Autokamera-Aufnahmen vor Gericht als Beweis zulässig
BGH lässt Dashcams als Beweis zu
Dashcam-Videos sind vor Gericht als Beweismittel zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Autofahrer wollte mit einem Video seine Unschuld an einem Unfall beweisen.
Karlsruhe/Magdeburg - Aufnahmen von Dashcams können bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (VI ZR 233/17). Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer mit den kleinen Autokameras filmen darf.
Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Weiterhin dürfen Autofahrer keine "permanente und anlasslose" Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ohne Einwilligung der Betroffenen vornehmen. Dies könne jedoch technisch gelöst werden, indem Daten in kurzen Abständen überschrieben werden oder indem erst bei einer starken Bremsung die Aufzeichnung starte.
Außerdem hielt das Gericht fest: Ein Unfallbeteiligter müsse ohnehin "die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung" ermöglichen. Dabei seien Name und Anschrift anzugeben sowie der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen und Angaben zur Versicherung zu machen.
BGH gibt Autofahrer recht
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen. Weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH widersprach nun dieser AUffassung. Es müsse vielmehr im Einzelfall abgewogen werden.
Dashcams werden in Deutschland immer beliebter: Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom unter 1.000 Autofahrern zufolge nutzen derzeit acht Prozent solche Kameras. Weitere 13 Prozent wollen das in Zukunft auf jeden Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie fast drei Viertel der Befragten.
Der Karlsruher Richterspruch wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die Gerichte hatten bislang unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt. Der Automobilclub ADAC hatte dafür plädiert, kurze "anlassbezogene" Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. Der Datenschutz solle dann überwiegen, wenn "Hilfssheriffs" wahllos filmten, um Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. (dpa/bmt)
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Also hat sich nur vor Gericht die Sachlage dahin geändert, dass Aufnahmen zulässig sind. Jetzt müsste nur jemand das "Anlassbezogen" rechtlich und technisch definiert.
Habe die News eben auch gelesen.
Die nächste News war, dass es ein erneutes Datenleck bei Facebook gibt und neue Datensätze im Internet aufgetaucht sind.
Soviel zu unserem imaginären Datenschutz ...
Die werden das Leben schon noch anderweitig kaputtregulieren. Siehe DSGVO.
😉
Im Prinzip hat sich nichts geändert, das Gericht hat es versäumt eine klare Rechtslage zu schaffen.
Warum ist der Datenschutz plötzlich "imaginär", nur weil andere sich nicht daran halten? Ist unsere deutsche Gerichtsbarkeit auch imaginär, nur weil sich viele nicht an die Gesetze halten?
So demonstriert man Macht.
Da bleibt man unschuldig auf den Prozess und Anwaltskosten sitzen.
Auto Totalschaden und noch schuldig verurteilt obwohl ganz klar das Gegenteil aufgezeichnet ist, der Beweis in Deutschland, wo Internet noch stets Neuland ist, nicht zugelassen ist.
Auto kaputt, kein geld mehr, total hilflos.
Job in Gefahr da ohne Auto
Das ist doch schön! So muss das sein.
Die Partei hat immer recht.
Genau so konnten auch Angreifer auf eine Polizeistation die Waffen und Ausrüstung stahlen um falscher cop zu spielen und Menschen abzuziehen ohne folge. Kameras sind nämlich nicht Datenschutzmässig erlaubt.
Aber hey von einem falschen Bullen „kontrolliert“ zu werden ist auch schön.
Die Partei die Partei die hat immer recht
Was ist dir unklar?
Das sehe ich auch so.
Wie kann man erkennen, ob eine Aufnahme "anlassbezogen" angefertigt wurde, oder ... nicht?
Aus meiner Sicht ist hier der Gesetzgeber gefordert, die technischen Möglichkeiten zu nennen und zu lizensieren. Damit es keine Mißverständnisse gibt, wenn die Gegenseite argumentiert, die Aufnahmen seien nichtig...
MfG
Ich habe gerade ein Deja-Vu...
Letzte Woche zeigte mir jemand die Aufzeichnungen seines Verkehrsunfalls, wo ihm jemand anders beim Spurwechsel ins stehende Auto seitlich rein gefahren ist.
Der Unfallverursacher hat nun Klage erhoben auf vollständige Regulierung des Schadens durch die gegnerische Versicherung des im Verkehrsfluss stehenden Unfallgegners.
Der jenige hat mit seinem RA so argumentiert, das der andere Beteiligte ihm die Vorfahrt genommen habe.
Das Video der Dashcam spricht aber nunmal eindeutig eine andere Sprache. Der Kläger fuhr seitlich bei einem unvorsichtigen Spurwechsel in ein stehendes Fahrzeug, welches verkehrsbedingt im Kreisverkehr zum stehen kam, hinein. 100% auf Video erkennbar. Geschehen übrigens in Sachsen-Anhalt. Gerichtsverhandlung demnächst.
Ich bin gespannt.
Die wichtigste Information hast Du uns aber nicht mitgeteilt!
Wurde das Dashcam-Video anlassbezogen angefertigt, sodaß es als Beweismittel zulässig sein kann?
😆😆😆
Klar. Das Filmen mit eben jener Dashcam galt einzig und allein dem Zweck ein verwertbares Besweismittel im Falle eines Unfalls zu haben. 😉 😜
Immerhin etwas. Ich habe eh nicht verstanden warum man Videos eines Unfalls nicht grundsätzlich herangezogen hat?
Ein Video lügt nicht, kann sich immer an alles Erinnern, nimmt so auf wie es passiert ist.
Spart allen Beteiligten Zeit, Geld und es müssen nicht Zeugen angehört werden die alle was anderes gesehen haben.
Es sollte nur die technische Frage geklärt werden: Dashcam ja aber nur mit Loopfunktion und G-Sensor der der Cam sagt man müsse jetzt dauerhaft speichern statt eine Minute. Dann noch einen K-Stempel auf die Cams und das ganze in der StvO verankern. Es könnte so einfach ein.....
Die Feststellung, ob die Aufnahme einer Dashcam Anlassbezug hat, ist weiterhin Aufgabe von Gerichten in Einzelfallentscheidungen. Der BGH kann doch schlecht alle Eventualitäten im Straßenverkehr normieren?
In diesem Fall ging es doch (nur) um die grundsätzliche Beweisfähigkeit von Dashcam-Aufnahmen. Diese ist mit dem Urteil nun gegeben. Mehr hat der BGH nicht zu entscheiden gehabt.
Ähm... praktisch gesehen, ja.
Oder glaubst du, dass wirklich jemand kontrolliert, ob man als Privatperson Streusalz auf den Gehweg gekippt hat?
Genauso fliegen Datensätze mit Kontaktdaten und Bankdaten durch das Internet.
Du bist als Privatperson in der Lage, den Halter eines KFZ, über das am Fahrzeug befindliche Kennzeichen zu ermitteln!
Was bringen mir theoretische Grundsatzdiskussionen, wenn die Praxis etwas völlig anderes sagt.
Natürlich ist das Datenschutzgesetz irgendwo sinnvoll. Aber du siehst an genau solchen Beispielen, dass so ein Gesetz wichtiger ist, als der gesunde Menschenverstand.