An einer Gefahrenstelle wird über zusätzliche Beschilderung das Tempolimit herunter reguliert. Ab wann dieses als wieder aufgehoben gilt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Düsseldorf - Weist ein zusätzliches Verkehrszeichen an einer beschilderten Gefahrenstelle ein Tempolimit aus, kann dies hinter der Stelle automatisch aufgehoben sein. Eine explizite Aufhebung ist nicht nötig. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf deuten, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im konkreten Fall standen vor einer Kurve das Schild für ein Tempolimit von 80 km/h sowie das Gefahrenzeichen "Rechtskurve". Ein Autofahrer fuhr durch die Kurve und geriet danach mit 32 km/h zu viel in einen Blitzer. Gegen das Bußgeld wehrte er sich. Das Gericht gab ihm Recht. Ein solches Tempolimit ende nach der entsprechenden Gefahrenstelle automatisch. Da der Fahrer auf der geraden Straße geblitzt wurde, könne das eine Geldbuße nicht rechtfertigen.
Quelle: dpa |