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Zweite Sitzbank im T4 (LKW Zulassung) einbauen

VW T4 T4

Moin Leute,
ich habe einen T4 Transporter ohne Rückwand. Momentan habe ich neben dem Fahrersitz vorne noch eine Doppelsitzbank. Das Auto ist als LKW angemeldet.
Ich würde gerne noch eine Doppelsitzbank hinter dem Fahrersitz einbauen und trotzdem noch die Kiste als LKW anmeldet lassen. Da er momentan hinten nur eine Heckscheibe besitzt würde ich zusätzlich in der Tür und gegenüber ein Fenster einlassen. Ich hatte vor einiger Zeit schonmal gegoogelt und keiner konnte so richtig problemlos von einem solchen Umbau berichten. Selbst wenn der Tüv das ok geben sollte, sollte noch lange nicht das Finanzamt mitspielen. Ich hatte die Sache eigentlich schon als gescheitert gesehen, bis heute auf einem Parkplatz genau so einen Bus sah. Vielleicht hat ja einer von euch schon mal das gleiche gemacht?
Über jede Hilfe würde ich mich sehr freuen.

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11 Antworten

Das Ding nenn sich Business Van.
Gesehen und gebaut heisst nicht zugelassen.
Im Ösi-Land geht´s, mit einer Trennwand hinter der 2. Reihe, Typisierung, etc.
Es gibt sicherlich im deutschen Lande auch eine Seite des Finanzamtes, wo steht, welche Fahrzeugkombinationen Steuerlich abhandelbar sind.
Dort suchst Du den Business Van, einfacher ist´s, zum Händler zu pilgern......
Wenn die Aufnahmen, Gurtpunkte etc. vorhanden sind, geht´s technisch.
Jedoch, die Trennwand und die Sitzreihe günstig zu bekommen, das ist eine sprtliche Aufgabe, das hat ein bekannter probiert.Dieser zog es vor, das Ding zu schrotten........ ok, war unfreiwillig, bevor der Umbau losging.:rolleyes:

Moin,
Fakt ist jedoch, dass es dann kein LKW mehr ist. Du hattest geschrieben, dass du ihn als LKW zugelassen haben möchtest.
Wieviele Sitze sind denn eingetragen bei dir im Schein? 2 oder 3?
Ich glaube das ist P14 oder so im Schein, schau mal bitte!

Ansonsten fällt mir nur das hier ein, ggf. als DoKa:
Wie ist es denn mit "So. KFZ" (Wohnmobil oder Bautruppwagen) -> Die kosten dann jedoch schon um die 400euro Steuer.

LG.

Ein Business Van ist auch ein LKW.. mit 5 Sitzen und einer Ladefläche dahinter, oder nicht ?
Ich glaube, auch in Deutschland eine Trennwand als Vorschrift gehört zu haben...
Daher erlaube ich mir,dir zu wiedersprechen.
Das ÖSI-Finanzamt ist befremdlich dämlich. Das deutsche war immer etwas kulanter, wenn sich nicht´s geändert hat. In Ösi-Land ist die Vorschrift in etwa: eine Ladefläche mit einer Länge von 500 mm....
Guckst Du Homepage vom Finanzamt, dort sollte man fündig werden,oder beim Händler vorbeisehen, der sollte sowas wissen, wohlgemerkt: Sollte !!

Zitat:

Original geschrieben von etti66


Ein Business Van ist auch ein LKW.. mit 5 Sitzen und einer Ladefläche dahinter, oder nicht ?
Ich glaube, auch in Deutschland eine Trennwand als Vorschrift gehört zu haben...
Daher erlaube ich mir,dir zu wiedersprechen.
Ah ok, verstehe. Ne vom Businessvan habe ich so noch nichts gehört. Danke für den Tip!

Zitat:

Original geschrieben von etti66


Das Ding nenn sich Business Van.

Nö.

Zitat:

Original geschrieben von etti66


Gesehen und gebaut heisst nicht zugelassen.
Im Ösi-Land geht´s, mit einer Trennwand hinter der 2. Reihe, Typisierung, etc.

Das ist ein

Transvan

, kein Business (Caravelle). Grundverschiedene Innenausstattungen.

