Im Urlaub zu schnell gefahren oder das Carsharing-Auto im Halteverbot abgestellt? Das kostet in der Regel extra, denn die Anbieter berechnen Bearbeitungsgebühren.
Düsseldorf - Falschparken oder zu schnelles Fahren kann Geld kosten - unabhängig davon, dass man mit dem Regelverstoß mitunter das friedliche Zusammenleben im Straßenverkehr gefährdet. Das weiß jeder Autofahrer. Was aber, wenn der Verkehrsverstoß nicht mit dem eigenen Auto, sondern mit einem Mietwagen oder einem Carsharing-Fahrzeug passiert ist? In dem Fall liegen die Kosten meist noch über dem, was im Bußgeldbescheid steht. Denn der Vermieter verlangt in der Regel zusätzliche Bearbeitungsgebühren für die Weiterleitung des Knöllchens. Das teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit. Sie hat hierzu Angaben bei insgesamt 12 Unternehmen eingeholt: Den Mietwagenfirmen Avis, Buchbinder, Enterprise, Europcar, Hertz und Sixt, den Carsharing-Anbietern Cambio, Car2go, Drive-now und Stadtmobil sowie den Vermittlungsportalen Croove und Drivy. Gefragt wurde nach Gebühren für Verstöße in Deutschland, Großbritannien, Spanien und Italien. Teures ItalienDie Anbieter verlangen zwischen fünf Euro und 18 Euro als "Servicepauschale". Diese fällt im Inland und bei Carsharing-Anbietern meist günstiger aus. Hier zahlen die Fahrer für die Weiterleitung zwischen 5 Euro bei Cambio sowie Stadtmobil und 18 Euro bei Drive Now. Car2Go liegt mit 10 Euro dazwischen. Im Ausland werden häufig 10 bis 20 Euro fällig. Mietwagenanbieter fordern im Inland zwischen 18,50 (Sixt) bis 29,75 Euro (Avis und Hertz). Im Ausland liegen die Pauschalen in der Regel je nach Land zwischen 35 und 40 Euro. Dabei gibt es Ausreißer nach oben und unten: Für eine Weiterleitung aus Italien verlangt Avis 61 Euro und aus Spanien 42,35 Euro, während Enterprise 25 Euro für Spanien nimmt. Auf den Vermittlunsplattformen Croove und Drivy, die private Fahrzeuge vermitteln, werden ebenfalls Gebühren fällig. 15 bis 20 Euro verlangen die Anbieter für die Bearbeitung eines Strafzettels. Zum Teil werden die Beträge an die Besitzer der Fahrzeuge weitergeleitet. Um solche Forderungen zu umgehen, können Kunden sich selbst an die Behörden wenden. Wer mitbekommt, dass sein Verkehrsverstoß aufgenommen wurde, könne in Deutschland bei den Bußgeldstellen fragen, ob sich das Bußgeld direkt an ihn schicken lässt. (bmt)
Quelle: m. Material v. dpa |