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zahlen oder nicht? seltsames Bussgeld

Themenstarteram 14. Juli 2008 um 7:59

Am 05.12.2007 wurde mir folgender Kostenbescheid zugestellt:

Sehr geehrter Herr XXX,

die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit mit der Verwarnungsnummer XXX wurde gemäß §46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit §170 der Strafprozessordnung und §2 Abs.3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht eingestellt.

Nach §25 StVG werden Ihnen als Halter/ Beauftragtem des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Feststellung des Führers des KFZ, der den Verstoss begangen hat, nicht vor eintritt der Verjährungsverfolgung möglich war odr einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.

Damals sollte ich 15 € Gebühr und 3,50 Auslagen bezahlen, die Verkehrordnungswidrigkeit hatte ich angeblich am 25.08.2007 begangen. Was ich begangen hatte wurde mir nicht mitgeteilt. Auf meine Nachfrage an die angegebene Mailadresse kam bis heute keine Antwort.

Am 26.06.08 bekam ich jetzt eine Mahnung, dass ich das Bussgeld noch nicht bezahlt hätte. Kostenpunkt jetzt mit der Mahngebühr 20,58 €.

Muss ich das bezahlen, obwohl ich mir keines Verkehrsverstosses bewusst bin bzw. mir der angebliche Verkehrverstoss bis heute nicht mitgeteilt wurde?

Beste Antwort im Thema

Das ist keine Bußgeld und keine Bestrafung sondern ein Kostenbescheid mit dem Dir ein Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt werden weil Du als Kfz-Halter registriert bist und somit am ehesten für die Kosten zuständig bist:

hab ich auch schonmal gehabt als ich nach der Anhörung (die ich auch ausgefüllt zur. gesendet habe) den Kostenbescheid (mein Sohn hatte mit meinem Kfz falsch geparkt) bekam. Nach folgenden Schreiben von mir wurde das Ganze ohne Kosten für mich eingestellt - die Fristen muss man natürlich einhalten!

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 25a STVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem Kostenbescheid (s.o.) beantrage ich gerichtliche Entscheidung.

Die Anhörung zu der betreffenden Ordnungswidrigkeitensache vom tt.mm.jjjj, per Briefpost mit Freistempeldatum tt.mm.jjjj an mich geschickt, wurde von mir am tt.mm.jjjj hh:mm per Fax (6 Tage später) beantwortet.

Ihnen wurde darin von mir Name und Anschrift des Fahrzeugnutzers mitgeteilt.

Bitte wenden Sie sich an den Fahrzeugnutzer oder stellen Sie dass Verfahren ein.

Es lag nicht in meinem Ermessen hier anders zu verfahren und sehe somit die Verhängung des Kostenbescheides gegen mich als Halter als nicht gerechtfertigt und unbillig an.

Mit freundlichen Grüßen Ort, tt.mm.jjjj

V- u.NN

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zu meinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantrage ich hiermit die Aussetzung Ihres Kostenbescheides vom tt.mm.jjjj über xx,xx EUR bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen Ort, tt.mm.jjjj

V- u.NN

P.S. soweit ich von Ihnen hierzu nichts weiter höre gehe ich davon aus, dass Sie meinem Antrag auf Aussetzung stattgeben haben

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Hintergrund: 4. § 25a StVG

Mit der neue Regelung sollten die Schwierigkeiten bei Kennzeichenanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vermindert werden. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25a Abs. 1 StVG dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen auferlegt. Die Kosten betragen bei einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 13 Euro, bei einer Entscheidung des Gerichts 25 Euro. Daneben werden die Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG erhoben, falls die Kostenentscheidung im Verfahren der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ergibt.