->

http://www.gaskutsche.de/auswahlberatung_transvan.php

Die Vorgaben bezüglich Verhältnis von Ladefläche zum zur Personenbeförderung genutzten Fläche (bzw. Länge) -> beim Finanzamt hinterfragen. Dann noch durchrechnen ob sich der ganze Aufwand finanziell rechnet oder ob du den Bus erst mal 4-5 Jahre mindestens halten musst damit sich das mal anfängt zu rechnen.

Grüße, Martin

Sorry für dei Begrifsverirrung :rolleyes:
Das mit dem Umbau...
Im Ösi-Land steht auch noch beim VW drin, dass die Trenwand einm Gewichtvon 600 kg "Standhalten" muss.
Was das bedeutet habe ich nicht tiefer ergründet.
Das mit dem Aufwand und der Nutzung, da gebe ich Dir voll recht.
Ich habe das mal miterlebt, bis der alleine alle benötigten Teile beieinander hatte.....
Die Trennwand Original kaufen...., gebraucht eine Seltenheit, etc. etc. Wochenlang herumgesucht.
Dann hat der Pott im Winter keine Heizungsauslässe hinten ( ich weiss jedoch nicht, ob der das überhaupt hat, oder wie immer bei VW weggespart wurde), und das Leute, wird kalt auf den Füßen !!!
Jedem das seine, ach ja, eine Einzeltypisierung ist´s dann auch und somit eine zusätzliche Wertminderung im Verkauf, wenn man ehrlich ist.......

Hallo zusammen,

vielleicht liest dies noch jemand und weis was darüber.
Sind Fenster im Transporter hinten Vorgeschrieben, wenn man dort Personen mitnehmen will.
In meinem Fall geht es um einen Mercedes Vito / Mixto, also Scheiben bis zur C Säule,
würde gerne eine 3. Sitzbank einbauen, Gurte sind ja an der Bank, aber ist das zulässig ohne Fenster in dem
Bankbereich?

Zitat:

@TheoVito schrieb am 24. Juni 2015 um 23:26:31 Uhr:


Sind Fenster im Transporter hinten Vorgeschrieben, wenn man dort Personen mitnehmen will.

Ja. Anzahl: 1. Zulassung mit verglaster Heckscheibe für den Personenbetrieb in zweiter Sitzreihe daher zulässig (es fahren mindestens 2 T4 mit genau dieser Konfiguration herum - zugelassen versteht sich).

Zitat:

@TheoVito schrieb am 24. Juni 2015 um 23:26:31 Uhr:


In meinem Fall geht es um einen Mercedes Vito / Mixto, also Scheiben bis zur C Säule,
würde gerne eine 3. Sitzbank einbauen, Gurte sind ja an der Bank, aber ist das zulässig ohne Fenster in dem
Bankbereich?

Wenn bis zur C- und nicht nur bis zur B-Säule -> gar kein Problem.

Die gesetzliche Vorschrift sieht Fenster als Fluchtwege nach Unfällen. Daher müssen sich entsprechende Fluchtwege (wohl eher »Notausstiege«) auch an 2 Fahrzeugseiten befinden, welche nicht identisch sein dürfen.

Beispiel:

Rechte Seite und linke Seite -> okay.

Rechte Seite und Heckklappe -> okay.

Linke Seite und Heckklappe -> okay.

Die Argumentation »Fenster == Fluchtweg« ist etwas müßigg. Nehmen wir einen T3 California mit Camping-Wärmeschutzverglasung (Kunststofffenster ab der B-Säule samt Heckscheibe). Die Fenster können nicht einfach eingeschlagen werden -> somit auch kein Fluchtweg. Wenn man davon ausgeht, dass die Fenster aus der Dichtung gedrückt werden bzw. bei neueren Modellen (da verklebt) bei einem Unfall bersten -> dann ist natürlich ein Fluchtweg vorhanden.

Die sicherste Lösung: Bei TÜV/Dekra vorstellig werden, von deinem Vorhaben berichten und auch gleich die Aufnahmepunkte der Sitzbank für die dritte Reihe präsentieren. Wenn man es im Vorfeld klärt, gibt es bei der Abnahme dann i.d.R. auch keine großen Fragezeichen mehr beim Prüfer.

Grüße, Martin

Vielen Dank Martin für deine Ausführungen,
hat mir sehr weitergeholfen.

Zitat:

@TheoVito schrieb am 28. Juni 2015 um 10:34:27 Uhr:


Vielen Dank Martin für deine Ausführungen,
hat mir sehr weitergeholfen.

