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Zulässige Reifengröße
Moin schon wieder der,
war heute bei KüS zur HU/AU.
Soweit alles ohne Mängel bestanden und die neue Plakette bekommen.
Nur bei den Reifen war der Prüfling stutzig.
Als Sommerreifen hab ich 185/55 R14 drauf.
In der Zulassungsbescheinigung teil 1 steht nur die 175/65 R13. Er meinte ich muss die übereinstimmungsbescheinigung mitführen, da es dort drin steht.
Muss ich das mitführen?
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6 Antworten
Muss man nicht (Bußgeldtatbestand gibt es m.W. nicht), zumindest eine Kopie ist aber empfehlenswert und kann u.U. mal eine Polizeikontrolle abkürzen.
Okay, danke. Werd ich eben die Tage mal kopieren. Bei der letzten Kontrolle haben die Grünen nichts gesagt
Hallo,
wenn Du eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung für Dein Fahrzeug besitzt, darfst Du alle Reifen und Felgen mit den unter Punkt 50 aufgeführten Daten ohne einen Eintrag in die Zulassungsbescheinigung fahren.
Die EG-Typgenehmigungsnummer und die in der Bescheinigung eingetragene Fahrzeug-Ident sind der Nachweis darüber. Da die Beamte der Verkehrsüberwachung nicht den gesamten EG-Katalog mitführen ist es ratsam, wie "talker1111" schon anführte, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung mit zu führen.
Passieren kann nichts, und Buß- oder Verwarnungsgelder werden nicht verhängt. Aber es kürzt Kontrollen schon ab, wenn die Bescheinigung mit geführt wird.
Ähnlich ist es mit nachgerüsteten Anhängerkupplungen. Brauchen ebenfalls nicht eingetragen werden, da sie in der Regel heutzutage typengeprüft sind eine EG-Typengenehmigungsnummer besitzen, wie z.B. Gläser der Scheinwerfer oder Rückleuchten usw. usw.
Gruß Hans
Hier ist ein Ausdruck der DEKRA über die zulässige Bereifung
Aber heißt das auch, dass 1. und 2. Achse immer gleich groß bereift sein müssen, oder geht z.B. auch vorne 155 und hinten 175?
Ja - das heißt es. Alles andere muss ggf. den Segen vom TÜV bekommen.