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Ziviles Behördenfahrzeug übernehmen - Ausbau Sondersignal nötig?

Themenstarteram 4. April 2009 um 16:12

Hallo zusammen,

werde demnächst ein ziviles Behördeneinsatzfahrzeug (BMW 3er als "getarntes" NortarztEinsatzFahrzeug/NEF/KoW) von einer Hilfsorganisation kaufen. Dieses ist mit einem verdeckten Sondersignal (Hänsch 620) und einem Magnetblaulicht (Hänsch MoviaD) ausgestattet. Da ich keine Blaulichtberechtigung habe, muss natürlich das Sondersignal raus. Da ich ehrenamtlich aber für die Hilfsorganisation tätig bin und das Fahrzeug später wohl wieder an die Hilfsorganisation überschrieben wird, würde ich gerne so wenig ausbauen wie nötig. Außerdem nutze ich das Fahrzeug auch beruflich auf Baustellen und deshalb wäre die vorhandene und hübsch verdeckte Bedieneinheit recht praktisch für mein Gelblicht. Müsste dazu einfach die Abdeckung der MoviaD auf Gelb statt Blau ändern, fertig.

Möchte keinen Ärger bei der Ummeldung oder mit Tüv oder Polizei bekommen, deshalb nun meine Frage:

- Kann das Bedienelement (Hänsch BE 200) drin bleiben?

- Kann ich das Blaulicht einfach auf Gelb ändern und darf es dann drin bleiben in Kombination mit dem Bedienelement?

- Und reicht es wenn ich die Ansteuerung des Sondersignals unterbreche (z.B. Kabel abklemmen) oder muss ich Lautsprecher inkl. BlackBox ausbauen?

Bin kein Troll oder Blaulicht-geil, möchte einfach nur auf Nummer sicher gehen. Habe in meinem jetzigen Auto auch eine (selbstgebaute) Ansteuerung des Gelblichts und wäre ja doof, wenn ich das beim neuen Auto wieder manuell hinbauen müsste, wenn schon ne schön eingebaute Lösung im Fahrzeug ist.

Besten Dank für die Antworten!

Beste Antwort im Thema
am 15. April 2009 um 10:22

So Jungs & Mädels.

 

Hier mal die Antwort vom TÜV, hoffe das Ihr diesem glaubt und zur kenntnis nimmt, das meine Aussagen zu 100% sowie auch die von Tom richtig waren.

 

Viel Spaß beim lesen :D

_____________________________________

 

Hi Björn,

 

 

 

vielen Dank für Deine Anfrage.

 

 

 

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten nach § 49 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.

 

 

 

Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

 

 

 

Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin, von ihm weg oder quer dazu bewegt.

 

 

 

Die Verwendung von retroreflektierenden Lackierungen wird für die Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes durch Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese werden üblicherweise bei der Erstzulassung des Fahrzeugs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.

 

 

 

Die Ausführung der retroreflektierenden Lackierung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nachträgliche Lackierungen mit retroreflektierenden Farben werden im Interesse einer einheitlichen Kenntlichmachung, und auch um keine Steuermittel zu verschwenden, von den jeweils zuständigen Landesbehörden nur nach Prüfung des Einzelfalles genehmigt.

 

 

 

Werden die vorgenannten Fahrzeuge an private Halter verkauft, dann müssen die Sonderlackierungen entfernt oder mit normalen Farben bzw. Folien überdeckt werden.

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am 4. April 2009 um 16:19

Nein aus oder abbauen brauchst du nichts muß es nur mit einer Haube abdecken und abklemmen das es nicht als Blaulicht erkannt werden kann und nicht funktions fähig ist. Woher ich das weiß von der Feuerwehr. Da hatten wir schon mal so ein Fall.

Themenstarteram 4. April 2009 um 16:33

Ich muss nicht mal das SoSi abklemmen? Das Blaulicht is ja eh im Fahrzeug (weil Magnet und nicht fix auf dem Dach montiert). Außerdem wird es ja ein Gelblicht dank neuer Haube.

