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Zahnriemen ist gerissen, gibt es noch Garantie?

Opel Vectra B
Themenstarteram 25. Februar 2015 um 8:25

Hallo zusammen !!!

Folgendes ist passiert:

Mein Zahnriemen an meinem Vectra ist ohne Vorwarnung gerissen. Jetzt ist dieser aber im November 2013 erneuert worden ( hab die Rechnung rausgesucht ) ! Gefahren bin ich etwas über 20tkm - das ist doch nichts oder ??

Meine Frage ist die :

Hab ich eine Chance das die Werkstatt einen Garantiefall daraus macht ?? Oder ist das mein Problem ??

Über Antworten wäre ich echt froh

Beste Antwort im Thema

der Terminus "Garantie" ist hier schonmal komplett fehl am Platz! Das nennt sich Gewährleistung oder Sachmängelhaftung und ist im BGB geregelt.

Kurz : Bei sämtlichen Mängeln greift die Sachmängelhaftung, die - sofern nichts anderes auf Rechnung / Vertrag stehe - 2 Jahre lang ist.

Haken dabei : nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr. Ab dann musst DU beweisen, dass der Mangel bei Einbau schon vorhanden war.

In diesem Fall (November 2013) so ziemlich unmöglich! Auch wurde hier die Wasserpumpe nicht ersetzt (auf wessen Veranlassung auch immer). Sollte das der Grund sein für den Zahnriemenriss, hast du sowieso die A-Karte!

"Nur Zahnriemen" ist aber auch pillepalle - gewöhnlich wird da ein Komplettkit mit Riemen, Spannrolle und Umlenkrollen verbaut! alles andere ist MURKS und macht keine seriöse Werkstatt.

Wie schon einige hier schrieben : mal unverbindlich und ohne grosse Erwartungen mit der Werkstatt reden... aber ich denke, auf dem Schaden bleibst du sitzen... wirtschaftlicher Totalschaden. traurig.

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27 Antworten

Steht auf der Rechnung die Wasserpumpe mit drauf?

Um welchen Motor handelt es sich?

Themenstarteram 25. Februar 2015 um 9:07

Nein nur der Zahnriemen der Motor ist ein 1,6 16V

Ich sags immer wieder, Zahnriemenwechsel ohne Wasserpumpe ist unverantwortlich.

Ist zwar jetzt reine Spekulation, kann auch eine andere Ursache haben, aber ich tippe einfach mal, dass die Wasserpumpe fest ist und der Riemen daher übergesprungen oder gerissen ist.

Inwiefern du auf Gewährleistung pochen kannst kann ich dir im Detail nicht sagen, behaupte aber mal es sieht arg schlecht aus für dich.

Mal zur Werkstatt zu fahren und den Fall im Gespräch zu schildern schadet aber sicher nicht.

Themenstarteram 25. Februar 2015 um 10:10

Da wollte ich auch noch hin!! Trotzdem erstmal danke

am 25. Februar 2015 um 10:49

Ja dass ist ärgerlicher, nein katastrophal, weil der Opelmotor ja kein „Freiläufer“ ist. Der Schaden dürfte also immens sein, auch Finanziell. Zusätzlich ist man ja in aller Regel auf das Auto angewiesen. Wo lebst Du? Wie kommst Du bspw. zur Arbeit? Und, Und ...

Ich vermute mal, dass die Werkstatt Dir nicht, weil der Schaden, nicht nur aus fianzieller Sicht (vermutlich) Immenz ist ohne nötigen Druck helfen wird. Du solltest Dein „gutes Recht“ in Anspruch nehmen! Gehe zum Anwalt/ zur Anwältin! Frage: Bist Du in einer Rechtsschutzversicherung?

 

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht wurde neu geregelt und darüber hinaus geben einige Werkstätten eine werkstatt-eigene Garantie auf ihre Reparaturen.

 

Nutzen Deine Garantie auf Reparaturen.

 

Rechnung (Kleingedrucktes) - Garantie auf Reparaturen prüfen:

Beachte dass sich eine Garantie stets von der gesetzlichen Gewährleistung unterscheidet.

Garantie kann eine Werkstatt geben, um das Vertrauen der Kunden in Ihre Arbeitsleistung beim Durchführen von Reparaturen zu gewinnen. Die Werkstätten müssen Dir jedoch keine Garantie auf Reparaturen gewähren.

Prüfe die Rechnung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort kannst Du im Einzelnen nachlesen, ob eine Garantie auf die Arbeitsleistung und auf die eingesetzten Teile gegeben wurde und wie lange diese gilt.

Fallen Deine Reparaturen unter die Garantie, so wende Dich an die Werkstatt, die die Rep. durchgeführt hat. Schildere, wann die Reparatur erfolgt ist, und belegen dies anhand der Quittung und BITTE um Inanspruchnahme der Garantie.