 

Von einer Auferlegung der Kosten gegen den Halter muss abgesehen werden, wenn diese Entscheidung unbillig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn dem Fahrzeughalter die Kennzeichenanzeigen so spät zugesandt wurde, dass ihm die genaue Erinnerung an den Fahrer nicht mehr zumutbar ist. In der Regel musst der Halter innerhalb von zwei Wochen von der Begehung der Ordnungswidrigkeit verständigt werden. Erhält er später als zwei Wochen nach dem Verstoß eine Nachricht, werden in die Verfahrenskosten nicht mehr auferlegt und unbillig ist die Auferlegung auch, wenn das Fahrzeug ohne Zutun des Halters benutzt wurde, weil es beispielsweise entwendet wurde oder das Schreiben mit der Angabe des Fahrers ohne Verschuldeten des Halters zu spät zu den Bußgeldakten kommt. Unbillig ist die Erledigung auch, wenn dem Halter eine Frist für die Benennung des Fahrers gesetzt wird, deren Ende nach Verjährungseintritt liegt.

 

Gem. § 25a Abs. 3 StVG kann gegen die Kostenentscheidung der Bußgeldbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Hierfür gilt die Regel des § 62 Abs. 2 OWiG. Wiedereinsetzung ist auch in diesen Fällen möglich. Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings nicht mehr anfechtbar. Für die Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: http://www.strafzumessung.de/verkehrsrecht.htm

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Zitat:

Original geschrieben von oli73

 

Nach §25 StVG werden Ihnen als Halter/ Beauftragtem des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Feststellung des Führers des KFZ, der den Verstoss begangen hat, nicht vor eintritt der Verjährungsverfolgung möglich war odr einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.

In Deutschland gibt es keine Halterhaftung. Du hättest in jedem Fall einen Anhörungsbogen bekommen, auf dem du dich hättest äußern können, wer den Wagen gefahren hat (die Ausnahmen sind Parkknollen, die klemmen hinterm Scheibenwischer und es ist egal, wer den Wagen falsch geparkt hat).

Zitat:

Original geschrieben von oli73

 

Damals sollte ich 15 € Gebühr und 3,50 Auslagen bezahlen, die Verkehrordnungswidrigkeit hatte ich angeblich am 25.08.2007 begangen. Was ich begangen hatte wurde mir nicht mitgeteilt. Auf meine Nachfrage an die angegebene Mailadresse kam bis heute keine Antwort.

Es steht IMMER drauf, was du wann und wo gemacht haben sollst, auch wenn manchmal die vorhandenen Beweismittel nicht aufgeführt werden.

Von daher wäre ich vorsichtig mit dem Bezahlen. Von wem stammt denn das Schreiben (offizieller Briefkopf)? Normalerweise ist auch immer ein Anprechpartner mit Telefonnummer angegeben.

Wa für eine Bankverbindung ist angegeben und wer ist der Kontoinhaber?

Das ist mir auch neu, dass es für den Halter eine Strafe gibt, wenn der richtige Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Schließe mich daher Düsentrieb77 an, da ist was faul dran.

Hallo,

meines Wissens kann in dem Fall, dass eine Ermittlung des Fahrers zu diesem Zeitpunkt scheitert, höchstens die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches an den Halter ergehen (was hier allerdings wohl äußerst unverhältnismäßig wäre).

Ich tippe auf die große Nummer mit der Kontonummer. Würde dir empfehlen, den dort angegebenen Sachbearbeiter einfach einmal anzurufen. (Allerdings zuvor auf der Behörden-Website recherchieren, ob die im Bescheid genannte Nummer auch wirklich zur entsprechenden Behörde gehört. ;))

am 14. Juli 2008 um 23:45

Moin Moin.

So etwas habe ich noch nie erlebt bzw.gehört.

Ich würde mit dem Kostenbescheid die nächste Polizeiwache aufsuchen,

könnte vieleicht auch für die Beamten von interesse sein.

Wenn nicht werden die eine Antwort für Dich(TE) haben.

MfG.alrock01

Zitat: " Sofern es sich um einen Halt- oder Parkverstoß handelt, können Ihnen als Halter des Kfz die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Sie haben dann auch Ihre Auslagen zu tragen ( § 25 a StVG. ) . " Der Beweis, daß das erste Schreiben nicht eingegangen ist, dürfte unmöglich sein. An E-Mülladressen würde ich schon mal keinen Einspruch schicken. Auch hier Null Beweis des Einganges.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Der Beweis, daß das erste Schreiben nicht eingegangen ist, dürfte unmöglich sein. An E-Mülladressen würde ich schon mal keinen Einspruch schicken. Auch hier Null Beweis des Einganges.