Aber das SoSi kann echt im Auto bleiben? Werde es aber wohl doch abklemmen, denn sonst drück mal nen falschen Knopf wenn ich das Gelblicht anmachen will und alle Welt kriegt nen Schock... Und ich Ärger.

Also die Jungs des TUEFFF werden nichts sagen, wenn Bedieneinheit noch drin ist und auch das SoSi noch angeschlossen ist? Kontrolliert da eigentlich die Kfz-Behörde bei Ummeldung was?

am 4. April 2009 um 16:53

Was steht denn in den Papieren drin, ist das Blaulicht eingetragen? Wenn ja, muss es raus bzw. in deinem Fall durch Gelb ersetzt und umgeschrieben werden.

Eine abnehmbare gelbe Rundumleuchte wird nicht eingetragen!

Nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden => keine Eintragung.

Tonfolgeschaltung solltest Du sicherheitshalber abklemmen. Erspart Ärger und (dumme) Fragen.

Produktinformation MOVIA D

Zitat:

Original geschrieben von Chilis65

- Kann das Bedienelement (Hänsch BE 200) drin bleiben?

ja...

Zitat:

- Kann ich das Blaulicht einfach auf Gelb ändern und darf es dann drin bleiben in Kombination mit dem Bedienelement?

hierzu müsstest du gucken, ob es zulässige gelbe kappen für das "blaulicht" gibt..im regelfall kann man einfach den lichtdom tauschen....

Zitat:

- Und reicht es wenn ich die Ansteuerung des Sondersignals unterbreche (z.B. Kabel abklemmen) oder muss ich Lautsprecher inkl. BlackBox ausbauen?

die tonfolgehörner müssen ausgebaut werden, bzw. kannst du auch die hörner an die normale hupe klemmen, sodass keine tonfolge mehr entsteht..

Zitat:

Original geschrieben von xjr-peter

Woher ich das weiß von der Feuerwehr. Da hatten wir schon mal so ein Fall.

was nach einem einsatz beim "löschen" der brennenden kehlen geschwätzt wird, muss nicht zwangsläufig auch den fakten entsprechen!

demnach wäre es ja auch erlaubt eine unterbodenbeleuchtung anzubauen, solange man sie nurnicht anklemmt.....

 

 

am 4. April 2009 um 21:52

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von Chilis65

- Kann das Bedienelement (Hänsch BE 200) drin bleiben?

ja...

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

- Kann ich das Blaulicht einfach auf Gelb ändern und darf es dann drin bleiben in Kombination mit dem Bedienelement?

hierzu müsstest du gucken, ob es zulässige gelbe kappen für das "blaulicht" gibt..im regelfall kann man einfach den lichtdom tauschen....

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

- Und reicht es wenn ich die Ansteuerung des Sondersignals unterbreche (z.B. Kabel abklemmen) oder muss ich Lautsprecher inkl. BlackBox ausbauen?

die tonfolgehörner müssen ausgebaut werden, bzw. kannst du auch die hörner an die normale hupe klemmen, sodass keine tonfolge mehr entsteht..

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von xjr-peter

Woher ich das weiß von der Feuerwehr. Da hatten wir schon mal so ein Fall.

was nach einem einsatz beim "löschen" der brennenden kehlen geschwätzt wird, muss nicht zwangsläufig auch den fakten entsprechen!

demnach wäre es ja auch erlaubt eine unterbodenbeleuchtung anzubauen, solange man sie nurnicht anklemmt.....

Was soll denn der blöde Spruch würde an deiner Stelle mich mal beim Straßenverkehrsamt oder beim TÜV schlau machen bevor du hier so was schreibst.

Zitat:

Original geschrieben von xjr-peter

würde an deiner Stelle mich mal beim Straßenverkehrsamt oder beim TÜV schlau machen

bei vielen tüv's wird das blaulicht/sondersignal bei der oldtimerabnahme zwar gerne mitübernommen, rein rechtlich ist dies aber NICHT zulässig....sondern lediglich "zwei augen zugedrückt"....

am 7. April 2009 um 0:41

soweit mir bekannt muß nur die Funktion blockiert sein, z.B. Abklemmen, und das Blaulicht ist ja nicht fest auf dem Dach, also brauch es nicht verdeckt werden...

