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ADAC: Leasingfahrzeuge haben keine freie Werkstattwahl - Geleaste müssen in die Vertragswerkstatt

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2010 hat die EU die Werkstattbindung aus den Garantieverträgen verbannt. Der ADAC weist jedoch auf eine Ausnahme hin: Leasingfahrzeuge haben keine freie Werkstattwahl.

Während bei Neuwagen der Hersteller dem Kunden keine Werkstatt mehr vorschreiben darf, unterliegen Leasingfahrzeuge weiterhin der Werkstattbindung (Symbolfoto) Während bei Neuwagen der Hersteller dem Kunden keine Werkstatt mehr vorschreiben darf, unterliegen Leasingfahrzeuge weiterhin der Werkstattbindung (Symbolfoto) Quelle: Picture Alliance

München - Autohersteller dürfen in Deutschland seit 2002 nicht mehr verlangen, dass Arbeiten ausschließlich in Vertragswerkstätten vorgenommen werden. Und seit einer EU-Verordnung von 2010 gilt dies im ganzen Unionsraum. Doch von dieser Regel gibt es laut ADAC eine Ausnahme: Für Leasingfahrzeuge gilt die Verordnung nicht. Hier kann weiterhin vorgegeben werden, dass Reparaturen in Markenwerkstätten erfolgen müssen.

Ansonsten können Autobesitzer sich ihre Werkstatt aussuchen. Um die Garantie der Neuwagen zu wahren, müssen Halter laut ADAC aber darauf achten, dass die Arbeiten nach Herstellervorgaben durchgeführt werden. Damit werben unabhängige Werkstätten zwar nicht selten, eine schriftliche Bestätigung sei dennoch sinnvoll.

Nicht immer ist die Wahl einer freien Werkstatt aber die günstigere: Bei komplizierten Schäden kann sich der Besuch einer Markenwerkstatt lohnen, so der Autoclub. Das Personal dort kann durch seine Spezialisierung unter Umständen Fehler schneller finden. Zur Inanspruchnahme von Garantieleistungen müssen Autobesitzer generell in die Markenwerkstatt.

Quelle: dpa

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