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Zwei Phaeton, keinen versteuern?

VW Phaeton 3D
Themenstarteram 21. Januar 2014 um 21:41

Servus an Alle,

Ich fahre meinen zweiten V10, der aber mit ca. 180.000 km so langsam sich seinem Lebensherbst nähert, und den ich mittlerweile, aus dem GmbH-Leasing privat rausgekauft habe.

Nun möchte ich mir einen schönen V6 holen und auf die GmbH zulassen. Wenn ich meinen alten behalte und mit diesem von Zuhause zur Firma und zurück düse muss ich dann den neuen V6 versteuern? Den neuen würde ich (natürlich!) nur für Dienstfahrten benutzen. Ich glaube da gibt es eine gesetzliche Regelung dass bei zwei gleichwertigen Fahrzeugen, weil es glaubhaft ist, das GmbH-Fahrzeug nicht versteuert werden muss. Was meint Ihr?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Cruiserle

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von cruiserle

, heute müssen es zwei Phaetons sein!

wobei sich mir der Sinn jetzt nicht wirklich erschließt. Warum hast du den V10 nicht in der GmbH gelassen? Wäre bei der Laufleistung doch sinnvoller gewesen. Bedenke, sämtliche Reparaturkosten beim V10 fallen in Zukunft deiner Privatschatulle zu lasten.

Gruss

pesbod

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was sagt denn dein Steuerberater?

Also mit glaubwürdig hat das wenig zu tuen.

Das Finanzamt würde dir trotzdem bis zu 20 / 30 % private Nutzung anrechnen.

Um das wie du dir das vorstellst durchzusetzen müsstest du für beide ein Fahrtenbuch führen, was totaler Unsinn wäre. Dann kannst du ja gleich bei dem neuen V6 ein Fahrtenbuch führen und somit auch am günstigsten fahren.

Ein neues Fahrzeug, keine Wartung und hohe Reparatur, keine Vers. und Steuer und zudem noch ein paar steuerfreie Euros für den Verkauf des Dinosauriers.

Zitat:

Original geschrieben von Eridanus

... Dinosauriers.

:D:D:D

Es gab da meiner Meinung nach vor kurzem ein Urteil im positiven Sinne (ging glaube um einen Volvo V70 o.Ä.).

Allerdings würde ich dringend Rücksprache mit dem Steuerberater halten.

Falls das nicht wasserdicht ist, kommt folgendes auf Dich zu:

Fahrtenbuch oder 1% vom Bruttolistenpreis plus 3Promille pro KM Wohnung Arbeit als geldwerter Vorteil pro Monat.

Weiter bist Du als Gewerbetreibender auf Nachfrage verpflichtet, einen Nachweis über eine mind. 50% geschäftliche Nutzung zu erbringen, andernfalls bleibst Du auf den Kosten sitzen bzw. zahlst Sie aus deinem Netto.

Themenstarteram 22. Januar 2014 um 19:36

Danke schon mal für die Antworten, sorry wegen meiner Reaktionszeit.

Habe gerade einen traumhaften 1-jährigen V6 gekauft und mich in meinem dicken auf der Rückfahrt richtig schlecht gefühlt, so sanft und stark ließ er mich auf der linken Spur meine Bahn ziehen.

Zumindest aus diesem Grund schon bleibt er privat bei mir. Freue mich natürlich auch auf den Neuen den ich im März abhole. Ein Zweitbuch? Ha, das war der Trend der Gebildeten von Gestern, heute müssen es zwei Phaetons sein!

Zitat:

Original geschrieben von cruiserle

, heute müssen es zwei Phaetons sein!

wobei sich mir der Sinn jetzt nicht wirklich erschließt. Warum hast du den V10 nicht in der GmbH gelassen? Wäre bei der Laufleistung doch sinnvoller gewesen. Bedenke, sämtliche Reparaturkosten beim V10 fallen in Zukunft deiner Privatschatulle zu lasten.

Gruss

pesbod

Themenstarteram 22. Januar 2014 um 21:18

Ich hatte ihn vor zwei Jahren privat aus der GmbH rausgekauft, nach dem Leasingende mit Verlängerung für ca. 7.000,- Euro. Und jetzt schreibe ich fleißig monatlich meine Fahrten für die GmbH und bekomme dies als Taschengeld. Ging bisher gut für mich aus...

Ich poste morgen mal ein Gerichtsurteil über diesen Vorgang.

Gute Nacht

Themenstarteram 23. Januar 2014 um 7:53

Zitat:

Original geschrieben von cruiserle

Ich hatte ihn vor zwei Jahren privat aus der GmbH rausgekauft, nach dem Leasingende mit Verlängerung für ca. 7.000,- Euro. Und jetzt schreibe ich fleißig monatlich meine Fahrten für die GmbH und bekomme dies als Taschengeld. Ging bisher gut für mich aus...