Aber einfach beim TüV fragen, die werden es schon wissen ob sie das durchgehen lassen wollen oder nicht

Bei einem historischen Feuerwehr 123er lief das so: Blaulicht mußte im öffentlichen Verkehrsraum abgedeckt und die Sondersignale außer Betrieb sein. Scheint wohl auch von TÜV zu TÜV anders zu sein.....:rolleyes:

Bei Historischen Oldheimern (gibts eigentlich auch nicht-historische...) kann es der TÜV erlauben, wenn es im normalbetrieb abgedeckt wird.

Bei dem PKW des TE handelt es sich aber um ein normales Gefährt. KEIN Oldheimer und auch KEIN als Feuerwehrfahrzeug erkennbares KFZ. Die Sonderlösungen, wo der TÜV mal nachsichtiger ist, wenn es um alte Einsatzfahrzeuge geht, kommen hier also nicht zum Tragen.

Ein Umbau der Tonfolge auf Dauerhupsignal wäre möglich, dann muß aber eine Umschaltung zwischen Hupe und Preßlufthorn vorhanden sein. Das Horn ist als Hupsignal nur ausserhalb geschlossener Orte zulässig -> SUFU: Drucklufthorn

Einfacher (auch gegenüber der POL) wird wohl eine deaktivierung der Hörner (vorallem, wenn der PKW später mal wieder als Einsatzfahrzeug zugelassen werden soll, wie der TE eingangs schrieb...)

Themenstarteram 7. April 2009 um 7:51

Danke für die Antworten. Werde also ne gelbe Haube für die RKL kaufen und das SoSi abklemmen. Dann sollte alles gut sein.

Muss ich eigentlich zum TUEFFF wenn ich das Auto auf mich ummelde? Sprich wer kontrolliert wann, dass das Auto nicht mehr als Einsatzfahrzeug ausgerüstet ist? Muss ich bei der Ummeldung was beachten oder ist das der Zulassungsstelle egal?

am 7. April 2009 um 8:00

Als wir unseren alten ELW (Einsatzleitwagen) verkauft haben mussten wir die Drucklufthornanlage wie auch die Blaulichter abnehmen.

Die Zulassungsstelle sagte, das das Fahrzeug so nicht einem privatem Käufer übergeben werden dürfe.

Andersrum ist es bei unserem MZF gewesen.

Sollte ein Fahrzeug für die Jugendfeuerwehr werden, aber so durften wir keine Sonderechte nutzen, also kein Blaulicht verbauen !

Die wird durch das Land geregelt und die haben uns halt keine Erlaubnis gegeben, so das es nun als normales Einsatzfahrzeug in Dienst gestellt wurde.

Sprich -> warum darf eine FF nicht einfach in diesem Fall die Sonderrechtsanlagen montieren, wenn man als privater mit dieser rumfahren darf.

Alleine das fahren auch ausser betrieb, kann schon zur A,tsanmasung führen.

Themenstarteram 7. April 2009 um 8:59

Bei meinem Fall handelt es sich aber um ein Ziviles Fahrzeug. Ein Sosi hinterm Kühlergrill kann ja keiner sehen. Somit auch keine Amtsanmaßung. Bei einem klassischen Feuerwehr-Fahrzeug sieht das ja anders aus, hier entsteht nach außen der Eindruck eines BOS-Fahrzeuges.

Das Bedienteil wird niemand stören. Du kannst ja die Sicherung rausnehmen oder einen Weg finden es "abzuklemmen" und sei es nur per Schalter. Somit kannst Du immer zeigen, dass es sowieso nicht funktionsbereit ist und Du nicht vorhast Unfug zu betreiben.

Was ich weiss darf man ein Blaulicht "nicht sichtbar" irgendwo im Auto mitführen aber selbstverständlich nicht benutzen oder sichtbar mitführen.

Ein Gelblicht im Auto drinnen wird niemand stören.

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