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Zahlt eine Vollkasko mit Neuwertentschädigung auch bei Fremdverschulden?

Themenstarteram 28. Januar 2012 um 14:35

Hallo,

da mein Neuwagen in Kürze abholbereit ist plane ich eine Vollkaskoversicherung mit Neuwertentschädigung abzuschließen.

Es stellt sich mir aber die Frage: Was passiert wenn mir jemand z.B. hinten drauf fährt und dessen Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert bezahlt? Bekomme ich von meiner Versicherung dann den restlichen Betrag (unter Einbuße meines Schadenfreiheitsrabatts, ist klar...).

Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße,

darkcookie

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Jack Sutherland

zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert oder nur eine Quote,

kann man die Differenz über seine Vollkaskoversicherung regulieren lassen

 

und wenn die Voraussetzungen für eine Neuwagenentschädigung vorliegen, zahlt die Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert

 

zu den Voraussetzungen zählt nicht, dass man den Schaden selbst verursacht hat oder dass keine andere Versicherung bezahlen darf

du sprichst hier sicher vom Quotenvorrecht oder ?

 

Bist du dir da sicher, dass da die Neuwertentschädigung gezahlt wird und nicht der Wiederbeschaffungswert Thema ist ?

 

Danke schon mal  für deine Antwort

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Themenstarteram 28. Januar 2012 um 15:29

Hint:

Während bei meiner aktuellen Versicherung (direct line) die nette Dame am Telefon auf meine Frage hin sagte, dass sie mit fremdverschuldeten Schäden nichts am Hut haben, steht bei meiner zur Zeit präferierten Versicherung (VHV) folgendes in den Bedingungen:

Zitat:

"Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust

Bei Pkw ([...]), die als Neufahrzeug erworben wurden, zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß

A.2.11, wenn innerhalb von 14 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden,

eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug

bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als

Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener

Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen."

Mit dem Zusatzpaket "Exklusiv" kann der Zeitraum auf 24 Monate verlängert werden.

Viele Grüße, darkcookie

Was wohl nichts daran ändert das sie bei fremdverschuldeten Schäden auch keinen Ausgleich zahlen werden.

Die Vollkasko zahlt wenn man selbst Verursacher ist oder der Verursacher nicht feststellbar ist, aber wenn eine andere Versicherung zahlungspflichtig ist ist deine Vollkasko raus.

am 28. Januar 2012 um 18:05

zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert oder nur eine Quote,

kann man die Differenz über seine Vollkaskoversicherung regulieren lassen

und wenn die Voraussetzungen für eine Neuwagenentschädigung vorliegen, zahlt die Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert

zu den Voraussetzungen zählt nicht, dass man den Schaden selbst verursacht hat oder dass keine andere Versicherung bezahlen darf

Zitat:

Original geschrieben von Jack Sutherland

zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert oder nur eine Quote,

kann man die Differenz über seine Vollkaskoversicherung regulieren lassen

 

und wenn die Voraussetzungen für eine Neuwagenentschädigung vorliegen, zahlt die Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert

 

zu den Voraussetzungen zählt nicht, dass man den Schaden selbst verursacht hat oder dass keine andere Versicherung bezahlen darf

du sprichst hier sicher vom Quotenvorrecht oder ?

 

Bist du dir da sicher, dass da die Neuwertentschädigung gezahlt wird und nicht der Wiederbeschaffungswert Thema ist ?

 

Danke schon mal  für deine Antwort

am 28. Januar 2012 um 18:28

Zitat:

Original geschrieben von darkcookie

Hallo,da mein Neuwagen in Kürze abholbereit ist plane ich eine Vollkaskoversicherung mit Neuwertentschädigung abzuschließen.

Dann denke dran, die Deckung auch der Vollkasko ab Zulassung schriftlich bestätigen zu lassen. Wurde hier kürzlich diskutiert - kann sonst bös ins Auge gehen und das wäre dann ganz besonders ärgerlich.

 

Moin,

 

die Kaufpreisentschädigung gilt nur bei Totalschaden, wie in den Bedingungen beschrieben.

 

Hi....,

klar zahlt die eigene Vollkaskoversicherung auch bei Fremdverschulden. Das ist hier schon angeklungen. Selbstverständlich zahlt. sie den bedingungs-/vertragsgemäß vereinbarten Neuwert, wenn Neuwertvers. vereinbart ist.

Als Auswahl zu einer Leistung der Haftpflichtversicherung des Schädigers, die nur den Zeitwert erstattet, kannst du also alternativ deine VK mit Neuwertregulierung nach Vorgaben der Bedingungen in Anspruch nehmen.

Dabei ist zu bedenken, dass der SFR deiner VK dann aber ab der nächsten Jahres-Fälligkeit hochgestuft wird.

Gruß Ebbi

am 30. Januar 2012 um 19:31

Ähm, so wie ich das verstehe geht es darum, was die Versicherung des Schädigers erstattet: Reparaturkosten oder Neuwagenpreis?

Grundsätzlich Reparaturkosten. Aber der BGH macht bei erheblichen Schäden am Fahrzeug eine Ausnahme:

 

BGH, Urteil vom 9. 6. 2009 - VI ZR 110/08

Zitat:

Grundsätzlich habe ein Geschädigter gem. § BGB § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier Pkw genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gem. § BGB § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei.

EDIT: Ups, ich merke grad es geht um die eigene Vollkasko... Aber mein Grundpost ist ja sicher auch interessant. Denn so muss man garnicht auf die eigene Versicherung zurückgreifen...

am 30. Januar 2012 um 19:43

Zitat:

Original geschrieben von chinaimbiss

Grundsätzlich Reparaturkosten. Aber der BGH macht bei erheblichen Schäden am Fahrzeug eine Ausnahme:

BGH, Urteil vom 9. 6. 2009 - VI ZR 110/08

Nicht nur erheblicher Schaden, sondern KH-Schaden an einem nahezu fabrikneuen Fahrzeug sowie Ersatzbeschaffung eines ebenfalls fabrikneuen Fahrzeugs - das sind die Rahmenbedingungen dieses Urteils.

 

 

Falls jemanden die Neuwertentschädigungen / Kaufwertentschädigung vieler Versicherer in der Übersicht interessieren (wurde ja in einem anderen Beitrag gefragt, wurde dann aber mehr zur "Schadensberatung"):

Übersicht Neuwertentschädigung

Übersicht Kaufwertentschädigung

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