Mache ggf. Geltend, dass ein Zahnriemenwechsel ohne die Wasserpumpe zu wechseln, NICHT FACHGERECHT ist. - Dies gegen die Sorgfaltspflicht verstößt.

Drohe ggf. damit die Innung anzurufen.

Man wird Dir dann (wohl oder übel) weiterhelfen und Dein Auto reparieren. Die Werkstatt muss dann für Transport-, Arbeits- und Materialkosten aufkommen.

 

Gesetzliche Gewährleistung auf Reparaturen

Die zweijährige gesetzliche Gewährleistung, gibt ein Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht auf Gewährleistung gilt im Gegensatz zur Garantie immer auf Reparaturen und kann von einer Werkstatt nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Für durchgeführte Reparaturen gilt stets die gesetzliche Gewährleistung für zwei Jahre. Tritt ein Defekt nach den erfolgten Reparaturen auf, so muss die Werkstatt nachbessern.

Achtung: Die Werkstatt kann dies allerdings vertraglich (im KLeingedruckten) auf ein Jahr verkürzen. Lese Dir dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durch. Du kannst dann nur ein Jahr lang die Nachbesserung fordern. Dann brauchste allemal eine/ Anwalt/in"

Themenstarteram 25. Februar 2015 um 11:05

Also auf der Rechnung steht im Zusammenhang mit Gewährleistung (egal welche ) nichts drin.

am 25. Februar 2015 um 11:15

Da gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" die müsstest Du auf einem Extrablatt einsehen können. Jeder ist auch verplichtet dies in seinem Betrieb Auszulegen oder Auszuhängen.

Wann war die Rep. Wenn Zwei-Jahre-Frist verstrichen sind, hast Du eh keine Möglichkeiten mehr die Leistung geltend zu machen.

Anwalt/in??

Rechtsschutzversicherung??

am 25. Februar 2015 um 11:21

Ahso "Gewärseistungs und Geschäftsbedingungen" müssten Dir zwar zugänglich sein, aber egal selbst wenn nicht, gilt das Gesetz!!! Zwei Jahre Gewährleistungsplicht!!!

Du schreibst im November 2013 sei das "Rep. worden. Dann sind doch wohl, nach Adam Riese, noch nicht die Zweijahresgewährleistungsplicht verstrichen. Also auf zur Werkstatt, Rep einfordern und wenn die sich Querstellen > Anwalt/Anwältin!

Ohne dir nahezutreten wollen.

Die einzige Möglichkeit die du hast ist zur Werkstatt* zu fahren und mit denen zu reden.

Da können noch 100 nochso schlaue Texte kommen ohne die* kannste eh nix machen.

Denk immer daran, dies ist kein Rechtsforum und wird auch keins.

Aber schön an die Beweislastumkehr nach 6 Monaten denken.

Der Kunde muss nach Ablauf der 6 Monate innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung nachweisen, dass der Einbau fehlerhaft war.

Meist hat der aber nicht die Möglichkeit.

Wenn sich die Werkstatt querstellt muss man den langen Weg gehen.

Kunde <-> Anwalt <-> Werkstatt <-> Lieferant usw...

 

Gruß

Bei Zahnriemenriß nach Wechsel greifen 2 getrennte Dinge:

1. die Gewährleistung auf dem Neuteil - also dem Zahnriemen und dem, was noch mitgetauscht wurde. Ist dort zweifelsfrei nachweisbar, daß eines der Neu(!)teile die Ursache des Risses war, muß der Lieferant desselben (für Dich die Werkstatt) für ALLE Folgen des Risses 24 Monate lang geradestehen - inkl. aller Ausfall- und Ersatzkosten.

2. Die Gewährleistung auf die Ausführung der Arbeitsleistung. Dafür gilt die sechsmonatige Verdachtsregel und die 12monatige Gewährleistungspflicht (Gebrauchtfahrzeugreparatur). Aber auch hier gilt: zweifelsfreier (!) Beweis ist Deinerseits erforderlich.

Ich gehe mal davon aus, daß sich nicht nachweisen lassen wird, ob es ein Material- oder Einbaufehler ist, und so ist es bei fast allen Reparaturen. Man hat theoretisch einen Gewährleistungsanspruch, aber in praxi ist der nahezu nie durchsetzbar. Es ist nahezu unmöglich, die eine spezielle Ursache für einen ZR-Riß auszumachen, oftmals sind es mehrere. Wer ist dann der Schuldige?

Geh hier einfach den Weg, den Dir schon mehrere empfohlen haben: Werkstatt aufsuchen, ruhiges Gersüräch beginnen, gemeinsame Lösung suchen. Ersatzmotore bekommt man heute oft schon zu gutem Kurs, und der Tausch ist manchmal schneller gemacht als ein ZK-Wechsel mit Instandsetzung. Mindestens die Ventile und Kopfschrauben hat's gemetert, vermutlich auch mehr (je nach Drehzahl und Last, bei denen der Riß auftrat).