Irgendwo fehlt mir das Verständnis: Entweder hast Du ein Fahrzeug zur Personenbeförderung, landläufig auch Pkw oder nach EG als M1-Fahrzeug eingestuft, oder Du hast eben ein Fahrzeug zur Güterbefürderung, auch als Lkw oder nach EG als N1 eingestuft. Dementsprechend hast Du bei Steuer und Versicherung teilweise Vorteile, aber eben auch Nachteile, das sollte vorher bekannt sein.

Sich aus beiden Varianten das jeweils günstigere rauszupicken ist nicht gewollt und somit i.d. R. illegal.

Zum Fachlichen: Hier in D gibt es recht genaue Anforderungen zur zulassungsrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges. Bei Lkw können dieses Nutzlast, Zuladung, Länge der Ladefläche etc. sein, dazu gibt es bei TÜV/ DEKRA und ggfls. den Zulassungsstellen einen Anforderungskatalog.

Aber: Es kann immissionsrechtlich bedenklich sein, beispielsweise einen Pkw auf Lkw umzuschlüsseln, es kann im Extremfall sein, dass es in die eine Richtung geht, zurück aber nicht mehr. Der Lkw hat abgasrechtlich nicht solche hohen Anforderungen zu erfüllen wie ein Pkw, in diese Richtung geht es meist, habe ich schon oft gemacht. Aber dann die Kiste wieder zurück zum Pkw machen kann eng werden, obwohl der vielleicht schon mal ein Pkw war. Für viele unverständlich, aber geltendes Recht.

Im beschriebenen Anforderungskatalog steht auch was von Gurten, Scheiben, Türen,...., alles kein Hexenwerk.

Die Zulassungsstellen übernehmen freundlicherweise meist das, was wir in die Gutachten reinschreiben. Heißt also, wenn wir das Teil beispielsweise vom Pkw zum Lkw umschlüsseln, werden die es auch so übernehmen.

ABER: Die zuständigen Finanzbehörden haben eine vollkommen eigene Entscheidungshoheit, die müssen dieses alles nicht so akzeptieren. Es kann durchaus sein, dass in der Zulassung also Lkw steht, das Finanzamt aber sagt: Für uns ist das klar ein Fahrzeug zur Personenbeförderung denn zur Güterbeförderung, also versteuern wir es als Pkw.

Also immer vor jeglichem Umbau das schriftliche OK vom zuständigen Finanzamtsmitarbeiter einholen, hinterher kann es zu spät sein.

Hope this helps

Gardiner

Die rechtliche Lage hat sich zwischenzeitlich (wieder) verändert:

Zitat:

@gardiner schrieb am 29. Juni 2015 um 08:18:06 Uhr:


ABER: Die zuständigen Finanzbehörden haben eine vollkommen eigene Entscheidungshoheit, die müssen dieses alles nicht so akzeptieren. Es kann durchaus sein, dass in der Zulassung also Lkw steht, das Finanzamt aber sagt: Für uns ist das klar ein Fahrzeug zur Personenbeförderung denn zur Güterbeförderung, also versteuern wir es als Pkw.

1. Das Finanzamt ist schon länger nicht mehr zuständig. Das macht jetzt der Zoll (genauer gesagt seit 01.05.2014). Da Bundessteuer -> von Bundesbehörde verwaltet, nicht mehr von den Finanzämtern (Landesbehörde).

2. Es gab eine weitere Gesetzänderung, am 5.12.2013 in Kraft getreten. Die Besteuerung muss zwingend aufgrund der in den Papieren erfolgten Einstufung erfolgen. Die Situation ab 2005 mit weiterer Verschärfung in den Jahren 2008 und 2011 (dies soweit von dir korrekt wiedergegeben) ist also nicht mehr aktuell.

§ 2 KraftStG »Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden« (Absatz 2 Nr. 2):

Zitat:

[es] sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

Der Zoll (zuvor das Finanzamt) ist KEINE Zulassungsbehörde, daher kann der Zoll auch die Beurteilung der Bemessungsgrundlage nicht (mehr) eigenmächtig ändern.

Das ist der aktuelle Ist-Stand. Das dies nicht bei allen Mitarbeitern vom Zoll angekommen ist -> sieht man leider immer wieder anhand von Beiträgen in Foren.

:(

Grüße, Martin

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