleicht kann uns jemand, was das deutsche BGB betrifft, weiterhelfen? Wird im deutschen Recht aber kaum anders sein.

Die mündliche Absprache mit der Werkstatt ist durchaus wirksam und begründet einen Vertrag, sofern Werkstatt und Kunde sich über Reparatur und Kosten geeinigt haben. Zu beweisen ist ein mündlicher Vertrag ohne Zeugen jedoch idR schwierig, insofern hat le_smou recht.

@civic_XX: Du schreibst, der Meister hätte mit Dir telefoniert. Hoffentlich hast Du, als er Dir das neue Angebot von 438 Eur gemacht hat, nicht zugestimmt. Dann wäre nämlich euer Vertrag abgeändert worden, einvernehmlich ist das selbstverständlich möglich. (Verträge können auch via Telefon geschlossen werden, das Problem ist hier aber wiederum die Beweisbarkeit!)

Ansonsten ist am Vertrag festzuhalten, ein einseitiges Abweichen vom Vereinbarten ist eben unzulässig. Also 388euro gegen "kupplung , arbeitsstunden, und getriebeöl".

Kannst ja einmal ein bisschen Druck auf die Werkstatt ausüben. Andererseits würde ich es wegen 50 Eur zu keinem Prozess kommen lassen und eine außergerichtliche Lösung anstreben. ;)

---

Dies soll in keinster Weise eine Rechtsberatung darstellen. Ich übernehme freilich keine Haftung für den Inhalt meiner Aussagen, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art gegen mich ist ausgeschlossen.

Zitat:

Original geschrieben von InGlockWeTrust

Wohlgemerkt beziehe ich mich auf das österreichische ABGB. Vielleicht kann uns jemand, was das deutsche BGB betrifft, weiterhelfen? Wird im deutschen Recht aber kaum anders sein.

Die mündliche Absprache mit der Werkstatt ist durchaus wirksam und begründet einen Vertrag, sofern Werkstatt und Kunde sich über Reparatur und Kosten geeinigt haben. Zu beweisen ist ein mündlicher Vertrag ohne Zeugen jedoch idR schwierig, insofern hat le_smou recht.

absolut richtig. das ganze ist im BGB nicht viel anders geregelt.

Der Mann hat etwas durchgeführt, wofür er keinen Auftrag bekommen hat. Also musst Du so gesehen auch nicht dafür bezahlen, da ja kein Vertrag zustande gekommen ist.

 

Zitat:

Original geschrieben von InGlockWeTrust

Dies soll in keinster Weise eine Rechtsberatung darstellen. Ich übernehme freilich keine Haftung für den Inhalt meiner Aussagen, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art gegen mich ist ausgeschlossen.

Dies trifft auch für mich zu. Aber ich finds schrecklich sowas schreiben zu müssen.

am 5. Januar 2006 um 15:52

doppelpost

am 5. Januar 2006 um 15:54

ich gebe euch rechtlich gesehen uneingeschränkt recht!

Das ist in D genau wie in Ö.

allerdings wird das wie schon gesagt schwer werden zu beweisen. weil eben aussage gegen aussage steht. deshalb hat man wenn man nichts schriftliches in der hand hat schlechte karten oder es ziuht sich ewig hin und man stopft viiieeelll mehr als nur die 50 € dem anwalt in den rachen ;)

von daher würde ich in den sauren apfel beissen und die kohle nach nem klärenden gespräch auch überweisen.

richtig ist das was die werkstatt gemacht hat aber keinesfalls!

grüße

Matze

am 5. Januar 2006 um 16:11

Kannst ja versuchen ein bisschen auf die tränendrüse zu drücken, von wegen azubi und so! vielleicht kommt er dir mit dem preis etwas entgegen ;)

Mal ne Frage ist da nicht die Werkstatt in der Beweispflicht? Wenn der Azubi jetzt nur die 388 Euro überweißt und die Werkstatt die restlichen 50 Euro will muss die dann nicht ihr recht Beweißen die 50 Euro zu bekommen? Also auch beweisen das die das alles tun sollten was sie getan haben? Wegen 50 Euro würde ich so was zwar nicht machen aber jetzt nur mal theoretisch gesehen.