Genau. Entweder Anruf, Einschreiben oder Fax - am besten das erste, dann hast du direkten Kontakt. Email hat den Nachteil, dass der Empfänger im Urlaub sein, eine andere Adresse hat oder gar nicht mehr dort arbeitet und von der Adresse keine Weiterleitung aktiviert wurde :eek:

Eine Konstellation könnte ich mir vorstellen: Der TE hat eine Knolle bekommen (dafür spricht auch die Höhe des Betrags), die ihm ein netter Zeitgenosse abgerissen hat. Aber dann würde doch auf dem Erinnerungsbrief noch einmal stehen, wofür er das Geld zahlen soll - oder etwa nicht?

Vielleicht meldet sich der TE ja nochmal, alles andere ist Herumspekuliererei

am 15. Juli 2008 um 8:08

Ich bin schlicht überfrag ob das hier so alles korrekt ist, kommt mir aber auch spanisch vor.

Aber diese Formulierung ist mir durchaus nicht unbekannt. "möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte." kommt mir sehr bekannt vor. Erstmal erhielt ich ein eine Zahlungsaufforderung der Stadt xxxxx weil mein Parkschein paar Minuten abgelaufen war, geärgert, bezahlt, erledigt (meint man).

2 Monate später kam vom Regierungspräsidium Kassel sowas mit dieser Formulierung, es stand aber zugegeben nicht wie bei Dir, sehr wohl da was, wo und wann ich was falsch gemacht haben soll und was soll ich sagen, war der gleiche Ort, Datum,Uhrzeit...

Geantwortet "schon bezahlt..." und auch sinngemäß "wie nicht ermitteln können? Kennzeichen waren dran".

Es kam paar Wochen lang nichts, dachte haben sich vertan und eingesehen...

Dann kam "Sie haben nicht bezahlt, kostet jetzt mehr".

Wieder geantwortet "Wie mehr? Ist erstens schon bezahlt, zweitens habe ich ja geantwortet, ich sehe im Schreiben kein Bezug zu meiner Antwort, einfach mal so ignorieren kann ich auch. Ein "Sie haben unrecht weil xyz" wäre wenigstens was Handfestes, hier ist aber kein Bezug dazu".

Wieder ein Monat Ruhe, dann kam "Kostet jetzt noch mehr, wenn Sie nicht zahlen holen wir es uns...".

Na wartet ihr, wehe einer geht auf mein Konto. An Vorgesetzten des Sachbearbeiters (immer der gleiche) geschrieben was der so treibt "gleiche Sache nochmal strafen will wie die Stadt xxxxx, nicht auf meine Antworten regiert... und dass sie es nicht versuchen sollten sich irgendwie am Konto zu bedienen". Natürlich kam keine Antwort, man ist ja so gut erzogen, aber es kam auch sonst nichts, war also erledigt. Ich glaube irgendwie nicht dass 3 Jahre später plötzlich der Gerichtsvollzieher kommt, aber was lernt man draus, auch wenn es nicht so direkt auf Dein Fall zu übertragen ist? Die versuchen alles was geht, also lieber alle Bankquittungen Jahre aufbewahren und immer genau prüfen ob die nicht 2 mal kassieren wollen.

p.s. Der Tipp mal kurz in der nächsten Polizeiwache nachzufragen ob es dieser Absender korrekt ist, ist doch gut, würde ich an Deiner Stelle mal machen.

Aber wie sieht nochmal der Briefkopf aus? Was steht da genau? Die müssen sich doch irgendwie nennen und eine Adresse angeben. Googeln hilft ja auch, irgendwo ist die Adresse, entweder bei Antispam.de ;) oder im Telefonbuch unter Ämter und Behörden ;)

Themenstarteram 15. Juli 2008 um 8:51

Werde mich heute wieder mal darum kümmern ;-) und werde berichten.

