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Zu hoher Treibstoffverbrauch
(Auszug aus einem Urteil)
Vom 14.01.2025
das Landgericht Braunschweig – 4. Zivilkammer – hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2024 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen 17.054,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz (…)
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend zu Nummer genannten Kfz im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen weitere 2.429,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 307,23 € seit dem 11.07.2019, aus weiteren 102,98 € seit dem 21.11.2019 und aus weiteren 2.019,04 € seit dem 05.10.2022.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen weitere 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2022.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückabwicklung und Schadensersatz wegen eines behaupteten deutlich überdurchschnittlichen Verbrauchs des durch den Kläger bei dem Beklagten erworbenen Fahrzeugs im Vergleich zu den Herstellerangaben.
Mit Schreiben vom 16.02.2019 rügte der Kläger, dass das Fahrzeug einen kombinierten Verbrauch von 7,6 l pro 100 km aufweise, wobei er erklärte, diesen Verbrauch aus der bisherigen Gesamtfahrleistung und der bisherigen Menge an getanktem Treibstoff errechnet zu haben.
Nach Prüfung des Kraftfahrzeugs durch den Beklagten am 05.03.2019 teilte diese dem Kläger mit, dass das Kraftfahrzeug einen Durchschnittsverbrauch von lediglich 6,03 l auf 100 km aufweise
Mit Schreiben vom 10.04.2019 verneinte der Beklagte einen Mangel. Daraufhin erklärte der Kläger mit Einwurf-Einschreiben vom 16.04.2019 seinen Rücktritt vom Vertrag, wobei er für das Einschreiben 2,85 € ausgab.
Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 346 I BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 22.800 € abzüglich eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen i.H.v. 5,745,60 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor genannten Kraftfahrzeugs verlangen. Er war gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 V 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergab sich daraus, dass dem vom Kläger gekauften Fahrzeug i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB a.F. bei Übergabe eine Beschaffenheit fehlte, die bei Sachen der gleichen Art üblich war und die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte.
Anstelle der ausgewiesenen 5,6 l/100 km (kombiniert) verbrauchte das Fahrzeug unter Einhaltung der NEFZ- Testbedingungen, die der Sachverständige auf einem dafür ausgerichteten Teststand der DEKRA hat einrichten lassen, 6,8 l/100 km. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige, dessen Fachkompetenz der Kammer auch aus früheren Verfahren bekannt ist, hat die entsprechenden Vorgaben sowie deren Einhaltung unter Verweis auf entsprechende Daten nachvollziehbar dargestellt. Sowohl das schriftliche Gutachten als auch die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen lassen keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen Denkgesetze oder wissenschaftliche Grundsätze erkennen.
Der Sachverständige hat seiner Prüfung und Begutachtung insbesondere zu Recht – nach Vorgabe durch die Kammer – die Fahrwiderstandswerte für das individuelle Fahrzeug zugrunde gelegt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12 NJW-RR 2013, 1146 für den dortigen Fall). Die Anwendung der vom Hersteller angegebenen Fahrwiderstandswerte, die im Rahmen des Homologationsverfahrens zu verwenden sind und nach den Angaben des Sachverständigen den Werten eines vollständig „nackten“ Fahrzeugs ohne jede Sonderausstattung entsprechen können, würde zu einem rein theoretischen Ergebnis führen. Der Kläger hat jedoch kein theoretisches Konstrukt, sondern ein komplettes, reales Fahrzeug erworben (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Er durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieses unter Testbedingungen zumindest näherungsweise die vom Hersteller angegebenen Werte erreicht. An dieser berechtigten Erwartung ändert auch der Umstand nichts, dass das Fahrzeug auf der Basis der am „nackten“ Fahrzeug durchgeführten Homologation nach Öffentlichem Recht auch mit Vollausstattung verkauft werden durfte, worauf der Sachverständige hingewiesen hat. Eine Abweichung von mehr als 10 % – die hier mit 21,4 % deutlich überschritten ist – ist nicht mehr als näherungsweise Einhaltung dieser Werte anzusehen.
Gesamt zu erstatten: 26.672.- €
Kosten für Gutachten gut: 15 000.- €
Verfahrenskosten ca.: 7 000.- €
Besonderheiten des Falls:
Die Klage datiert auf den 12.09.2019.
Das Verfahren war (bisher) somit 5 Jahre und 4 Monate anhängig.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden, es ist noch nicht rechtskräftig!
Bei angenommenen 250 000 km Lebensdauer hätten die Mehrkosten für den Mehrverbrauch a. 2 400.-€ betragen, hätte mir der Händler diesen Betrag als Ausgleich angeboten, wäre die Angelegenheit damit erledigt gewesen.
Stattdessen hat er bei seiner „Überprüfung“ des tatsächlichen Verbrauchs nach der Nachtankmethode lediglich rund 60 km zurückgelegt, dass Fahrzeug nicht korrekt nachgetankt (voll getankt) und dann behauptet, es lege kein Sachmangel vor.
Jetzt ist das Fahrzeug 6 Jahre und 5 Monate alt und steht seit 2022 abgemeldet in einer Garage.