Zitat:

Original geschrieben von hommer1964

Mal ne Frage ist da nicht die Werkstatt in der Beweispflicht? Wenn der Azubi jetzt nur die 388 Euro überweißt und die Werkstatt die restlichen 50 Euro will muss die dann nicht ihr recht Beweißen die 50 Euro zu bekommen? Also auch beweisen das die das alles tun sollten was sie getan haben? Wegen 50 Euro würde ich so was zwar nicht machen aber jetzt nur mal theoretisch gesehen.

Klarerweise liegt dann die Beweislast bei der Werkstatt, wenn sie auf Zahlung klagt. Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss die Voraussetzungen dafür erbringen, dh ihm liegt der Beweis ob (Für die Lateiner: necessitas probande incumbit et qui agit). Normierte Ausnahmen davon nennt man Beweislastumkehr.

Und noch einmal:

Zitat:

Dies soll in keinster Weise eine Rechtsberatung darstellen. Ich übernehme freilich keine Haftung für den Inhalt meiner Aussagen, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art gegen mich ist ausgeschlossen.

denke mal, daß die Werkstatt den Wagen nicht herausgibt, wenn die Rechnung nicht vollständig bezahlt wird

@ Civic_XX: berichte doch mal

Also, ich hab das auch erst vor kurzem erlebt.. hab mein Auto zur Werke abgegeben, da ich meine Hinterachsbuchsen wechseln musste.. abgemacht waren 135Euro.. fand ich noch ganz okay.. als ich dann das Auto abholen war 2 Tage später, hat der erstmal abgekotzt, dass ihm zwei durchgerostete Schrauben abgebrochen sind und er auch neues Gewinde bohren musste.. und dadurch extrazeit auf ihn zugekommen ist.. und er insgesamt statt der geplanten Zeit von 24AWs (10AW=1Stde.) über 5 Stunden dransass und ihm dann auch noch eine Buchse gerissen ist beim Einpressen und die Rechnung 242Euro gestiegen ist.. hab ich ihm gesagt.. na dann gehen wir mal zahlen.. hab ihm 135Euro hingelegt.. und das wars.. hat der mich angepöbelt dass es aber 242 waren.. und daraufhin hab ich ihm halt gegeilgt.. dass er seine Vorgeschriebene Zeit hatte und ich nicht seine Unachtsamkeit Teilen entgegen zahlen würde und der abgemachte Preis 135Euro war.. und den rest kann er aus eigener Tasche zahlen.. das ist mir scheissegal.. Hat er mir rechtlich gedroht.. hab ich ihm gesagt dass dies in keinster Weise im Vertrag stand.. und dies ein Vertragsbruch sei.. und ich das nicht zahle.. finito.. fertig!

 

Gruß CVS :)

@IntruderMic:

Allerdings gibt es im öst. ABGB das Zurückbehaltungsrecht nach § 471, vielleicht kann uns Heldinio weiterhelfen, was das dt. BGB dazu meint.

Zitat:

Von dem Retentions-Rechte.

§ 471. (1) Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann

sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache

gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten

Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur

gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden

kann.

(2) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch

Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch

Bürgen ist ausgeschlossen.

Wobei ich dazu Bauchweh verspüre, denn:

"Fällige Forderung" ist meines Erachtens nur der Anspruch auf 388 Eur, die civic_XX ja bereit ist, zu zahlen. Das Retentionsrecht steht der Werkstatt nur dann zu, wenn der Kunde nicht bereit ist, seine Gegenleistung zu erbringen. Für eine Forderung von 438 Eur fehlt wie gesagt - mangels Vereinbarung - der Rechtsgrund (Vertrag).

Dass eine Zurückbehaltung seitens der Werkstatt rechtmäßig wäre, bezweifle ich demnach also!

Zitat:

Dies soll in keinster Weise eine Rechtsberatung darstellen. Ich übernehme freilich keine Haftung für den Inhalt meiner Aussagen, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art gegen mich ist ausgeschlossen.

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