Das Amt für Ordnungswidirigkeiten existiert.

Übrigens steht als Verstoss oben im Brief:

Verkehrsordnungswidrigkeit am 25.08.2007, KFZ-Kennzeichen XXX, in Hammergraben vor HNR BC, Neunkirchen

Damit kann ich leider nichts anfangen.

Oliver

Das ist keine Bußgeld und keine Bestrafung sondern ein Kostenbescheid mit dem Dir ein Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt werden weil Du als Kfz-Halter registriert bist und somit am ehesten für die Kosten zuständig bist:

hab ich auch schonmal gehabt als ich nach der Anhörung (die ich auch ausgefüllt zur. gesendet habe) den Kostenbescheid (mein Sohn hatte mit meinem Kfz falsch geparkt) bekam. Nach folgenden Schreiben von mir wurde das Ganze ohne Kosten für mich eingestellt - die Fristen muss man natürlich einhalten!

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 25a STVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem Kostenbescheid (s.o.) beantrage ich gerichtliche Entscheidung.

Die Anhörung zu der betreffenden Ordnungswidrigkeitensache vom tt.mm.jjjj, per Briefpost mit Freistempeldatum tt.mm.jjjj an mich geschickt, wurde von mir am tt.mm.jjjj hh:mm per Fax (6 Tage später) beantwortet.

Ihnen wurde darin von mir Name und Anschrift des Fahrzeugnutzers mitgeteilt.

Bitte wenden Sie sich an den Fahrzeugnutzer oder stellen Sie dass Verfahren ein.

Es lag nicht in meinem Ermessen hier anders zu verfahren und sehe somit die Verhängung des Kostenbescheides gegen mich als Halter als nicht gerechtfertigt und unbillig an.

Mit freundlichen Grüßen Ort, tt.mm.jjjj

V- u.NN

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zu meinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantrage ich hiermit die Aussetzung Ihres Kostenbescheides vom tt.mm.jjjj über xx,xx EUR bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen Ort, tt.mm.jjjj

V- u.NN

P.S. soweit ich von Ihnen hierzu nichts weiter höre gehe ich davon aus, dass Sie meinem Antrag auf Aussetzung stattgeben haben

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Hintergrund: 4. § 25a StVG

Mit der neue Regelung sollten die Schwierigkeiten bei Kennzeichenanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vermindert werden. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25a Abs. 1 StVG dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen auferlegt. Die Kosten betragen bei einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 13 Euro, bei einer Entscheidung des Gerichts 25 Euro. Daneben werden die Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG erhoben, falls die Kostenentscheidung im Verfahren der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ergibt.

 

Von einer Auferlegung der Kosten gegen den Halter muss abgesehen werden, wenn diese Entscheidung unbillig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn dem Fahrzeughalter die Kennzeichenanzeigen so spät zugesandt wurde, dass ihm die genaue Erinnerung an den Fahrer nicht mehr zumutbar ist. In der Regel musst der Halter innerhalb von zwei Wochen von der Begehung der Ordnungswidrigkeit verständigt werden. Erhält er später als zwei Wochen nach dem Verstoß eine Nachricht, werden in die Verfahrenskosten nicht mehr auferlegt und unbillig ist die Auferlegung auch, wenn das Fahrzeug ohne Zutun des Halters benutzt wurde, weil es beispielsweise entwendet wurde oder das Schreiben mit der Angabe des Fahrers ohne Verschuldeten des Halters zu spät zu den Bußgeldakten kommt. Unbillig ist die Erledigung auch, wenn dem Halter eine Frist für die Benennung des Fahrers gesetzt wird, deren Ende nach Verjährungseintritt liegt.

 

Gem. § 25a Abs. 3 StVG kann gegen die Kostenentscheidung der Bußgeldbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Hierfür gilt die Regel des § 62 Abs. 2 OWiG. Wiedereinsetzung ist auch in diesen Fällen möglich. Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings nicht mehr anfechtbar. Für die Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: http://www.strafzumessung.de/verkehrsrecht.htm

Genau, ausgezeichneter Beitrag in dem alles gesagt wurde.

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