Kosten teilt man dann brüderlich oder versucht gemeinsam den Hersteller des fehlerhaften Teils mit zu beteiligen. Sowas erleichtert manchmal die Kommunikation miteinander erheblich ;-)

Falls die Werkstatt bockt - geht's halt nur mit Anwalt. Aber auch da dran denken: Alle Kosten landen erst mal bei Dir, Rückholen dauert, kostet und nervt...manchmal weitaus mehr als die paar Euro für Ersatzmaschine und Tausch. Wäg's ab, wenn Du weißt, was die Werkstatt davon hält!

Grundsätzlich kannst Du auch Glück haben und mit Kopf runter, kleiner Überholung und neuer ZKD + Riemengeschirr ist alles wieder gut. Dürfte auf jeden Fall dann deutlich unter 1.000,- bleiben. Gerichtliches Streiten hingegen kann drei Mal so teuer werden und auch nix Anderes ergeben...

Gruß

Roman

der Terminus "Garantie" ist hier schonmal komplett fehl am Platz! Das nennt sich Gewährleistung oder Sachmängelhaftung und ist im BGB geregelt.

Kurz : Bei sämtlichen Mängeln greift die Sachmängelhaftung, die - sofern nichts anderes auf Rechnung / Vertrag stehe - 2 Jahre lang ist.

Haken dabei : nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr. Ab dann musst DU beweisen, dass der Mangel bei Einbau schon vorhanden war.

In diesem Fall (November 2013) so ziemlich unmöglich! Auch wurde hier die Wasserpumpe nicht ersetzt (auf wessen Veranlassung auch immer). Sollte das der Grund sein für den Zahnriemenriss, hast du sowieso die A-Karte!

"Nur Zahnriemen" ist aber auch pillepalle - gewöhnlich wird da ein Komplettkit mit Riemen, Spannrolle und Umlenkrollen verbaut! alles andere ist MURKS und macht keine seriöse Werkstatt.

Wie schon einige hier schrieben : mal unverbindlich und ohne grosse Erwartungen mit der Werkstatt reden... aber ich denke, auf dem Schaden bleibst du sitzen... wirtschaftlicher Totalschaden. traurig.

Na ja, Garantie als Stichwort ist nicht immer abwegig - gerade im Gebrauchtsegment. Es gibt eine Menge Werkstätten, die auf ihre Arbeit und Lieferleistung Garantien geben - abseits und zuzüglich zur gesetzlichen Gewährleistung (z.B. 2 Jahre oder 50.000km auf Einbauleistung).

Nur nützt das oftmals wenig, da die Garantieleistungen ja nur zusätzliche Leistungen zur eh schon rechtmäßigen Anspruchsleistung sinnvoll sind.

Üblich ist leider oft ein anderes Vorgehen: Was der Gesetzgeber vorschreibt, wird dann gern noch mal in "Garantie"form gegossen und so als besonderer Service verkauft ;-) Manche sind dann sogar noch so schlau, darauf zu verweisen, daß die Garantie ja eine freiwillige Leistung sei und nur unter bestimmten Bedingungen gelte bzw. mit der Zeit und Laufleistung die zu erwartende Leistung kleiner wird.

Damit hofft man dann, den wenig Beschlagenen um seine gesetzlich zustehende Leistung zu betrügen...(nennt sich dann unzulässige Gewährleistungseinschränkung).

Fakt ist, aus dem Gewährleistungsrecht ergibt sich eine uneingeschränkte, 100%ige Ersatzpflicht bis zum allerletzten Tag des Gewährleistungszeitraums (24 Monate ab Einbau für Neuteile, 12 Monate für Einbauleistungen). Und genau das ist bei Reparaturen und Gebrauchtfahrzeugen ein immenses Risiko für die Werkstätten.

Gruß

Roman

 

PS: Es gab übrigens schon mehrere Urteile zum Thema Zahnriemenriß und Gewährleistung darauf. Interessant daran ist, daß in nahezu allen Fällen klargestellt wurde, daß für die "sachgemäße Ausführung" ALLE Details der Herstellervorschrift des Fahrzeugherstellers anzuwenden sind - auch von freien Werkstätten und auch, wenn im verwendeten ZR-Kit das nicht explizit drinsteht. Steht also bei Opel im originalen RLF drin "...inkl. Wasserpumpe...", dann ist das Weglassen ein klarer (gewährleistungsrelevanter) Einbaumangel...in Bezug auf die Werkstattleistung (12 Monate). Wie schon gesagt: Beweis ist wichtig!

Themenstarteram 25. Februar 2015 um 13:53

Ich bin jetzt total verwirrt - sorry !! Was soll ich den nun meiner Werkstatt sagen bzw. fragen ?

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