Recht: Welche Relevanz hat ein "Einfahrt freihalten"-Schild?
Muss man eine "Einfahrt Tag und Nacht freihalten"?
Darf man ein Auto, das trotz des "Einfahrt Tag und Nacht freihalten"-Schilds die Einfahrt zuparkt, abschleppen lassen? Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht klärt auf.
Dresden - "Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten." Solche oder ähnliche Aufforderungen stehen auf vielen Schildern, die an Einfahrtstoren prangen. Doch haben sie überhaupt eine rechtliche Relevanz? Christian Janecze kennt die Antwort. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden und außerdem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Grundsätzlich müssen Einfahrten sowieso freigehalten werden. Diese Schilder stellen insofern nur einen zusätzlichen Hinweis dar. Im Grunde kann jeder an seiner Einfahrt ein solches Schild aufstellen. Es muss sich aber im privaten Bereich befinden, da auf öffentlichem Grund nur auf Antrag und Genehmigung Schilder aufgestellt werden dürfen.
Auf das Schild darf man schreiben, was man möchte. Nach der Straßenverkehrsordnung ist zum Beispiel bei schmaler Fahrbahn auch das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten. Wenn auf einem Schild allerdings "auch gegenüber" steht, obwohl keine schmale Fahrbahn vorhanden ist, muss sich ein parkender Autofahrer auch nicht danach richten.
Was eine Zuwiderhandlung für Konsequenzen hat, hängt davon ab, ob zivilrechtlich eine sogenannte Besitzstörung vorliegt oder nicht. Wird eine Einfahrt zugeparkt, liegt diese beispielsweise vor. Der Besitzer der Einfahrt kann den Wagen dann abschleppen lassen und verlangen, dass ihm die Kosten ersetzt werden. Das hat aber nichts damit zu tun, ob auf einem Schild eine Abschleppmaßnahme angedroht wird oder ob gar kein Schild da hängt. Das Schild ändert nichts an bereits bestehenden Gesetzen und dient daher nur der Information.
Quelle: dpa
Und wenn die Abschleppmusik ertönt, wisst ihr Bescheid: https://www.youtube.com/watch?v=5ZmHRElAArc 😆
Fazit:
Die StVO gilt also tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr.
Eindeutige Aussage mit "schwammiger" Entscheidungsgrundlage.
Ab wann ist es so eng, dass man nicht gegenüber parken darf? Gibt es hier einen eindeutigen Richtwert wie groß der Abstand sein muss? Und welche Messpunkte sind relevant? Die Straßenbreite oder der Abstand zwischen der Ausfahrt (wo ist hier der Messpunkt, Bordsteinkante?) und dem gegenüberliegenden Fahrzeug/Objekt? Ich gehe davon aus, die Größe des Fahrzeuges welches in der Einfahrt raus- oder reinfährt, hat keine rechtliche Relevanz, oder?
Doch, auch die Größe des Fahrzeugs hat eine gewisse Relevanz.
Die Rechtsprechung hat zur Frage, ob die Straße eng ist, festgestellt, dass das Parken gegenüber von Einfahrten dann verboten ist, wenn der Nutzer der Einfahrt mehr als einmal rangieren muss.
Ist natürlich für den Parkplatzsucher ziemliche Kaffeesatzleserei, wenn man weder das Fahrzeug noch das Können des Einfahrtnutzers kennt. Heißt aber dann im Zweifel: woanders parken.
Ich meine es wäre eine breite von 3m die gegeben bleiben muss.
Es sollten generell 3m eingehalten auch wenn man nicht gegenüber einer Einfahrt steht.
Rettungsfahrzeuge können auch Lkw sein Spezialaufbauten sind in der regel 2,6m.
Aber wir haben ja immer Experten beim parken das ich an meinem Navara schon die Spiegel einklappen muss zum durchfahren.
Weiss nicht was die denken wie breit ein Feuerwehr oder Krankenwagen ist .
klar, und ich sitze dann auf den Abschleppkosten, weil ich ja den Abschleppdienst beauftragt habe.Das ganze hört sich ziemlich schwammig an.
Näheres dazu hier:
https://verkehrslexikon.de/TexteA/EngerStrTeil01.php
Wenn der Falschparker, der die Einfahrt blockiert, selbst im öffentlichen Raum steht, wird abgeschleppt, ohne dass man in Vorleistung gehen muss (Polizei rufen und auf Besitzstandsstörung hinweisen).
Steht der Falschparker auf Privatraum (z.B. in der Einfahrt) wird es schwer, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen: trotz Kostenübernahme durch den Auftraggeber verweigern viele Dienstleister den Abschleppauftrag.
Wenn ein Abschlepper so wie auf den Bild das Auto anhebt, gehört der verklagt, die Hacken in die Felgen (auch wenn Stahlfelgen) so einzuhängen ist sträflich!!!
Die Biegemomente die so entstehen .......
Bei Alufelgen möcht ich gar nicht darüber nachdenken
Mal abgesehen davon, dass Du sicher "Haken" und nicht "Hacken" meinst, bist Du in einem generellen Irrtum, da Du offenbar keinerlei Kenntnisse über Geräte der Abschlepptechnik besitzt.
Schau Dir das mal kurz an: http://www.tischer-fahrzeugbau.de/cms/front_content.php?idart=126
Das ist eine „Abschleppbrille“, bei der der zweite Bügel hydraulisch ausgeklappt wird.
Und die von Dir als Haken angesehenen Teile werden nicht in die Felgen eingehängt, sondern der Reifen steht in der Brille.
Dann schau dir mal das obige Bild genau an, da sind nur Hacken (sorry) und nicht die von dir (nicht funktionierenden )verlinkten Teile
Oh Mann ... eine Hacke ist ein Gartengerät!
Warum der Link jetzt nicht (mehr) funzt, weiß ich nicht ...
... der hier sollte funzen: http://www.tischer-fahrzeugbau.de/city-star.html
http://www.tischer-fahrzeugbau.de/.../City_Star_18.jpg
http://www.tischer-fahrzeugbau.de/.../City_Star_19.jpg
Und falls Du Dich auf das dämliche Foto von dpa/Picture Alliance beziehen solltest:
So wird in der Regel allenfalls ein Autoverwerter ein Auto anheben und umsetzen.
Die üblichen Hebeutensilien sehen auch anders aus, und von denen greift nichts in die Felgen ...
https://is.gd/Gmd0zT
Abschlepper, die so arbeiten wie der im Beispielfoto, werden ständige Probleme mit ihrer Hakenlastversicherung haben, sofern sie noch eine finden.
Genau nichts anderes habe ich gemacht!!!!
Ich dachte das hatte ich auch genau so, und für jeden verständlich, geschrieben