Ich poste morgen mal ein Gerichtsurteil über diesen Vorgang.

Gute Nacht

Themenstarteram 23. Januar 2014 um 7:55

übrigens, hier ist ein Beitrag den ich gefunden habe. Jedoch: am Ende steht immer das Fahrtenbuch:

Gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen widerlegt Anschein der Privatnutzung

Wer einen Dienstwagen nutzt, muss den geldwerten Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenneuprei-ses versteuern. Hinzu kommt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer zwi-schen Wohnung und Betrieb angesetzt wird. Das höchste deutsche Finanzgericht hat erneut klarge-stellt, dass diese typisierende Berechnungsmethode unabhängig davon gilt,

? ob nur ein Gebrauchtwagen überlassen wird, der zum Zeitpunkt der Überlassung einen wesentlich geringeren Zeitwert hat, oder

? dass Neufahrzeuge üblicherweise mit hohen Ra-batten auf den Listenpreis verkauft werden.

Mit dieser Argumentation lässt sich daher leider kein Einspruchsverfahren mehr gewinnen.

Immerhin darf die private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs nicht einfach so unterstellt werden, vor allem, wenn sich im Privatvermögen eines Unter-nehmers ein gleichwertiges Fahrzeug befindet, das ihm für Privatfahrten zur Verfügung steht: Selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall befand sich im Betriebs-vermögen eines Unternehmers ein Porsche 911 und in seinem Privatvermögen ein Porsche 928 S4. Praxistipp: Gleichwertige Fahrzeuge im Privatver-mögen können danach ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der 1-%-Regelung darstellen. Weisen Sie uns unbedingt darauf hin, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr privates Fahrzeug dem betrieblichen Pkw gleichwertig ist. Wir überprüfen das gerne für Sie und weisen die Finanzverwaltung dann gegebe-nenfalls auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtspre-chung hin. Übrigens: Es bleibt aber grundsätzlich dabei, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch der beste Nachweis für den Umfang der betrieblichen Nutzung ist. Sie sollten diese Mühe auf sich nehmen, auch wenn die Anforderungen hoch sind.

Es läuft immer wieder auf die Einzelfallentscheidung des Betriebs-/Lohnsteuer-Prüfer hinaus.

Ich hatte zwei die gleichen Opel Omega 3,2 Executive, gleiche Farbe, Alles identisch, selbst das Kennzeichen bis auf den Dreher EU/UE in der Mitte.

Bei der Prüfung grinste der nette Finanzbeamte und haute mir das Wort, Doublette, an den Kopf.

Er unterstellte das Reparaturen, Reifen und Wartungsteile unter den beiden KFZ ausgetauscht werden könnten und auch Kosten von Privat auf geschäftlich geschoben werden könnten.

Selbst bei gleichen Automarken wäre das schon oft vorgekommen.

Darauf ich: Wenn ich einen schwarzen 500er MB als Geschäftswagen habe und einen roten Ferrari und mit dem am Sonntag die Leitblanke rasiere, dann steht der am Montag bei MB und auf der Rechnung ist eine Karosseriearbeit mit schwarzer Lackierung. Wer will der kann.

Übrigens ist das Berufen auf Urteile eine nochmal Andere Geschichte. Darauf springt nicht jeder Finanzi drauf an. Zu 90 % sind es Urteile die als Bundesland abhängig gelten. Nur bei Oberfinanzgerichten macht es erst Sinn. Und den Weg sollte man sich ohnehin gut überlegen. Beim Finanzamt gilt noch nicht mal der Satz: Man trifft sich immer zwei Mal, nein hier ist es jedes Jahr.

Das betriebliche Fahrzeug muss in jedem Fall versteuert werden.

Zitat:

Original geschrieben von schilderlinge

Das betriebliche Fahrzeug muss in jedem Fall versteuert werden.

Ja logisch, aber die Frage ist doch wie man es anpackt !

Normal, klassisch, 1 % plus die Wegekosten zum Firmen/Arbeitsplatz.

Dann als Selbstständiger mit ca. 20 % Privater Nutzung pauschal, wenn zusätzlich mehrere Fahrzeuge genutzt werden, zB. ein etwa gleichwertiges Privatfahrzeug, kann auch gern auf die Ehefrau angemeldet sein (aber nicht Kinder, Opa oder Geschwister).

Oder Fahrtenbuch, dann kann das Finanzamt zusätzlich fordern, das für ein zweites Privatfahrzeug auch ein Fahrtennachweis zu führen ist, wenn es den Anschein erweckt das das zweite nur Alibifunktionen hat.

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